TE OGH 2003/4/29 4Ob82/03t

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Robert S*****, vertreten durch Ramsauer, Perner und Holzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Stefan S*****, 2. Mag. Alexis Z*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Schöppl, und Mag. Klaus Waha, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 7.270 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. März 2003, GZ 2 R 42/03i-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den von der gefährdeten Partei erhobenen Vorwurf einer Verletzung des Salzburger Bergführergesetzes sachlich geprüft. Sie haben festgestellt, dass die Antragsgegner ausschließlich das Sportklettern auf sportwissenschaftlicher, psychologischer und sportklettertechnischer Basis lehren und keine Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur selbständigen Durchführung von Bergfahrten in alpinem Gelände befähigen. Zu ihren Tätigkeiten gehörten im besonderen nicht Schitouren, Klettersteige, Touren im verkletscherten Gelände, Touren im hochalpinen Gelände (Expeditionen, Höhenbergsteigen), Klettertouren mit alpinem Charakter, dh Absicherung durch Verwendung mobiler Sicherungsgeräte, Standplatzbau etc. Sie bieten auch keine Unterweisung im Umgang mit mobilen Sicherungsgeräten, mit objektiven Gefahren wie Lawinenkunde, Orientierung im alpinen Gelände oder ähnliches sowie im Umgang mit Ausrüstung bei Klettersteigen. Das Ausbildungsangebot der Antragsgegner umfasse das Wettkampfklettern unter Ausschluss aller objektiven Gefahren zur Erzielung sportlicher Höchstleistungen an Kunstwänden im direkten Vergleich mit Konkurrenten unter mentalem und körperlichem Training der Athleten.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen haben die Vorinstanzen erkannt, dass die von den Beklagten betriebene Kletterschule keine Bergsteigerschule im Sinn des § 1 Abs 2 Salzburger Bergführergesetz sei und daher keiner Bewilligung nach § 13 dieses Gesetzes bedürfe.Auf der Grundlage dieser Feststellungen haben die Vorinstanzen erkannt, dass die von den Beklagten betriebene Kletterschule keine Bergsteigerschule im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Salzburger Bergführergesetz sei und daher keiner Bewilligung nach Paragraph 13, dieses Gesetzes bedürfe.

Eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende erhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Ein Gesetzesverstoß ist nach ständiger Rechtsprechung dann sittenwidrig iSd § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz soweit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist das der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua ÖBl 1998, 9 - SN-Presseförderung; ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei; zuletzt 4 Ob 296/02m).Eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende erhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Ein Gesetzesverstoß ist nach ständiger Rechtsprechung dann sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz soweit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist das der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua ÖBl 1998, 9 - SN-Presseförderung; ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei; zuletzt 4 Ob 296/02m).

Die von den Beklagten und vom Rekursgericht vertretene Auffassung, die von den Beklagten betriebene Kletterschule sei keine Bergsteigerschule im Sinn des Salzburger Bergführergesetzes und bedürfe keiner Bewilligung nach diesem Gesetz, ist mit guten Gründen vertretbar: Das Sportklettern in der von den Beklagten angebotenen Form hat sich anders als das Bergsteigen und Klettern auf alpinen Kletterrouten erst in neuerer Zeit als eigenständige Sportart etabliert und findet im Salzburger Bergführergesetz aus dem Jahr 1981 noch keinen Niederschlag. Die dort erwähnte Unterweisung in der Klettertechnik in Eis und Fels bezog sich auf das Klettern auf alpinen Kletterrouten. Dass es sich dabei um unterschiedliche Sportarten handelt wird auch dadurch deutlich, dass die Bundesanstalt für Leibeserziehung etwa in Innsbruck sowohl die Ausbildung als Lehrwart für Sportklettern (in den Bereichen Breitensport, Leistungssport und Trainer) als auch der Ausbildung als Lehrwart Klettern alpin, als Lehrwart Hochtouren/Hochalpin und eine staatliche Bergführer- bzw Berg- und Schiführerausbildung anbietet. Diese unterschiedlichen Ausbildungsarten machen aber auch deutlich, dass eine Ausbildung im Sportklettern nicht mit der Schulung von Bergsteigern bzw Bergführern - mögen auch diese in Klettertechnik unterwiesen werden - gleichgesetzt werden kann. Die Beklagten durften daher aus guten Gründen annehmen, dass ihr Ausbildungsangebot nicht unter den Begriff der Bergsteigerschule im Sinn des § 1 Abs 2 Salzburger Bergführergesetz fällt und dass die ihnen erteilte Gewerbeberechtigung zum Betrieb ausreicht.Die von den Beklagten und vom Rekursgericht vertretene Auffassung, die von den Beklagten betriebene Kletterschule sei keine Bergsteigerschule im Sinn des Salzburger Bergführergesetzes und bedürfe keiner Bewilligung nach diesem Gesetz, ist mit guten Gründen vertretbar: Das Sportklettern in der von den Beklagten angebotenen Form hat sich anders als das Bergsteigen und Klettern auf alpinen Kletterrouten erst in neuerer Zeit als eigenständige Sportart etabliert und findet im Salzburger Bergführergesetz aus dem Jahr 1981 noch keinen Niederschlag. Die dort erwähnte Unterweisung in der Klettertechnik in Eis und Fels bezog sich auf das Klettern auf alpinen Kletterrouten. Dass es sich dabei um unterschiedliche Sportarten handelt wird auch dadurch deutlich, dass die Bundesanstalt für Leibeserziehung etwa in Innsbruck sowohl die Ausbildung als Lehrwart für Sportklettern (in den Bereichen Breitensport, Leistungssport und Trainer) als auch der Ausbildung als Lehrwart Klettern alpin, als Lehrwart Hochtouren/Hochalpin und eine staatliche Bergführer- bzw Berg- und Schiführerausbildung anbietet. Diese unterschiedlichen Ausbildungsarten machen aber auch deutlich, dass eine Ausbildung im Sportklettern nicht mit der Schulung von Bergsteigern bzw Bergführern - mögen auch diese in Klettertechnik unterwiesen werden - gleichgesetzt werden kann. Die Beklagten durften daher aus guten Gründen annehmen, dass ihr Ausbildungsangebot nicht unter den Begriff der Bergsteigerschule im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Salzburger Bergführergesetz fällt und dass die ihnen erteilte Gewerbeberechtigung zum Betrieb ausreicht.

Dass die Beklagten den Einwand, ihre Auffassung sei jedenfalls mit guten Gründen vertretbar, nicht ausdrücklich erhoben haben, schadet nicht, weil ihr Vorbringen, die von ihnen angebotene Ausbildung im Sportklettern stehe mit dem Gesetz in Einklang, auch den Einwand umfasst, ihre Auffassung sei jedenfalls mit guten Gründen vertretbar, sodass sie nicht sittenwidrig handeln (4 Ob 296/02m).

Textnummer

E69550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00082.03T.0429.000

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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