TE Vwgh Beschluss 2007/4/19 2006/15/0069

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache der G GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Carl Wolfgang Lafite, dieser vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. April 2005, GZ. RV/0313- W/05, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Februar bis Dezember 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2000 fest. Sie nahm es als erwiesen an, dass die beschwerdeführende GmbH in diesem Zeitraum steuerfreie Provisionseinnahmen in Höhe von 89.640 S sowie umsatzsteuerpflichtige Beratungshonorare in Höhe von 242.429 S erzielt habe und dabei abziehbare Vorsteuern in Höhe von 21.023 S angefallen seien. Da die Beschwerdeführerin am 2. März 2004 eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 für das Kalenderjahr 2000 abgegeben habe, komme die so genannte "Kleinunternehmerregelung" nicht zum Zuge. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich anhängiger und bereits abgeschlossener Gerichtsverfahren sowie das Verlangen, die Abgabenschulden mit angeblich bestehenden Forderungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden GmbH gegenüber der Republik Österreich zu kompensieren, sei für das gegenständliche Verfahren betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer unerheblich.Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2000 fest. Sie nahm es als erwiesen an, dass die beschwerdeführende GmbH in diesem Zeitraum steuerfreie Provisionseinnahmen in Höhe von 89.640 S sowie umsatzsteuerpflichtige Beratungshonorare in Höhe von 242.429 S erzielt habe und dabei abziehbare Vorsteuern in Höhe von 21.023 S angefallen seien. Da die Beschwerdeführerin am 2. März 2004 eine Erklärung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 für das Kalenderjahr 2000 abgegeben habe, komme die so genannte "Kleinunternehmerregelung" nicht zum Zuge. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich anhängiger und bereits abgeschlossener Gerichtsverfahren sowie das Verlangen, die Abgabenschulden mit angeblich bestehenden Forderungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden GmbH gegenüber der Republik Österreich zu kompensieren, sei für das gegenständliche Verfahren betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer unerheblich.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Den Beschwerdepunkt bezeichnet die Beschwerdeführerin wie folgt:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt, wobei der Bescheid sowohl mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A).

Nach dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich im "Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens" verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch weder über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgesprochen noch ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen, sondern Umsatzsteuer für die Monate Februar bis Dezember 2000 festgesetzt. Die durch diesen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung konnte nur darin gelegen sein, dass Umsatzsteuer entweder nicht oder nicht in der festgesetzten Höhe hätte vorgeschrieben werden dürfen.

In dem von ihr allein geltend gemachten Recht kann die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Entscheidung erfolgte in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Die Entscheidung erfolgte in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat.

Wien, am 19. April 2007

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150069.X00

Im RIS seit

10.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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