TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/19 2006/15/0303

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Dr. SE, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 27. Oktober 2004, Zl. FSRV/0005-L/04, FSRV/0006-L/04, FSRV/0007- L/04, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (u.a.) der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Linz

1.a. als Abgabepflichtiger

1.aa. fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 3.500 S bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt in seinem steuerlichen Rechenwerk betreffend sein Einzelunternehmen den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto 21.000 S unterlassen habe, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden sei,

1.ab. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, 1999 und 2000 seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 seine Einkommensteuererklärungen nur weit verspätet im Rechtsmittelwege beim Finanzamt Linz eingereicht habe,

1.b. als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der Rechtsanwälte OEG

1.ba. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Gesellschaft

1.ba.1. fahrlässig 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 2.327 S bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gesellschaft den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto 13.966,35 S unterlassen habe, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden sei,

1.ba.2. vorsätzlich 2000 und 2001 betreffend im Einzelnen angeführte Monate eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt 33.994 S und an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt 15.688 S bewirkt, indem er die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben und die Einreichung entsprechender Lohnsteueranmeldungen jeweils spätestens am Fälligkeitstag unterlassen habe,

1.bb. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 1999, Jänner bis August 2000, November 2000, Jänner bis Dezember 2001, Jänner bis März 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 623.940 S und 3.900 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,

1.bc. fahrlässig 1998 dazu beigetragen, dass 1999 betreffend Mag. P. hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1997 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht von Letzterem eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von 3.082 S bewirkt worden sei, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk der Gesellschaft den Ansatz von Privatanteilen des Mag. P. bei den Fahrzeugkosten in Höhe von 9.633 S unterlassen habe, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden sei,

1.bd. vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt 29.068 S sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt 20.011 S betreffend im Einzelnen angeführte Monate der Jahre 1997 bis 2001 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, sowie

1.be. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, 1999 und 2000 seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er betreffend die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 die Umsatzsteuererklärungen und die Erklärungen betreffend die Einkünfte der Kanzleigemeinschaft nur weit verspätet im Rechtsmittelwege beim Finanzamt Linz eingereicht habe,

und habe hiedurch

zu Faktum Pkt 1.ba.2. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG,

zu Faktum Pkt 1.bb. die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG,

zu Fakten Pkt 1.aa., 1.ba.1 und 1.bc die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG,

zu Faktum Pkt 1.bd. die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, sowie

zu Fakten Pkt 1.ab und 1.be. die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Weiters sei der Beschwerdeführer schuldig, im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von 982 S bewirkt zu haben, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt in seinem steuerlichen Rechenwerk betreffend sein Einzelunternehmen den Ansatz von Erlösen in Höhe von brutto 21.000 S und eines Privatanteils in Höhe von 8.933 S an Kfz-Kosten, sowie im steuerlichen Rechenwerk betreffend die Rechtsanwälte OEG den Ansatz von Erlösen in Höhe von 13.966,35 S und eines ihn betreffenden Privatanteiles in Höhe von 19.267 S an Kfz-Kosten unterlassen habe, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen.

Gemäß §§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG werde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 13.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat) verhängt.

Dem - vor dem Verwaltungsgerichtshof allein strittigen - Schuldvorwurf, der Beschwerdeführer habe als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der Rechtsanwälte OEG Finanzvergehen zu verantworten, sei der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen entgegen getreten, dass er auf Grund seiner bereits bestehenden "Erfahrung" in Finanzstrafverfahren mit Mag. P. vereinbart habe, dass dieser die steuerliche Vertretung bzw. die Vertretung gegenüber dem Finanzamt vornehmen solle. Mag. P. habe dies ausdrücklich zugesagt, worauf der Beschwerdeführer vertraut habe. Das Fehlen diesbezüglicher Kenntnisse habe Mag. P. nicht erwähnt und habe der Beschwerdeführer auch nicht angenommen. Den Steuerakt der Rechtsanwälte OEG habe der Beschwerdeführer bis zum Jahre 2001 nicht eingesehen.

Bis 1997 habe der Beschwerdeführer die Kanzlei alleine geführt und bei sämtlichen Umsatzsteuerprüfungen bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit eine ordnungsgemäße Buchhaltung und aktuelle Kontierungen vorweisen können. Im Gegensatz dazu stünden die Ergebnisse der Prüfungen bei der Rechtsanwälte OEG. Von diesen Prüfungen habe der Beschwerdeführer selbst keine Kenntnis gehabt. Mag. P. habe immer persönlich unterschrieben und auch alle Berufungen selbst verfasst, weil er für deren Notwendigkeit die Verantwortung getragen habe und der Beschwerdeführer von derartigen Vorfällen keine Kenntnis gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei völlig überrascht gewesen, als ihn der Prüfer gefragt habe, warum nicht zumindest Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien. Er habe Mag. P. vertraut.

Für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei im strafrelevanten Zeitraum eine simple Software namens "Microsoft Money" verwendet worden, zu dessen Betrieb keine weiteren Fähigkeiten oder Kenntnisse erforderlich seien. Das Programm habe eine Schaltfläche zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und das einzige, was einzustellen gewesen wäre, sei der nahezu frei wählbare betroffene Zeitraum. Mag. P. habe über einen eigenen PC verfügt und sei in der Lage gewesen, die vom Beschwerdeführer erstellte Kanzleisoftware zu bedienen.

Seine eigenen stichprobenartigen Überprüfungen hätten insofern kein Ergebnis gebracht, als die tatsächlich getätigten Zahlungen ungefähr dem entsprochen hätten, was tatsächlich zu bezahlen gewesen wäre. Infolge der Exekutionen in der Vergangenheit und der nachfolgenden Gutschriften wäre beim Beschwerdeführer im Rahmen einer oberflächlichen Betrachtung der Eindruck entstanden, als ob sämtliche Schulden gegenüber dem Finanzamt "durch Zahlung erledigt" würden. Im Jahr 2000 seien an das Finanzamt Zahlungen in Höhe von 214.326 S geleistet worden, welche unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen der tatsächlichen Steuerschuld entsprochen hätten. Auch 1999 wäre Umsatzsteuer in Höhe von 109.011 S geleistet worden. Nachdem noch im Dezember 1999 ein Guthaben von 1.500 S ausbezahlt worden sei, sei der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen, dass alles in Ordnung sei.

"Wenn also die Zahlen falsch seien, was die Einnahmen- /Ausgaben-Rechnung anbelange, trage er (der Beschwerdeführer) de facto die Verantwortung", die Bezahlung von Lohnabgaben und Umsatzsteuern sowie die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sei vereinbarungsgemäß alleine Mag. P. oblegen.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung sei der strafrelevante Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und dem Amtsbeauftragten ausführlich erörtert worden.

Aus den vorgelegten Akten ergebe sich, so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter, dass der Beschwerdeführer seit 1989 als Rechtsanwalt tätig sei. Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Oktober 1998 sei er der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt worden, weil er für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 1997 als Einzelunternehmer wissentlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet habe. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz vom 18. Februar 1999 sei der Beschwerdeführer näher bezeichneter Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt worden. Die drückende Geldnot auf Grund von Forderungsausfällen sei Anlass der beständigen Finanzvergehen des Beschwerdeführers gewesen.

Im Mai 1997 hätten der Beschwerdeführer und sein ehemaliger Konzipient Mag. P. eine Rechtsanwaltspartnerschaft gegründet, wobei der Beschwerdeführer seine bisherige Kanzlei eingebracht und Mag. P. eine Bareinlage in Höhe von 1,4 Mio. S geleistet habe. An der Partnerschaft seien der Beschwerdeführer und Mag. P. zu gleichen Teilen beteiligt gewesen. Die Rechtsanwälte OEG habe ihre Tätigkeit am 2. Mai 1997 aufgenommen, wobei das Unternehmen zwei Dienstnehmerinnen beschäftigt habe. Ihren steuerlichen Verpflichtungen sei die Rechtsanwälte OEG - wie im angefochtenen Bescheid im Einzelnen detailliert festgehalten - von Beginn ihrer Tätigkeit an nicht nachgekommen. Am 2. März 1998 habe ein Prüfer mit dem Beschwerdeführer und Mag. P. eine Niederschrift über das Ergebnis einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis Dezember 1997 aufgenommen und eine Umsatzsteuerzahllast von 134.873 S ermittelt. Das Protokoll sei von beiden Rechtsanwälten unterfertigt worden. Am 4. März 1998 sei die Umsatzsteuervorauszahlung nachträglich entrichtet worden.

In der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, dass die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Mai bis Dezember 1997 nicht Gegenstand der Erörterungen mit dem Prüfungsorgan gewesen sei. Bedenke man die unternehmerischen Erfahrungen des Beschwerdeführers, seine eingestandene Mitwirkung am Rechenwerk der OEG und seine als langjähriger Anwalt gewonnene Verhandlungsroutine sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Information des Prüfers, er habe "die fehlenden Zahllasten wie folgt festgestellt", nicht zur Kenntnis genommen habe.

Am 31. August 1998 seien die von den beiden Gesellschaftern unterfertigten Erklärungen der Rechtsanwälte OEG betreffend Umsatzsteuer 1997 sowie betreffend die Einkünfte der Personengesellschaft für 1997 beim Finanzamt eingelangt. Die im Rechenwerk der Rechtsanwälte OEG für 1997 "eingelangten" Honorare aus näher angeführten Substitutionen seien nicht berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer habe behauptet, hinsichtlich der verkürzten bzw. nicht entrichteten Selbstbemessungsabgaben kanzleiintern für die Einreichung der diesbezüglichen Steuererklärungen und die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Umsatzsteuervoranmeldungen nicht verantwortlich gewesen zu sein und bis zur Zustellung des Einleitungsbescheides von den Pflichtverletzungen keine Kenntnis gehabt zu haben. Dieser Verantwortung stehe jedoch eine überzeugende Beweislage entgegen, die der belangten Behörde Gewissheit gebe, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen begangen habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem langjährigen Konzipienten eine Partnerschaft eingegangen, bei der zwar beide Partner im Ergebnis mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet worden seien, jedoch der Beschwerdeführer auf Grund der Gegebenheiten (der Beschwerdeführer sei früherer Mentor und Ausbildner des Mag. P. gewesen) die dominierende Persönlichkeit gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer tatsächlich über das steuerliche bzw. buchhalterische Geschehen insoweit vollständig informiert gewesen, als beispielsweise sämtliche Geschäftsvorfälle von ihm selbst zur Erfassung im steuerlichen Rechenwerk mit Buchungssätzen vorkontiert worden seien, sodass er das aktuelle Wissen über die Geldflüsse der Kanzlei gehabt habe. Beide Anwälte hätten - wie aus der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung vom 2. März 1998 hervorgehe - in gleicher Weise mit den Abgabenbehörden kommuniziert.

Die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers bzw. die Kanzlei der Rechtsanwälte OEG habe unter drückender Finanznot gelitten. Bereits in der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer, welcher auf Grund seiner Berufsausbildung und seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrung unbestritten entsprechende Kenntnis über die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten gehabt habe, ein viele Jahre praktiziertes Mittel gefunden, um "trotz momentaner Geldverlegenheiten über die Runden zu kommen": Er habe in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Pflichten zumindest bedingt vorsätzlich zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht und wissentlich die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, ebenso habe er auch vorsätzlich die Lohnabgaben nicht entrichtet bzw. abgeführt und der Abgabenbehörde diese auch nicht zeitgerecht bekannt gegeben, um solcherart vom Fiskus rechtswidrige Steuerkredite zu erlangen. Auch habe er teilweise vorsätzlich die Jahressteuererklärungen nicht beim Finanzamt eingereicht.

Dieses Fehlverhalten sei zunächst viele Jahre hindurch ohne finanzstrafrechtliche Konsequenzen geblieben. Auch in der Partnerschaft seien die erprobten Kreditbeschaffungsmaßnahmen fortgesetzt worden, indem von Anbeginn an keine Lohnsteuer abgeführt und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet sowie keine Voranmeldungen eingereicht worden seien.

Am 23. März 1998 habe der Beschwerdeführer einen Bescheid des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz erhalten, wonach gegen ihn ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren wegen seiner langjährigen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen (1993 bis März 1997) eingeleitet werde. Das sich hinziehende Finanzstrafverfahren habe insoweit Wirkungen gezeigt, als im Jahr 1998 Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und Voranmeldungen eingereicht worden seien. Der mit der Abgabenbehörde in Konflikt geratene Beschwerdeführer habe sich daraufhin im Kontakt mit der Abgabenbehörde zurückgezogen und die Außenkommunikation weitgehend seinem Juniorpartner überlassen.

Die Lohnabgaben seien jedoch weiterhin nicht entrichtet worden. Erst als das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz mittels Strafverfügung vom 18. Februar 1999 gegen den Beschwerdeführer (wegen der nicht fristgerechten Entrichtung der Lohnabgaben für Jänner 1995 bis April 1997) eingeschritten sei, seien die Lohnabgaben (der Kanzleigemeinschaft) für einige Monate entrichtet worden.

Ab dem Fälligkeitstag 15. Juni 1999 habe sich der deliktische Geschehensablauf "vollständig etabliert". Mit Ausnahme einiger Voranmeldungszeiträume im Herbst 2000 seien keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben mehr entrichtet und auch keine Voranmeldungen betreffend Umsatzsteuer bzw. Lohnsteuer beim Finanzamt eingereicht worden. Es sei abgewartet worden, bis Prüfungsorgane der Abgabenbehörde die Abgaben im Schätzungswege festsetzten. Konkrete Daten seien erst im Berufungswege bekannt gegeben worden. Mit diesem Konzept habe eine zeitnahe Belastung des Abgabenkontos bzw. das Einschreiten des Exekutors zur Einbringung der geschuldeten Selbstbemessungsabgaben teilweise um viele Monate hinausgeschoben werden können. Dies sei aus Sicht des Beschuldigten notwendig gewesen, weil die Kanzlei wie näher angeführte Gerichtsedikte zeigten, "knapp am wirtschaftlichen Ruin vorbei" kalkuliert worden sei.

Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber behaupte, bis zur Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens von der Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben bzw. der Nichtabgabe der diesbezüglichen Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen keine Kenntnis erlangt zu haben, sei dies nicht glaubwürdig. Dies hätte nämlich erfordert,

.) dass weder Mag. P. noch allenfalls die Kanzleiangestellten dem Beschwerdeführer über das fernmündliche oder allenfalls persönliche Andrängen der Prüfungs- und Vollstreckungsorgane berichtet hätten,

.) dass der Beschwerdeführer in all den Jahren hindurch die an ihn gerichtete Post des Finanzamtes (Mahnungen, Erinnerungen, Berichte über Missstände, etc.) niemals gelesen hätte,

.) dass der Beschwerdeführer in all den Jahren die Kontonachrichten bzw. die Buchungsmitteilungen des Finanzamtes niemals gelesen hätte,

.) dass der Beschwerdeführer in all den Jahren den Inhalt der zahlreichen Prüfungsberichte des Finanzamtes betreffend die Rechtsanwälte OEG (in denen die Missstände um nachträgliche Festsetzungen dargestellt worden seien) niemals gelesen hätte,

.) dass der Beschwerdeführer in all den Jahren die Bankkontoauszüge der Rechtsanwälte OEG (in denen über lange Zeiträume Zahlungen an das Finanzamt, geschweige denn Zahlungen mit Verrechnungsanweisungen mangels Durchführung gefehlt hätten) niemals gelesen hätte,

.) dass der Beschwerdeführer Mag. P. niemals über die Bezahlung der Selbstbemessungsabgaben befragt hätte (was in Anbetracht der eigenen Verwicklung des Beschwerdeführers in Finanzstrafverfahren und der daraufhin vereinbarten Veränderungen in der Außenvertretung nicht wahrscheinlich sei) bzw. wenn doch, von diesem entsprechend belogen worden wäre (wofür durch die belangte Behörde kein Motiv festzustellen sei).

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, seine eigenen stichprobenartigen Überprüfungen, ob die Zahlungen an das Finanzamt den Verpflichtungen zur Zahlung der Umsatzsteuer und der Lohnabgaben entsprochen hätten, hätten ihn die unterbliebenen Zahlungen der Selbstbemessungsabgaben nicht entdecken lassen, weil die tatsächlich getätigten Zahlungen den entstandenen diesbezüglichen Abgabenansprüchen des Fiskus ungefähr entsprochen hätten. Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig. Stimmte das Vorbringen nämlich, müsste jeden Monat eine Zahlung erfolgt sein, welche vom ersten Anschein nach zumindest der Summe der in diesem Monat fälligen Selbstbemessungsabgaben entsprochen hätte. Aus dem Abgabenkonto der Rechtsanwälte OEG gehe jedoch hervor, dass im Jänner 1999 keine Zahlung, im Februar 1999 die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 1998, im März 1999 keine Zahlung, im April 1999 lediglich die teilweise verspätete Entrichtung der Lohnabgaben für Februar und März 1999, im Mai 1999 die teilweise verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis März 1999, im Juni bis August 1999 keine Zahlung, im September 1999 lediglich die Zahlung einer Lohnsteuer für August 1999, im Oktober 1999 keine Zahlung, im November 1999 Zahlungen in Höhe von ungefähr der fälligen Selbstbemessungsabgaben, im Dezember 1999 und Jänner 2000 keine Zahlung, im Februar 2000 eine Saldozahlung in Höhe von ungefähr der fälligen Selbstbemessungsabgaben, im März 2000 eine Saldozahlung in Höhe von ungefähr der Hälfte der fälligen Selbstbemessungsabgaben, von April 2000 bis September 2000 keine Zahlung, im Oktober 2000 eine Zahlung von 150.000 S und in den Monaten November und Dezember 2000 keine Zahlungen aufschienen.

Dies zeige, dass weite Lücken in der Chronologie der Geldflüsse an den Fiskus bestünden. Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Hätte der Beschwerdeführer - wie behauptet - die Geldflüsse stichprobenweise kontrolliert, wäre ihm vielmehr schon an Hand dieser Kontrollen zwingend aufgefallen (wenn er es nicht schon von vornherein gewusst hätte), dass die Selbstbemessungsabgaben augenscheinlich viele Monate hindurch nicht entrichtet worden waren.

Der Beschwerdeführer behaupte auch die diesbezüglichen Schreiben des Finanzamtes nicht gelesen zu haben. Auch dies sei unglaubwürdig. Bedenke man die eingestandene langjährige Finanzkrise der Anwaltskanzlei, das in diesem Zusammenhang erforderliche Krisenmanagement, die berufliche Position des Beschwerdeführers, seine Fähigkeit und Möglichkeiten zur Kontrollausübung in der Kanzlei, die erforderliche Kommunikation zwischen ihm und seinem Konzipienten und späteren Partner Mag. P., sei es auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nicht fortlaufend entsprechende Informationen über die "fehlende Interaktion" zwischen der Rechtsanwälte OEG und dem Fiskus eingeholt hätte: Die Kanzlei habe sich in einem beständigen Liquiditätsengpass befunden, es habe genau abgewogen werden müssen, welche andrängenden Gläubiger bezahlt werden, es habe gleichsam eine existenzielle Krise geherrscht, welche jeden nur einigermaßen an seinem geschäftlichen Fortkommen interessierten Geschäftsmann bzw. Teilnehmer am Wirtschaftsleben auf das Höchste alarmieren musste. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn Schreiben des Abgabengläubigers nicht interessiert hätten, nicht glaubwürdig.

Auf der anderen Seite hätte Mag. P. als geprüfter Anwalt und Strafverteidiger fortwährend zum Vorteil der Kanzleigemeinschaft Finanzstraftaten begehen und damit seine berufliche Existenz notgedrungen aufs Spiel gesetzt. Es sei nicht glaubwürdig, dass sich Mag. P. mit seinem erfahrenen Seniorpartner nicht abgesprochen habe, zumal er andernfalls sogar Gefahr gelaufen wäre, im Falle des Scheiterns des Geldbeschaffungskonzeptes wegen Schädigung der Interessen der Kanzlei zum Schadenersatz herangezogen zu werden. Ganz abgesehen von der menschlichen Komponente, dass Mag. P. den Beschwerdeführer über Jahre hinweg immer wieder von Neuem hätte täuschen müssen, und dabei ständig in der Gefahr geschwebt wäre, durch einen fehlgeleiteten Anruf oder einen vielleicht doch gelesenen Brief "in seinen deliktischen Untrieben von seinem Kanzleipartner durchschaut" zu werden.

Die belangte Behörde gehe daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon aus, dass die beiden Kanzleipartner gemeinschaftlich die steuerlichen Agenden der Rechtsanwälte OEG wahrgenommen und in Absprache miteinander gehandelt hätten, wenngleich nach außen hin infolge der bereits erfolgten finanzstrafrechtlichen Schuldsprüche gegenüber dem Beschwerdeführer nur Mag. P. in Erscheinung getreten sei. Beide hätten, offenbar durch die finanzielle Notlage der Kanzlei veranlasst, in Kenntnis der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten zumindest wissentlich die Entrichtung der angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben sowie absichtlich die Einreichung der diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen spätestens zu den jeweiligen Fälligkeitstagen bzw. hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit unterlassen. Der Beschwerdeführer und Mag. P. hätten damit hinsichtlich der genannten Selbstbemessungsabgaben Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Wie bereits von der Finanzstrafbehörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, könne im Zusammenhang mit den Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen der Nachweis der versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG nicht geführt werden. Es hätten jeweils zeitnah entsprechende Prüfungen bzw. Schätzungen stattgefunden, sodass schon deshalb der deliktische Geschehensablauf nie ins Versuchsstadium bezüglich eines Tatbestandes nach § 33 Abs. 1 FinStrG hätte gelangen können.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde ausschließlich mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit in Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der Rechtsanwälte OEG für schuldig erkannt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, bei der Feststellung der belangten Behörde, beide Kanzleipartner hätten gemeinschaftlich die steuerlichen Agenden der Rechtsanwälte OEG wahrgenommen, handle es sich nicht um das Ergebnis einer Beweisaufnahme, sondern um Vermutungen zu Lasten des Beschwerdeführers. Diese Mutmaßungen seien in der Verhandlung nicht besprochen worden. Andernfalls wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, "an Hand des weiteren Schicksals" seines ehemaligen Kanzleipartners den Nachweis anzutreten, dass die belangte Behörde bei ihren Vermutungen von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Mag. P. habe tatsächlich seine berufliche und private Existenz aufs Spiel gesetzt und zumindest seine berufliche bereits verloren.

Der Beschwerdeführer hätte behaupten und beweisen können, warum die OEG beendet worden sei, und dass Mag. P. sich verpflichtet habe, einen finanziellen Ausgleich von 27.000 EUR an den Beschwerdeführer zu bezahlen; dass Mag. P. am 19. April 2002 seinen Kanzleisitz nach T. verlegt habe und eine Regiegemeinschaft mit einem dort bereits ansässigen Rechtsanwalt eingegangen sei;

dass dieser Anwalt Mag. P. nach Entdecken mehrfacher Malversationen im Frühjahr 2003 aus seiner Kanzlei geworfen habe;

dass mit Beschluss des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2003 die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft über Mag. P. verhängt worden sei; dass Mag. P. privat verschwiegen habe, dass er ohne Anwaltsbefugnis und ohne Kanzlei sei und die Hinterlegungsanzeige einer Klage habe verschwinden lassen; dass Mag. P. zur Abwendung einer Exekution auf das Vermögen seiner Mutter sogar einen Beleg gefälscht habe; dass Mag. P. mittlerweile wegen Handlungen, die er als Anwalt begangen habe, strafrechtlich verurteilt worden sei und er wegen des unbekannten Verbleibes von Geld seinen Arbeitsplatz verloren habe.

Im Nachhinein sei dem Beschwerdeführer klar, dass Mag. P. ständiger Kontrolle bedurft hätte. Bis zum 30. September 2001 habe er Mag. P. jedoch durchaus vertraut. Es wäre durchaus möglich gewesen, in den Verhandlungen den Beschwerdeführer sowie Mag. P. über jeden einzelnen der hier dargelegten Überlegungspunkte zu befragen. Indem diese Befragung unterblieben sei, liege ein erheblicher Verfahrensfehler vor.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl. die bei Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 98 Tz. 17 angeführte hg. Rechsprechung).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Feststellung der belangten Behörde zu Grunde, beide Gesellschafter der Rechtsanwälte OEG seien darin übereingekommen, die im Einzelnen angeführten Abgaben nicht zeitgerecht zu entrichten. Die (unstrittige) Erfüllung der objektiven Straftatbestände sei vom Wissen und Wollen auch des Beschwerdeführers umfasst.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von den abgabenrechtlichen Verfehlungen keine Kenntnis erlangt, weil er Mag. P. die alleinige Verantwortung für die Abgabenentrichtung übertragen habe, hat die belangte Behörde als nicht glaubwürdig erachtet. Sie hat sich dabei u.a. darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Geschäftsfälle zur Erfassung im Rechenwerk der Gesellschaft vorkontiert habe, er am 2. März 1998 gemeinsam mit Mag. P. die Niederschrift über eine Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Mai bis Dezember 1997 unterfertigt habe, jahrelang an den Beschwerdeführer "Mahnungen, Erinnerungen, Berichte über Missstände etc." gerichtet worden seien, dem Beschwerdeführer die drückende Geldnot der Gesellschaft bekannt gewesen sei und er in finanziell bedrängten Situationen schon als Einzelunternehmer ähnliche Verfehlungen begangen habe. Sie hat sich weiters mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den nach seinen Angaben für die Abgabenentrichtung zuständigen Mitgesellschafter Mag. P. stichprobenartig überprüft und dabei keine Unregelmäßigkeiten feststellen können, eingehend auseinander gesetzt und im Einzelnen begründet, warum diese Verantwortung nicht glaubwürdig sei. Wenn die belangte Behörde daraus den Schluss gezogen hat, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers über eine interne Aufgabenteilung der Gesellschafter um eine bloße Schutzbehauptung gehandelt habe und die Finanzvergehen vom gemeinschaftlichen Vorsatz beider Gesellschafter getragen worden seien, kann dies nicht als Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden.

Das sich ausschließlich auf das Argument der belangten Behörde beziehende Beschwerdevorbringen, eine alleinige Täterschaft des "Juniorpartners Mag. P." sei auch deswegen unwahrscheinlich, weil es dazu umfangreicher (und zudem erfolgreicher) Täuschungshandlungen durch den Juniorpartner bedurfte hätte und kein Motiv ersichtlich sei, warum Mag. P. solcherart seine berufliche Existenz auf Spiel gesetzt haben sollte, verkennt, dass diesen Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung keine tragende Bedeutung zugekommen ist. Im Beschwerdefall entscheidend waren die Erwägungen der belangten Behörde, auf Grund welcher äußeren Umstände von einem entsprechenden Wissenstand des Beschwerdeführers auszugehen war. Eine Unschlüssigkeit dieser Erwägungen zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen worden sei, behauptet die Beschwerde nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde "ein erheblicher Verfahrensfehler" unterlaufen wäre.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Wien, am 19. April 2007

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150303.X00

Im RIS seit

18.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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