TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2007/05/0043

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;
FlWPlNov Klagenfurt 1993;
GdPlanungsG Krnt 1995 §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Ingrid Ringhofer in Klagenfurt, vertreten durch Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 51/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. März 2003, Zl. 7-B-BRM-672/1/2003, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. Wolfgang Achatz in 9020 Klagenfurt, Schmalzberglweg 8, 2. Landeshauptstadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 5. Juni 2002 wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der als "Bauland - Dorfgebiet" gewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 354/1 der KG Ehrental unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin (u.a. betreffend die Nichteinhaltung der Flächenwidmung) wurden als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die näher bezeichneten Pläne in Verbindung mit der erstinstanzlichen Baubeschreibung sowie der Ergänzung der Baubeschreibung vom 28. August 2002 (betreffend die bauliche Ausführung der Gartenterrasse) das genehmigte Projekt bildeten und die ergänzende Auflage erteilt wurde, dass die Gartenterrasse nur im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohngebäudes zur Ausführung gelangen dürfe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim verfahrensgegenständlichen Einfamilienhaus handle es sich um ein Bauvorhaben, welches auf einer im Flächenwidmungsplan als "Punktwidmung" (als "Bauland - Dorfgebiet") ausgewiesenen Fläche situiert sei. Im Zusammenhang mit diesem Wohnhaus dürften auch dem Flächenwidmungsplan widersprechende bewilligungsfreie Vorhaben, welche für die Nutzung dieses Wohnhauses erforderlich seien, ausgeführt werden. Die im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit dem beantragten Wohnhaus geplanten Vorhaben, nämlich die in Leichtbauweise projektierte Gartenterrasse mit einem Flächenausmaß von 27,95 m2, der maximal 25 m2 große PKW-Abstellplatz sowie eine Natursteinstiege, könnten zweifelsfrei als bewilligungsfreie Vorhaben qualifiziert werden. Weiters führte die Vorstellungsbehörde aus, Verwaltungsbehörden seien an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen gebunden, weshalb eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Rechtswidrigkeit der Flächenwidmung nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die Mitbeteiligte Landeshauptstadt, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus Anlass dieses Beschwerdefalls beantragte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Mai 2005, Zl. A 2005/0008-1, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Klagenfurt (Flächenwidmungsplanänderung 1993), Punkt 15/93 des Beschlusses des Gemeinderates vom 15. März 1995, Zl. LO-34/1016/1994, aufsichtsbehördlich genehmigt durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. März 1996, Zl. Ro-48/1/1996, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 15 vom 4. April 1996, soweit sie das Grundstück Nr. 354/1 der KG Ehrental betrifft, wegen Gesetzeswidrigkeit.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2007, V 49/05-15, wurde die angeführte Verordnung in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 15. März 1995, Z LO- 34/1016/1994, insoweit als gesetzeswidrig aufgehoben, als sie für einen Teil des Grundstückes Nr. 354/1, KG Ehrental, die Festlegung "Bauland - Dorfgebiet" trifft.

Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Diese Anlassfallwirkung bezieht sich sowohl auf den angefochtenen Bescheid als auch auf den Bescheid vom 19. Dezember 2002, mit dem dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung auf der als "Bauland - Dorfgebiet" gewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 354/1 der KG Ehrental erteilt wurde.

Mit der Aufhebung der angeführten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Die Aufhebung bewirkt auch die in der Vorstellung relevierte Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19. Dezember 2002. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zlen. 96/05/0017, 0018).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Schriftsatzaufwand nur einmal zuzusprechen ist, unabhängig davon, wieviele Schriftsätze tatsächlich eingebracht wurden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 64 FN 5 und 9), was auch gilt, wenn ein Zwischenverfahren beim Verfassungsgerichtshof infolge eines Normenkontrollantrages stattgefunden hat (vgl. Müller, in: Machacek, Hrsg., Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof,

5. Auflage, S. 239).

Wien, am 24. April 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050043.X00

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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