TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2007/18/0181

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H S in W, geboren 1970, vertreten durch Mag. Arno Cichocki, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 19/19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. November 2006, Zl. SD 1334/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. November 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am 23. Oktober 1998 bei der österreichischen Botschaft in Kairo die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" beantragt. Mit Bescheid der Johannes-Kepler-Universität Linz vom 27. August 1998 sei er zum Studium Rechtswissenschaften als ordentlicher Studierender unter der Bedingung zugelassen worden, dass die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache abgelegt werde. In weiterer Folge habe er bis 31. März 2005 einen Aufenthaltstitel für den genannten Aufenthaltszweck erhalten.

Am 16. März 1999 sei der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten worden, obwohl er nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung gewesen sei. Daraufhin sei er am 7. Mai 1999 von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass er bei einem nochmaligen Rechtsbruch mit einem Aufenthaltsverbot zu rechnen hätte.

Mit Bescheid der islamischen religionspädagogischen Akademie vom 17. September 2002 sei er für das Studienjahr 2002/2003 unter Erbringung des Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse in Deutsch und Arabisch zugelassen worden.

Am 8. November 2004 sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde dahingehend belehrt worden, dass er keinen Nachweis eines Studienerfolges erbringen könnte und daher der Verdacht bestünde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht dem beabsichtigten Zweck entspräche. Sollte er beim nächsten Verlängerungsantrag keinen Nachweis eines "Schul/Studienerfolges" beibringen, dürfte seinem Antrag nicht stattgegeben werden bzw. müsste er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden.

Am 17. Jänner 2005 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin S. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" bei der Erstbehörde eingebracht.

Am 13. Juli 2005 habe eine namentlich bekannte Person gegenüber der Polizeiinspektion Melk niederschriftlich angegeben, dass S. einen ägyptischen Staatsbürger geehelicht und dafür einen Geldbetrag von EUR 2.000,-- erhalten hätte. Darüber hinaus wären monatliche Restzahlungen von je EUR 100,-- an sie für die eingegangene Scheinehe mit der namentlich bekannten Vermittlerin für eine Dauer von zwei Jahren vereinbart worden.

Die als Vermittlerin bezeichnete Person sei am 6. Oktober 2005 vom Stadtpolizeikommando St. Pölten niederschriftlich vernommen worden und habe angegeben, dass S. ihre ehemalige Freundin gewesen wäre, sie von dieser gefragt worden wäre, ob sie jemand wüsste, der sie für Geld heiraten wollte, und sie wegen ihrer schlechten Erfahrung mit der von ihr selbst eingegangenen Scheinehe abgeraten hätte. Da sie jedoch in Geldschwierigkeiten gewesen wäre, hätte sie ihr den Freund ihres Bruders genannt. Es wäre dann tatsächlich zu einer Hochzeit in Wien gekommen. Sie selbst wäre bei dieser Trauung als Zeugin eingeladen gewesen. Für die Vermittlung dieser Scheinehe hätte sie kein Geld erhalten.

Am 3. September 2005 sei S. vom Stadtpolizeikommando St. Pölten niederschriftlich vernommen worden. Sie habe angegeben, dass ihre ehemalige Freundin Anfang 2004 ihr vorgeschlagen hätte, mit einem Ausländer eine Scheinehe einzugehen, weil sie dabei viel "Kohle" machen könnte. Da sie das Geld gelockt hätte und ihr dafür EUR 8.000,-- versprochen worden wären, hätte sie eingewilligt. Die Vermittlerin hätte ein Treffen mit einem Ausländer arrangiert, und sie wäre das erste Mal mit diesem Mann, einem ägyptischen Staatsangehörigen, zusammengekommen. Bei diesem Zusammentreffen wären ihr EUR 8.000,-- versprochen worden, und sie hätte sich bereit erklärt, die Ehe zum Schein mit dem Ägypter einzugehen. Die Vermittlerin hätte alle Formalitäten für sie erledigt, und sie hätte dieser auch den Reisepass übergeben müssen. Ende November 2004 wäre der Hochzeitstermin ausgemacht worden, und sie wäre mit der Vermittlerin und einer weiteren Freundin nach Wien gefahren, wo die Hochzeit mit dem Ägypter stattgefunden hätte. An seinen Namen könnte sie sich nicht mehr erinnern. Nach der Hochzeit wären sie in einem türkischen Restaurant eingeladen gewesen. Bezahlt hätte der ägyptische Staatsangehörige. Danach wäre sie mit der Vermittlerin und der weiteren Freundin nach Hause gefahren, und sie hätte ihren "Ehemann" seither nicht wieder gesehen und wüsste auch nicht, wo er sich aufhielte. Die Ehe wäre nie vollzogen worden, und sie hätte diese nur zum Schein geschlossen, weil sie dafür Geld bekommen hätte.

Am 25. Jänner 2006 habe S. vor der Polizeiinspektion Melk angegeben, dass sie sich sicher nicht an der Adresse ihres "Ehegatten" angemeldet und mit Sicherheit keinen Meldezettel unterschrieben hätte. Sie wohnte seit sechs oder sieben Jahren in R., verließe nur selten ihr Haus, hätte derzeit keine Arbeit und wäre seit der Eheschließung nicht mehr in Wien gewesen.

Am 21. März 2006 sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden und habe angegeben, seine österreichische Ehegattin ca. fünf Monate vor der Eheschließung in St. Pölten in einem Cafe kennengelernt zu haben. Er hätte dort einen Freund, welcher Blumen verkaufte, und besuchte ihn öfters. Seine Ehegattin wäre dort als Gast gewesen und hätte ihm sofort gefallen. Er hätte ihr dann einige Rosen geschenkt und mit ihr geplaudert. In den nächsten Monaten hätte er sie öfters in St. Pölten getroffen und nach Wien eingeladen. Sie hätte damals bei ihren Eltern und ihrer Schwester in der Nähe von St. Pölten gewohnt. Schließlich wäre die Eheschließung am 14. Jänner 2005 in Wien erfolgt. Eine österreichische Freundin seiner Ehegattin und ein guter Freund von ihm wären Trauzeugen gewesen. Bei der Hochzeit wären ca. 20 Gäste, hauptsächlich Freunde von ihm und zwei oder drei seiner Ehegattin, anwesend gewesen. Von ihrer Familie wäre niemand dabei gewesen, warum, wüsste er nicht. Es bestünde ein gemeinsamer Wohnsitz in Wien. Seine österreichische Ehegattin hätte sich im September 2005 wegen ihrer Berufsschule abmelden müssen, die angeblich in St. Pölten wäre, eine genauere Adresse wäre ihm nicht bekannt. Es wäre ihm auch nicht bekannt, welchen Beruf seine österreichische Ehegattin erlernte. Er wüsste nur, dass sie immer ihrem Vater im Wald helfen würde, was sie genau machte, wüsste er nicht. Zu diesem Zweck führe sie jede Woche für zwei bis drei Tage zu ihrem Vater. Sie hätte sich deshalb bereits einen Monat später wieder bei ihm angemeldet, weil "es kein Problem sei". Sie wäre nur von der Heirat bis Oktober 2005 in die Berufsschule gegangen und hätte während dieser Zeit auch öfters bei ihren Eltern übernachtet. Er wäre mit S. beim Magistrat gewesen, um sie in Wien anzumelden. Er könnte sich nicht vorstellen, weshalb seine österreichische Ehegattin sagte, dass sie sich nicht in Wien angemeldet hätte und dort wohnte. Er hätte keine Scheinehe geschlossen und dafür auch nichts bezahlt. Wenn S. bei dem Telefonat während seiner Vernehmung - nach Aufforderung durch die Erstbehörde habe er während dieser Vernehmung S. angerufen - ihre niederschriftlichen Angaben bestätigt hätte, so wäre dies für ihn eine große Überraschung. Er liebte sie sehr. Er wäre deshalb allein eineinhalb Monate nach Ägypten gefahren, weil das Geld für eine gemeinsame Reise gefehlt hätte. Ihm wäre die als Vermittlerin bezeichnete Person bekannt, er hätte diese zwei oder drei Mal mit seiner österreichischen Ehegattin in St. Pölten gesehen, und er wüsste nichts Näheres über sie.

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Jänner 2006 sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung (1994) rechtskräftig bestraft worden, weil er am 5. August 2005 das Gewerbe des Feilbietens von Naturblumen (es seien 54 rote Rosen zum Verkauf an einen größeren Kreis von Personen, vorbeigehende Passanten, angeboten worden) ausgeübt habe, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und S. (rechtskräftig seit 25. August 2006) einvernehmlich geschieden worden.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer bisher zweimal bei der Ausübung von Beschäftigungen betreten worden sei, die er ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Gewerbeberechtigung ausgeübt habe. Nach der ersten Betretung sei er am 7. Mai 1999 verwarnt worden. Darüber hinaus weise er keinen Studienerfolg auf, weshalb er von der Erstbehörde am 8. November 2004 einer "Belehrung" unterzogen worden sei. Bisher habe er keinen Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG erbracht, weshalb er mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen gehabt habe. Seine Einwände zielten somit ins Leere.

Es bestehe nämlich kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage von S. und der Aussagen von deren (Ex-)Freundinnen zu zweifeln. S. könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch der Scheidung bzw. Nichtigerklärung einen Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch ein massives Interesse, das Eingehen einer Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere diese ihm das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stelle insbesondere der Umstand dar, dass S. ausführlich und genau dargelegt habe, wie das gesamte Prozedere bis zur Heirat abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer hingegen könne lediglich lapidar behaupten, dass keine Scheinehe vorläge. Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen von S. und deren (Ex-)Freundinnen stehe fest, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, wobei er - was allerdings keine Tatbestandsvoraussetzung mehr sei - einen Vermögensvorteil für die Eheschließung geleistet habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 60 Abs. 1 leg. cit. rechtfertige.

Es sei zwar in Anbetracht aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe gegen gewichtige öffentliche Interessen verstoßen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.

Das Aufenthaltsverbot sei auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Der Beschwerdeführer habe nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wesentlich gemindert. Bei Abwägung dieser Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die belangte Behörde stützte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf die Aussage der als Vermittlerin bezeichneten Person, darüber hinaus auf jene einer weiteren früheren Freundin von S. und schließlich auf die Aussage von S., die mehrmals vernommen wurde. Aus allen diesen Aussagen ergibt sich, dass S. mit dem Beschwerdeführer die Ehe nur zum Schein gegen Entgelt geschlossen hat. Für die Richtigkeit der Darstellung der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers, wonach sie die Ehe nur zum Schein eingegangen sei, wobei sie dem Beschwerdeführer seit der Eheschließung nicht mehr gesehen habe, spricht u.a. der Umstand, dass dieser, was von ihm nicht bestritten wird, bei seiner Vernehmung nicht einmal angeben konnte, welchen Beruf S. erlernte.

Entgegen der Beschwerdeansicht untermauert der Umstand, dass der Beschwerdeführer beschrieben habe, wo er S. kennengelernt hätte, und diese an seiner Wohnadresse in Wien angemeldet gewesen sei, nicht die Richtigkeit seiner Aussage, wird doch die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich des einander Kennenlernens durch keinen anderen Beweis gestützt und beweist die bloße Meldung von S. an der Wohnadresse des Beschwerdeführers noch nicht, dass diese ihre Meldung veranlasst oder vorgenommen hat. Dass die Ehe einvernehmlich geschieden - und nicht über Klage des Staatsanwaltes für nichtig erklärt - wurde, spricht ebenso nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen von S. und ihrer früheren Freundinnen. Wenn die Beschwerde argumentiert, dass der Beschwerdeführer ohnedies einen Aufenthaltstitel (eine Aufenthaltserlaubnis) für den Zweck "Student" gehabt habe, so ist dem zu erwidern, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieser Aufenthaltserlaubnis keine Erwerbstätigkeit ausüben durfte. Dass er offensichtlich die Absicht hatte, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ergibt sich bereits daraus, dass er, was die Beschwerde nicht in Abrede stellt, mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Jänner 2006 wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung (1994) rechtskräftig bestraft wurde.

Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, es wäre tunlich gewesen, die Nachbarn des Beschwerdeführers und Verwandte von S. zu vernehmen, so zeigt sie mit diesem Vorbringen bereits deshalb keinen Verfahrensmangel auf, weil sie es unterlässt, zu konkretisieren, welche Personen im Einzelnen hätten vernommen werden sollen.

Wenn daher die belangte Behörde zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit S. geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen hat, ohne mit S. ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, und im Hinblick darauf der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt ist, so begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

1.2. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0253, mwN), ist auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich. Für diese Annahme spricht überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 1999 bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten und daraufhin von der Erstbehörde verwarnt worden war, auch die Gewerbeordnung (1994) übertreten hat, indem er am 5. August 2005 ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung Rosen einem größeren Kreis von Personen zum Verkauf angeboten hat.

2. Gegen die von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG getroffene Beurteilung bringt die Beschwerde vor, dass die Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen müssen, weil er seit 1999 durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, hier fest integriert und ordnungsgemäß krankenversichert sei und hier fast alle seine Freunde und viele Verwandte habe.

Dem ist zu erwidern, dass - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat - der Beschwerdeführer nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine unselbständige Beschäftigung eingehen konnte und die durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration in ihrem Gewicht auf Grund des Eingehens einer Scheinehe gemindert wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, was die Beschwerde nicht in Abrede stellt, während seines Aufenthaltes zweimal eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ohne über eine hiefür erforderliche Bewilligung verfügt zu haben. Weiters fällt zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich bis 31. März 2005 nur auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck "Student" in Österreich aufgehalten hat, jedoch unbestritten keinen Studienerfolg aufgewiesen hat.

Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbedenklichen Feststellungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass dem für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interesse kein geringeres Gewicht zukomme als den gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, keinem Einwand.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 24. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180181.X00

Im RIS seit

24.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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