TE Vwgh Beschluss 2007/4/23 2004/10/0107

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des FT in N, vertreten durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Seebensteiner Straße 4/Triester Straße 23, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15. März 2004, Zl. 13S-648/03, betreffend Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem NÖ Pflegegeldgesetz 1993, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15. März 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Gewährung von Pflegegeld abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein am 3. Juni 1983 geborener türkischer Staatsangehöriger, halte sich erst seit 21. August 2003 laufend in Niederösterreich auf. Es hätten keine Gründe für die Nachsicht von der für die Gewährung von Pflegegeld wesentlichen Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde:

Aus den von der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 3. Dezember 2003 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen eines "Down Syndroms" geistig schwer behindert ist. Über hg. Anregung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 15. September 2005, Zl. 11 P 138/04 i - 27, für den Beschwerdeführer gemäß § 273 ABGB eine Sachwalterin bestellt, die gemäß § 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB mit der Besorgung aller Angelegenheiten für den Beschwerdeführer betraut wurde. Die Sachwalterin hat über hg. Anfrage erklärt, die Erhebung der Beschwerde zu genehmigen.Aus den von der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 3. Dezember 2003 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen eines "Down Syndroms" geistig schwer behindert ist. Über hg. Anregung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 15. September 2005, Zl. 11 P 138/04 i - 27, für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 273, ABGB eine Sachwalterin bestellt, die gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB mit der Besorgung aller Angelegenheiten für den Beschwerdeführer betraut wurde. Die Sachwalterin hat über hg. Anfrage erklärt, die Erhebung der Beschwerde zu genehmigen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zwar konstitutive Wirkung, wirkt also erst für die Zeit ab seiner Erlassung (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. Mai 2000, Zl. 98/14/0225). Angesichts der im amtsärztlichen Gutachten vom 3. Dezember 2003 beschriebenen schweren geistigen Behinderung des Beschwerdeführers kann allerdings keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer auch zuvor nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des vorliegenden wie auch anderer Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten. Der Beschwerdeführer war daher (auch) im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht prozessfähig. Konnte ihm der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde aber nicht rechtswirksam zugestellt werden, so mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für das Zustandekommen des Bescheides, nämlich an der Bescheiderlassung gegenüber dem Beschwerdeführer.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zwar konstitutive Wirkung, wirkt also erst für die Zeit ab seiner Erlassung vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 16. Mai 2000, Zl. 98/14/0225). Angesichts der im amtsärztlichen Gutachten vom 3. Dezember 2003 beschriebenen schweren geistigen Behinderung des Beschwerdeführers kann allerdings keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer auch zuvor nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des vorliegenden wie auch anderer Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten. Der Beschwerdeführer war daher (auch) im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht prozessfähig. Konnte ihm der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde aber nicht rechtswirksam zugestellt werden, so mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für das Zustandekommen des Bescheides, nämlich an der Bescheiderlassung gegenüber dem Beschwerdeführer.

Mangels Vorliegens eines dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens eines dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG daher zurückzuweisen.

Ungeachtet der Einleitung des Vorverfahrens waren der belangten Behörde aber keine Kosten zuzusprechen. § 51 VwGG findet nämlich keine Anwendung, wenn der Umstand, dass wesentliche, von der belangten Behörde zu vertretende Mängel das Zustandekommen des angefochtenen Bescheides hindern, nicht evident ist, sodass die Gefahr besteht, dass sich die Unterlassung einer Beschwerdeerhebung gegen den Beschwerdeführer wenden könnte, dessen Rechtsschutzinteresse daher nicht verneint werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Es bleibt somit bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.Ungeachtet der Einleitung des Vorverfahrens waren der belangten Behörde aber keine Kosten zuzusprechen. Paragraph 51, VwGG findet nämlich keine Anwendung, wenn der Umstand, dass wesentliche, von der belangten Behörde zu vertretende Mängel das Zustandekommen des angefochtenen Bescheides hindern, nicht evident ist, sodass die Gefahr besteht, dass sich die Unterlassung einer Beschwerdeerhebung gegen den Beschwerdeführer wenden könnte, dessen Rechtsschutzinteresse daher nicht verneint werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Es bleibt somit bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 23. April 2007

Schlagworte

Bescheidbeschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100107.X00

Im RIS seit

04.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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