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32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde der H GmbH in B, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Rathausgasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. April 2003, GZ. RV/3371- W/02 und RV/3372-W/02, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999, Umsatzsteuer für Jänner bis November 2000 und für Jänner bis August 2001, sowie Festsetzung von Säumniszuschlägen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung erwarb die beschwerdeführende GmbH 1996 eine Liegenschaft, um darauf zwölf Reihenhäuser und vier Doppelhäuser errichten zu lassen.
Am 31. Mai 1997 sei zwischen der PS-GmbH und der Beschwerdeführerin folgende Vereinbarung geschlossen worden:
"1. Der Auftraggeber (PS GmbH( beauftragt den Auftragnehmer (Beschwerdeführerin( mit der Vermittlung von Bauaufträgen zwecks Errichtung von Einfamilienhäusern auf der Liegenschaft ...
2. Für die Beratungs-, Aufbereitungs-, Vorbereitungs- und Abschlussgespräche bis hin zur Unterzeichnung des Bauauftrages durch den Bauherrn wird pro Bauauftrag ein Honorar in Höhe von ATS 135.000,-- inklusive Mehrwertsteuer zur Zahlung durch den Auftraggeber vereinbart."
Im Jahr 1997 seien über zwei Reihenhäuser mit den neuen Grundstückskäufern Kauf-, Wohnungseigentums- und Bauträgerverträge folgenden Inhalts abgeschlossen worden:
"Kauf-, Wohnungseigentum- und Bauträgervertrag
abgeschlossen am heutigen Tage zwischen
1./ (Beschwerdeführerin)
im Folgenden kurz Verkäuferin
2./ (PS-GmbH)
im Folgenden kurz Bauträger im (Sinne der Bestimmungen des
BTVG)
3./ Herrn X., ...,
im Folgenden Käufer unter Beitritt von
4./ Herrn Notar Dr. P., ...,
im Folgenden kurz Treuhänder wie folgt:
§ 1
Sachverhalt
1. Die Verkäuferin ist Eigentümerin der Liegenschaft ...
2. Auf dem Grundstück ... wird vom Bauträger unter Einhaltung
aller behördlichen Vorschriften mit hohem Freizeitwert die Eigenheimanlage S-Park errichtet, wonach über Auftrag des Käufers auf dem gegenständlichen Grundstück auf seine Kosten vom Bauträger das Haus top ... errichtet wird.
...
§ 2Paragraph 2
Bauführung
1. Der Käufer beauftragt hiermit den Bauträger zur Herstellung und Übergabe des genannten Wohnhauses in der Ausbaustufe 'schlüsselfertig' wie in der übernommenen und paraphierten Beilage, bestehend aus Bauentwurfsplänen und der Baubeschreibung festgelegt (in der Folge als Baubeschreibung bezeichnet) und nimmt der Bauträger diesen Auftrag an.
Der Bauträger verpflichtet sich, das Bauwerk gemäß der Baubeschreibung herzustellen und auszustatten, nur normgerechte Baustoffe zu verwenden und das Bauwerk nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei zu errichten.
2. Der Bauträger ist nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten selbst durchzuführen, sondern bedient sich zur Erfüllung Dritter. Der Bauträger ist verpflichtet, insoweit Dritte beizuziehen, als er selbst die erforderliche gewerberechtliche Befugnis zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit nicht hat. Er ist verpflichtet, sich ausschließlich solcher Dritter zu bedienen, die über die erforderliche gewerberechtliche Befugnis verfügen und hinreichend Gewähr für eine technisch einwandfreie und fristgerechte Vertragserfüllung bieten.
3. Der Bauträger haftet für die ordnungsgemäße und termingerechte Vertragserfüllung durch beauftragte Dritte in gleicher Weise als ob er die entsprechenden Tätigkeiten selbst durchführen würde.
4. Die Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere die Ausstattung des kaufgegenständlichen Wohnhauses erfolgt entsprechend der Baubeschreibung und den ausgefolgten Plänen."
Aus diesen Vereinbarungen sei eindeutig zu ersehen, dass der Bauträger vom Bauherrn beauftragt worden sei, das jeweilige Wohnhaus zu errichten und die Beschwerdeführerin von der PS-GmbH mit der Vermittlung von Bauaufträgen betraut worden sei.
Nachdem die PS-GmbH im Jahr 1997 insolvent geworden sei, habe die Beschwerdeführerin mit der "Nachfolgefirma", der Ö-GmbH, am 3. Juni 1998 eine neuerliche Vereinbarung folgenden Inhaltes geschlossen:
"3. Der Auftraggeber (Ö-GmbH( beauftragt den Auftragnehmer (Beschwerdeführerin( mit der Vermittlung von Bauaufträgen zwecks Errichtung von Einfamilienhäusern auf der Liegenschaft ...
4. Für die Beratungs-, Aufbereitungs-, Vorbereitungs- und Abschlussgespräche bis hin zur Unterzeichnung des Bauauftrages durch den Bauherrn sowie für die im Vertrag festgelegte Fertigstellung der Außenanlage und das Abstecken der einzelnen Grundstücke durch den Auftragnehmer, wird pro Bauauftrag ein Anteil vom Kaufpreis entsprechend dem beigefügten, beim Treuhänder aufliegenden, identischen Zahlungsplan, zur Zahlung durch den Treuhänder an den Auftragnehmer, abgetreten. ..."
In der Folge seien mit zehn Grundstückskäufern Kauf- und Bauträgerverträge abgeschlossen worden. Diese lauteten in den hier entscheidenden Punkten wie folgt:
"Kauf- und Bauträgervertrag
abgeschlossen am heutigen Tage zwischen
1./ (Beschwerdeführerin)
2./ - im Folgenden kurz Verkäuferin
3./ (Ö-GmbH)
4./ - im Folgenden kurz Bauträger (im Sinne der
Bestimmungen des BTVG)
5./ Herrn ...
6./ - im Folgenden Käufer unter Beitritt von
7./ Herrn Notar Dr. P. ...
8./ - im Folgenden kurz Treuhänder wie folgt:
§ 1Paragraph eins
Sachverhalt
1. Die Verkäuferin ist Eigentümerin von diversen Anteilen an der Liegenschaft ...
2. Auf dieser Liegenschaft wird vom Bauträger unter Einhaltung aller behördlichen Vorschriften mit hohem Freizeitwert die Eigenheimanlage 'S-Park' errichtet, wonach über Auftrag der Käufer auf dem gegenständlichen Grundstück auf ihre Kosten vom Bauträger das Haus top. ... errichtet wird.
§ 2Paragraph 2
Bauführung
1. Die Käufer beauftragen hiemit den Bauträger zur Herstellung und Übergabe des genannten Wohnhauses in der Ausbaustufe 'schlüsselfertig' wie in der übernommenen und paraphierten Beilage, ... und nimmt der Bauträger diesen Auftrag an.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die beschwerdeführende Partei ficht nach ihrer Anfechtungserklärung den Bescheid der belangten Behörde zwar seinem gesamten Inhalt nach an, nimmt jedoch in den weiteren Beschwerdeausführungen ausschließlich auf die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erfolgte Festsetzung von Umsatzsteuer Bezug. Demzufolge erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung von Körperschaftsteuer nicht als beschwerdegegenständlich.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin gegenüber den als Bauträger auftretenden Gesellschaften eine im Wesentlichen in der Vermittlung von Bauaufträgen bestehende - umsatzsteuerpflichtige - Leistung erbracht hat.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass nur Kauf- und Bauträgerverträge vorlägen, welche zwischen der Beschwerdeführerin und der Ö-GmbH (bzw. der PS-GmbH) als gemeinsame Verkäufer einerseits und den Käufern der Reihenhäuser andererseits geschlossen worden seien. Wirtschaftlicher Gehalt aller Vereinbarungen sei gewesen, gemeinsam Häuser zu errichten und zu verkaufen, wie dies durch eine einzige Bauträgergesellschaft üblich sei. Zwischen der Ö-GmbH und der Beschwerdeführerin seien niemals Beträge geflossen. Das "Auftragsverhältnis der (Beschwerdeführerin)" sei daher ausnahmslos gegenüber den Hauskäufern entstanden. Auch habe die Ö-GmbH den Kaufpreisanteil der Beschwerdeführerin für den Verkauf niemals als Vermittlungsprovision gewertet.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 unterliegen "Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt" der Umsatzsteuer. Neben den Tatbestandsvoraussetzungen, dass ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens tätig wird, muss ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Leistungsempfänger stattfinden. Eine Umsatzsteuerpflicht entsteht nur dann, wenn ein Leistender, ein Leistungsempfänger, eine Leistung, eine Gegenleistung sowie eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Dies bedeutet, dass die Gegenleistung nach dem "do-ut-des Prinzip" um der Leistung willen gegeben wird (vgl. Ruppe, UStG3, Tz. 63 zu § 1).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 unterliegen "Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt" der Umsatzsteuer. Neben den Tatbestandsvoraussetzungen, dass ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens tätig wird, muss ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Leistungsempfänger stattfinden. Eine Umsatzsteuerpflicht entsteht nur dann, wenn ein Leistender, ein Leistungsempfänger, eine Leistung, eine Gegenleistung sowie eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Dies bedeutet, dass die Gegenleistung nach dem "do-ut-des Prinzip" um der Leistung willen gegeben wird vergleiche Ruppe, UStG3, Tz. 63 zu Paragraph eins,).
Die Abgabenbehörden haben sich auf die zwischen der Ö-GmbH (bzw. zuvor der PS-GmbH) und der Beschwerdeführerin geschlossenen Vereinbarungen gestützt, wonach die Beschwerdeführerin diesen Gesellschaften Bauaufträge vermitteln sollte. Der Auftrag habe nach den schriftlichen Vereinbarungen auch die Durchführung von Beratungs- und Abschlussgesprächen sowie teilweise die Herstellung bestimmter Außenanlagen durch die Beschwerdeführerin umfasst. Für ihre Leistungen sei der Beschwerdeführerin ein genau bezifferter Anteil am Kaufpreis zugesagt worden.
Soweit die Beschwerdeführerin diese Vereinbarungen als lediglich ihrer Absicherung dienend ansieht, lässt sie außer Acht, dass mit den in der Folge geschlossenen Kauf- und Bauträgerverträgen die zuvor getroffenen Vereinbarungen über die Vermittlung von Bauaufträgen keineswegs obsolet geworden sind, sondern vielmehr die der Ö-GmbH (der PS-GmbH) zugesagten Vermittlungsbemühungen ihren erfolgreichen Abschluss gefunden haben. Solcherart stellten sich die Kauf- und Bauträgerverträge in Ansehung der zwischen der Beschwerdeführerin und den Bauträgern geschlossenen Vereinbarungen als Teil der Leistungserbringung dar.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin für ihre der Ö-GmbH (der PS-GmbH) gegenüber erbrachten (Vermittlungs-)Leistungen kein Entgelt seitens dieser Gesellschaften erhalten hätte. Eine Geldleistung des Abnehmers der Vermittlungsleistung liegt nämlich auch dann vor, wenn - wie etwa in der Vereinbarung mit der Ö-GmbH vom 22. Juli 1999 ausbedungen - ein Teil des Kaufpreises, der von einem Dritten zu entrichten ist, an den Leistungserbringer "abgetreten" wird.
Das Beschwerdevorbringen, "den Liefergeschäften" liege "einzig und allein der Kauf- und Bauträgervertrag, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der Ö-GmbH als gemeinsame Verkäufer einerseits und den Käufern der Reihenhäuser andererseits" zu Grunde, übersieht zudem, dass Gegenstand der Umsatzbesteuerung der einzelne Leistungsaustausch ist. Daher sind die gegenüber den Käufern erbrachten (grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtigen) "Liefergeschäfte" von den gegenständlich strittigen - zwischen der Beschwerdeführerin und den Bauträgergesellschaften erfolgten (Vermittlungs-)Leistungen - zu unterscheiden. Im Übrigen liegt es auch in wirtschaftlicher Betrachtung der Vereinbarungen auf der Hand, dass die Bauträgergesellschaften bereit waren, für die von der Beschwerdeführerin vermittelte Geschäftsgelegenheit Einkommen als Entgelt aufzuwenden, während sich die von der Beschwerdeführerin behaupteten "Absicherungsvereinbarungen" der wirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit entziehen.
Ob die gegenständlichen Kauf- und Bauträgerverträge Grundlage einer gegenüber den Käufern erbrachten einheitlichen Leistung sein konnten, braucht im Beschwerdefall, in dem es ausschließlich um die Frage des Vorliegens eines Leistungsaustausches zwischen der Beschwerdeführerin und den Bauträgergesellschaften geht, nicht erörtert zu werden.
Ein eigenständiges Vorbringen zur Festsetzung von Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit den Umsatzsteuernachforderungen enthält die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Antrags auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Antrags auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 18. April 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003130078.X00Im RIS seit
17.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009