TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2007/17/0079

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten;
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten;
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §111 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §133 Abs1;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §8;
LAO Krnt 1991 §104 Abs1;
LAO Krnt 1991 §87 Abs1;
LAO Krnt 1991 §93 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des MS in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 7. Februar 2007, Zl. LABG-FV-849/2/2007, betreffend Zwangsstrafe gemäß § 87 Kärntner Landesabgabenordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 setzte der Bürgermeister der Stadt Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer wegen Nichtabgabe der Fremdenverkehrsabgabenerklärung für die A Außenwerbung GmbH trotz Aufforderung und Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 40,-- fest. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2006 und einem Vorlageantrag des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend verweist die belangte Behörde auf § 87 Kärntner Landesabgabenordnung, dem zufolge die Abgabenbehörden berechtigt seien, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen ließen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Der Festsetzung der Zwangsstrafe habe eine Androhung mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der Leistung voranzugehen.

Gemäß § 8 Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, K-FVAG, LGBl. Nr. 59/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 95/2005, habe der selbständig Erwerbstätige alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März des Jahres eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen und gesondert nach Betriebsstätten, sofern nicht alle Betriebsstätten der gleichen Betriebsart in einer Gemeinde lägen, abzugeben. Gleichzeitig mit der Abgabenerklärung könne der selbständig Erwerbstätige auch glaubhaft machen, dass er aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen ziehe.

Aus den genannten Bestimmungen ergebe sich, dass selbständig Erwerbstätige, die eine Tätigkeit im Sinne der Anlage zum K-FVAG ausübten, auf Grund der Rechtsvermutung eine entsprechende Abgabenerklärung abzugeben hätten, wobei gleichzeitig die Möglichkeit der Widerlegung bestünde.

Die auf § 87 Kärntner Landesabgabenordnung beruhende Zwangsstrafe bezwecke ein bestimmtes künftiges Verhalten herbeizuführen. Die Erzwingung könne insbesondere dazu dienen, den Abgabepflichtigen zur Erfüllung seiner Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten bzw. zur Abgabe von Steuererklärungen, Vorlage von Bilanzen sowie sonstigen Urkunden zu verhalten: Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erweise sich nur dann als gerechtfertigt, wenn nach den gegebenen Umständen bei dem Aufgeforderten die Möglichkeit einer Abgabepflicht überhaupt bestünde. Diesfalls müsse die Abgabenbehörde jedenfalls in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über den Bestand oder Nichtbestand einer Abgabepflicht machen zu können.

Erklärungspflicht bestehe auch dann, wenn der potentielle Abgabepflichtige den materiellen Abgabentatbeständen zufolge keine Leistungspflichten zu erfüllen haben sollte. In Fällen, in denen die Abgabengesetze generelle Erklärungspflichten festlegten, müsse es den Abgabebehörden möglich gemacht werden, die gebotene Prüfung der (wenn auch nur potentiellen) Steuersachverhalte vorzunehmen. Darüber hinaus habe die Abgabenbehörde erster Instanz in einem Schreiben an den Beschwerdevertreter auch ausdrücklich festgehalten, dass es sich um ein in der Abgabengruppe C angeführtes Ankündigungsunternehmen handle, für das die Rechtsvermutung, dass ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen werde, bestehe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen der Verletzung im Recht, nicht durch Verhängung einer Zwangsstrafe belangt zu werden, wenn die dafür gesetzlich gebotenen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen demjenigen (ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden), der mit hg. Erkenntnis vom 20. März 2007, Zlen. 2007/17/0063, 0064, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer war auf Grund der Aufforderung durch die Abgabenbehörde gemäß § 104 Abs. 1 zweiter Satz Kärntner Landesabgabenordnung zur Abgabe einer Abgabenerklärung für die Gesellschaft, deren Geschäftsführer er war, verpflichtet. Die Frage, ob eine Abgabenpflicht des Unternehmens nach dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz bestand oder nicht, ist für das Entstehen der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung ebenso wenig von Belang wie der Umstand, ob allfällige Unklarheiten darüber, was in die Erklärung aufzunehmen gewesen wäre, bestanden. Auch im vorliegenden Fall wäre schließlich die Frage, ob die Gesellschaft in Kärnten eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit ausübte, bzw. näherhin ob es sich um "eine Zweigniederlassung, eine dislozierte Betriebsstätte, um einen bloßen Plakatständer oder etwa um eine Hauswand" handelte, wie auch in der vorliegenden Beschwerde wortgleich wie in den Beschwerden zu den hg. Zlen. 2007/17/0063 und 0064 formuliert wird, im Abgabenverfahren zu klären.

Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170079.X00

Im RIS seit

04.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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