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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Regelungen betreffend die Obsorge für das uneheliche Kind; keine Antragslegitimation des Vaters eines unehelichen minderjährigen Kindes wegen zumutbarer Beschreitung des GerichtswegsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben Vater eines unehelichen minderjährigen Kindes. In seinem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt er mit näherer Begründung, die folgenden Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS 946/1811 idF des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl. I 135/2000 (im folgenden: ABGB) als verfassungswidrig aufzuheben: §166 ersten Satz, §167 Abs1 ersten und zweiten Satz und Abs2, §177 Abs2 und in §177a Abs1 die Wortfolge "über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes oder" sowie den Halbsatz ", welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist.".römisch eins. 1. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben Vater eines unehelichen minderjährigen Kindes. In seinem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt er mit näherer Begründung, die folgenden Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS 946/1811 in der Fassung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2000, (im folgenden: ABGB) als verfassungswidrig aufzuheben: §166 ersten Satz, §167 Abs1 ersten und zweiten Satz und Abs2, §177 Abs2 und in §177a Abs1 die Wortfolge "über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes oder" sowie den Halbsatz ", welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist.".
2. Der Antragsteller bringt vor, mangels einer Vereinbarung nach §167 ABGB komme die Obsorge für das Kind gemäß §166 erster Satz ABGB der Mutter des Kindes alleine zu. Seit Ende Juni 2000 sei beim Bezirksgericht J. ein Pflegschaftsverfahren das Kind betreffend anhängig, das sein und seines Kindes Recht auf persönlichen Verkehr gemäß §148 ABGB bzw. auch neuerdings die Übertragung der Obsorgerechte auf ihn gemäß §176 ABGB zum Gegenstand habe, was nach dem Wortlaut der §§166 erster Satz und 176 ABGB gar nicht zulässig scheine.
3. Seine Antragslegitimation begründet der Antragsteller damit, daß die angefochtenen einfachgesetzlichen Rechtsnormen unmittelbar und ex lege bewirkten, daß er als unehelicher Vater - abgesehen von Informations- und Äußerungsrechten gemäß §178 ABGB und Verkehrsrechten gemäß §148 ABGB - keinerlei Rechte (und Pflichten) gegenüber seiner leiblichen Tochter habe. Für diesen Rechtszustand sei keine gerichtliche oder sonstige Entscheidung einer Behörde notwendig, er ergebe sich eo ipso aus dem Gesetz.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut. Im übrigen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind."
§177a Abs2 ist entsprechend anzuwenden."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit nach Art140 B-VG gestellten Individualanträgen wiederholt ausgeführt, daß dann, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, das dem von einem Gesetz Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet (VfSlg. 8312/1978, 9939/1984, 10857/1986, 11045/1986, 11823/1988, vgl. auch VfSlg. 8890/1980, ebenfalls zu einer Angelegenheit des außerstreitigen Verfahrens), nur bei Vorliegen - im gegenständlichen Verfahren gar nicht behaupteter - besonderer, außergewöhnlicher Umstände der Partei das Recht zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt ist (VfSlg. 8312/1978, 11823/1988 ua.); andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit den Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 8890/1980, 11823/1988, 13659/1993, 14752/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit nach Art140 B-VG gestellten Individualanträgen wiederholt ausgeführt, daß dann, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, das dem von einem Gesetz Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet (VfSlg. 8312/1978, 9939/1984, 10857/1986, 11045/1986, 11823/1988, vergleiche auch VfSlg. 8890/1980, ebenfalls zu einer Angelegenheit des außerstreitigen Verfahrens), nur bei Vorliegen - im gegenständlichen Verfahren gar nicht behaupteter - besonderer, außergewöhnlicher Umstände der Partei das Recht zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt ist (VfSlg. 8312/1978, 11823/1988 ua.); andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit den Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 8890/1980, 11823/1988, 13659/1993, 14752/1997).
An der Zumutbarkeit dieser Vorgangsweise ändert auch der Umstand nichts, daß der Betroffene seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Gesetz im Gerichtsverfahren erst in zweiter Instanz vortragen kann (VfSlg. 8312/1978, 12810/1991).
2. Auch im konkreten Fall steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, im Rahmen eines Rekurses betreffend die Obsorge für das minderjährige Kind seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an das Rekursgericht heranzutragen und anzuregen, einen Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Das Rekursgericht wäre gemäß Art89 Abs2 B-VG, sofern es - wie der Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit hegen sollte, zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 11480/1987). 2. Auch im konkreten Fall steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, im Rahmen eines Rekurses betreffend die Obsorge für das minderjährige Kind seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an das Rekursgericht heranzutragen und anzuregen, einen Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Das Rekursgericht wäre gemäß Art89 Abs2 B-VG, sofern es - wie der Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit hegen sollte, zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet vergleiche zB VfSlg. 8552/1979, 11480/1987).
Der Individualantrag war sohin allein schon aus dieser Erwägung mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Zivilrecht, Personenrecht, KindschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G291.2002Dokumentnummer
JFT_09978991_02G00291_00