TE Vwgh Beschluss 2007/4/16 AW 2007/07/0013

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Veröffentlicht am 16.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des H und

2. des Dr. C, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 5. Februar 2007, Zl. IIIa1-W-60.227/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien sind Fischereiberechtigte an der B-Ache.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Dezember 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Einbringung von Räumschnee in die B-Ache an fünf näher bezeichneten Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis Ablauf des 31. März 2008 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2007 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Ferner wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien als Fischereiberechtigte als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellten. Durch die bewilligten Einbringung von Räumschnee in die B-Ache entstünde den beschwerdeführenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil. Im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof könnten die durch die Schneeräumung entstandenen Schäden nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Qualität der Wasserlandschaft für die Kultivierung der Fischbestände werde durch die Einbringung nachhaltig und unwiederbringlich geschädigt, sodass der Wert der Fischereirechte auf Dauer beeinträchtigt sei. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der erstatteten Gegenschrift eine Stellungnahme ab. Darin wird u.a. ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei als Straßenerhalter verpflichtet, nach Maßgabe der Möglichkeiten im Winterdienst Fahrbahnen, Gehsteige und sonstige für die Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs und der Ver- bzw. Entsorgung im öffentlichen Interesse stehenden Verkehrsflächen schnee- und eisfrei zu halten. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Adaptierung geeigneter Flächen sei die mitbeteiligte Partei in der Lage, den überwiegenden Anteil des anfallenden Räumschnees, nämlich ca. 9.000 m3, auf Schneedeponien zu verbringen. Da deren Aufnahmekapazität damit allerdings erschöpft sei und weitere geeignete Ablagerungsflächen aktuell nicht zur Verfügung stünden, stelle sich für die mitbeteiligte Partei als Straßenerhalter das dringende Erfordernis, den darüber hinaus anfallenden restlichen Räumschnee, dies seien ca. 4.000 m3, nach Maßgabe der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegten Rahmenbedingungen in die B-Ache einzubringen.

Es könne der Argumentation der beschwerdeführenden Parteien nicht beigetreten werden, dass die durch die Schneeeinbringung entstandenen Schäden nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten und die Qualität der Wasserlandschaft als Grundlage für die Kultivierung der Fischbestände nachhaltig und unwiederbringlich geschädigt werde. Dies deshalb, weil es sich dabei um eine reine Mutmaßung der beschwerdeführenden Parteien handle, die keine entsprechende Deckung in den Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen finde. Darin würden dem Vorhaben zwar negative Auswirkungen attestiert; dass es sich dabei jedoch zwingend um irreversible Auswirkungen auf fischökologische Gegebenheiten handle, sie dessen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Auch die mitbeteiligte Partei sprach sich im Zuge der erstatteten Gegenschrift gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die beschwerdeführenden Parteien vermögen mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Fischereirechte resultieren könnten, nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 16. April 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070013.A00

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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