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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KEM-V §3 Z31;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch S-S-F & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 29. Jänner 2007, Zl. TRAU0139-0012/2005, bereffend Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91 Abs 2 TKG 2003, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, gestützt auf § 91 Abs 2 TKG 2003, die beschwerdeführende Partei verpflichtet, es zu unterlassen, unter der ihr zugeteilten Bereichskennzahl für ein privates Netz ohne die Verwendung einer mindestens dreistelligen privaten Teilnehmernummer Dienste anzubieten. Für den Fall, dass die zugeteilte Bereichskennzahl ohne private Teilnehmernummer erreichbar sein sollte, wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, eine Vermittlungsfunktion gemäß § 3 Z 31 der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) zu betreiben. Für die Umsetzung dieser Anordnungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Frist bis zum 28. Februar 2007 gesetzt.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Sie machte geltend, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, da durch die nicht rechtskonforme Nutzung der zugeteilten Bereichskennzahl ein Wettbewerbsvorteil für die beschwerdeführende Partei entstünde.
Mit diesem Vorbringen kann allerdings nicht begründet werden, dass besonders qualifizierte öffentliche Interessen vorlägen, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten würden, geht doch aus dem angefochtenen Bescheid hervor, dass das Aufsichtsverfahren bereits am 10. März 2005 eingeleitet worden war und die bescheidmäßige Anordnung durch die belangte Behörde erst erfolgte, nachdem die beschwerdeführende Partei die von der belangten Behörde wahrgenommenen Mängel auch mehrere Monate nach Ablauf einer zunächst gesetzten Frist zur Abstellung nicht beseitigt hatte.
Zur Konkretisierung des der beschwerdeführenden Partei entstehenden unverhältnismäßigen Nachteils hat diese in ihrem Antrag vorgebracht, dass sie sämtliche Werbematerialien neu anfertigen müsste, wodurch ihr - im Einzelnen näher dargelegte - Kosten entstehen würden.
Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darlegt, ist dieser Aufwand jedoch nicht zwingend mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides verbunden, da die der beschwerdeführenden Partei zugeteilte Bereichskennzahl bei Einrichtung der mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Vermittlungsfunktion weiterhin genutzt werden kann. Dass die Kosten für die Einrichtung der Vermittlungsfunktion unverhältnismäßig wären, hat die beschwerdeführende Partei nicht behauptet.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. April 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007030008.A00Im RIS seit
16.07.2007