TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/19 2004/15/0042

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §303 Abs4;
EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. EStG 1988 § 27 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  11. EStG 1988 § 27 gültig von 30.10.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  12. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  14. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  15. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  16. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  17. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  20. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  22. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  23. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  28. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  29. EStG 1988 § 27 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 27 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  33. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  34. EStG 1988 § 27 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  35. EStG 1988 § 27 gültig von 31.12.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  36. EStG 1988 § 27 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  38. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  40. EStG 1988 § 27 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  41. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des H W in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 28. Jänner 2004, Zl. RV/831-S/02, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum 1991 bis 1993 zu 50 % an der W. GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Die W. GmbH betrieb einen Nachtklub mit Separees.

Im Gefolge einer im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer durchgeführten gerichtlichen Finanzstrafverfahrens bei der W. GmbH durchgeführten Hausdurchsuchung und einer anschließenden abgabenbehördlichen Prüfung bei der W. GmbH schrieb die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 der W. GmbH im Instanzenzug u.a. Körperschaftsteuer für die Streitjahre vor und zog sie zur Haftung für Kapitalertragsteuer heran. Zufolge von Umsatzzuschätzungen gelangte die belangte Behörde zu verdeckten Ausschüttungen der W. GmbH, welche deren Gesellschaftern zugeflossen seien. Eine Beschwerde der W. GmbH gegen diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2004/15/0037, als unbegründet abgewiesen. Zur näheren Darstellung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit Bescheiden vom 27. Februar 2002 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Streitjahre wieder auf und setzte die Einkommensteuer neu fest. Das Finanzamt verwies auf den Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung bei der W. GmbH und betrachtete die Hälfte der verdeckten Ausschüttungen der W. GmbH als in den Streitjahren dem Beschwerdeführer zugeflossen. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer rechnete das Finanzamt die Kapitalertragsteuer ab, welche auf diese dem Beschwerdeführer zugeflossenen verdeckten Ausschüttungen entfiel und zu welcher das Finanzamt die W. GmbH zur Haftung herangezogen hatte.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Gewinnzuschätzung bei der W. GmbH stehe "weit außerhalb der Realität". Im Übrigen verwies er auf die Berufung der W. GmbH gegen "diese Bescheide".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend Wiederaufnahme als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer sei im Streitzeitraum zu 50 % an der W. GmbH beteiligt gewesen, welche einen Nachtklub betrieben habe. Gleichzeitig sei er in diesem Zeitraum deren Geschäftsführer gewesen. Das Finanzamt habe im Zuge einer bei der W. GmbH durchgeführten Betriebsprüfung erhebliche Mehrbeträge festgestellt, welche es dem Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend dem dargestellten Beteiligungsverhältnis als verdeckte Ausschüttung zugerechnet habe. Im Rahmen des Berichtes vom 28. Dezember 2001 hätten die Prüfer als Begründung für die Wiederaufnahme auf die Tz 18 ff verwiesen, welchen zahlreiche neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel entnommen werden könnten. So seien etwa Tagesabrechnungen, somit aufzubewahrende Grundaufzeichnungen, aus denen Gesamtumsatz, Zimmererlöse, Zahlungsart (Kreditkarten oder bar) oder an "die Mädchen" ausbezahlte Beträge erkennbar gewesen wären - sehe man vom Zeitraum 31. Juli bis 18. August 1997 ab - stets vernichtet worden. Anstelle der tatsächlich erzielten Getränkeumsätze habe die W. GmbH dem Finanzamt fiktive, aus den Einkaufsrechnungen errechnete Umsätze bekannt gegeben. Weiters sei festgestellt worden, dass Umsätze, welche im Zeitraum 1991 bis 1997 über Kreditkarten abgewickelt worden seien, in das Rechenwerk der W. GmbH nicht aufgenommen, sondern einem anonymen Sparbuch gutgeschrieben worden seien. Dies sei in einer Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 18. August 1998 im Übrigen auch "als richtig" eingestanden worden. Zudem habe die W. GmbH die an die Prostituierten ausbezahlten Beträge als "Durchläufer" behandelt und der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht hinzugerechnet. Die belangte Behörde teile die Schlussfolgerungen des Prüfers im erwähnten Bericht, dass der Beschwerdeführer seit Gründung der W. GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer entsprechenden Einfluss auf die Geschäfte des Bordellbetriebes habe nehmen und an den erwirtschafteten Gewinnen partizipieren können. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit führe die belangte Behörde ins Treffen, dass es im öffentlichen Interesse an der richtigen und gleichmäßigen Erhebung der Abgaben liege, materiell unrichtige durch materiell richtige Abgabenbescheide zu ersetzen. Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens unbillig erscheinen ließen, auch der Akteninhalt biete keine diesbezüglichen Anhaltspunkte, weshalb die belangte Behörde die Ermessensentscheidung des Finanzamtes für rechtens ansehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 sind Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Den Feststellungen der belangten Behörde, bei der erwähnten abgabenbehördlichen Prüfung bei der W. GmbH seien neue Tatsachen hervorgekommen, insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer, tritt der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen.

Mit der bloßen Behauptung, die Wiederaufnahme sei nicht zulässig, weil keine Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren nicht "geltend gemacht" worden wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die belangte Behörde nicht vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen hätte ausgehen dürfen. Ebenso bleibt der allgemeine Vorwurf ohne Erfolg, es seien nicht "materiell unrichtige Abgabenbescheide erlassen" worden, weshalb diese auch nicht durch "materiellrechtliche richtige Bescheide zu ersetzen" gewesen seien, wenn "diese darüber hinaus auf einer nicht den Tatsachen gegebenen Schätzung beruhen". Mit diesem unsubstanziierten Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, worin konkret die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen sollte. Im Übrigen wird betreffend die verdeckte Ausschüttung der W. GmbH auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer die Ausübung des Ermessens bekämpft, erschöpft er sich im allgemeinen Vorwurf, die belangte Behörde sei in ihrer Auffassung, das Finanzamt habe das Ermessen rechtens ausgeübt, "über die tatsächlichen Inhalte und gesetzlichen Erfordernisse hinweggegangen". Auch damit legt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.

Mit dem sprachlich unverständlichen Satz "der Beschwerdeführer war über den gesamten steuerlichen Zeitraum - wie er in gegenständlichem Beschwerdeverfahren zu behandeln, aber auch in weiterer Folge steuerlich vertreten - und hat die entsprechenden, von diesen geprüften Fachberatern angeratenen Aufzeichnungen geführt und buchhalterisch aufgenommen und die steuerliche Beurteilung dem zuständigen Finanzamt in Vorlage gebracht" zeigt der Beschwerdeführer schließlich ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 19. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150042.X00

Im RIS seit

04.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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