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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des D, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. November 2004, Zl. 1037603/FRB, betreffend Aufenthaltserlaubnis, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde war dem Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, am 23. Mai 2003 von der Österreichischen Botschaft New Delhi eine bis 2. November 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis für eine befristete (unselbständige) Beschäftigung (§ 12 Abs. 2 des bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75) erteilt worden. Am 23. Oktober 2003 langte sein mit 22. Oktober 2003 datierter, als "Verlängerungsantrag" bezeichneter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der belangten Behörde ein. In diesem Antrag wurde eine inländische Wohnanschrift angegeben; dem Antrag war ein Bescheid des AMS Linz vom 2. Oktober 2003 beigelegt, demzufolge der Beschwerdeführer als selbständiger Erwerbstätiger iSd § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen sei. Die belangte Behörde nahm - wie nun auch in der Beschwerde ausdrücklich so bezeichnet - als Aufenthaltszweck "Selbständig - § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG" an.Nach den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde war dem Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, am 23. Mai 2003 von der Österreichischen Botschaft New Delhi eine bis 2. November 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis für eine befristete (unselbständige) Beschäftigung (Paragraph 12, Absatz 2, des bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75) erteilt worden. Am 23. Oktober 2003 langte sein mit 22. Oktober 2003 datierter, als "Verlängerungsantrag" bezeichneter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der belangten Behörde ein. In diesem Antrag wurde eine inländische Wohnanschrift angegeben; dem Antrag war ein Bescheid des AMS Linz vom 2. Oktober 2003 beigelegt, demzufolge der Beschwerdeführer als selbständiger Erwerbstätiger iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG anzusehen sei. Die belangte Behörde nahm - wie nun auch in der Beschwerde ausdrücklich so bezeichnet - als Aufenthaltszweck "Selbständig - Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG" an.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bundespolizeidirektion Linz diesen Antrag unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 FrG ab. In der Rechtsmittelbelehrung hielt sie fest, dass gegen den Bescheid gemäß § 94 Abs. 3 FrG eine Berufung nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bundespolizeidirektion Linz diesen Antrag unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 2, FrG ab. In der Rechtsmittelbelehrung hielt sie fest, dass gegen den Bescheid gemäß Paragraph 94, Absatz 3, FrG eine Berufung nicht zulässig sei.
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FrG (in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002) lauteten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des FrG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) lauteten auszugsweise:
"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung. brauchen außer in den in Absatz 4, genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
...
4. sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
…
§ 8. (1) …Paragraph 8, (1) …
…
§ 12. (1) …Paragraph 12, (1) …
…
§ 14. (1) …Paragraph 14, (1) …
…
§ 94. (1) …Paragraph 94, (1) …
…"
Nach dem Akteninhalt hat der Beschwerdeführer eine auf Grund eines beschäftigungsrechtlichen Titels gemäß § 5 AuslBG erteilte Aufenthaltserlaubnis besessen. Er hat auch vor Ablauf dieser Berechtigung eine weitere Aufenthaltserlaubnis beantragt, dies erschließbar zum Aufenthaltszweck "Selbständig - § 7 Abs. 4 Z 4 FrG". Die spruchgemäße Abweisung dieses Antrages stützte die belangte Behörde darauf, dass keine Ausnahme vom Erfordernis der Auslandantragstellung nach § 14 Abs. 2 FrG vorliege, weil der Beschwerdeführer nicht bereits niedergelassen sei.Nach dem Akteninhalt hat der Beschwerdeführer eine auf Grund eines beschäftigungsrechtlichen Titels gemäß Paragraph 5, AuslBG erteilte Aufenthaltserlaubnis besessen. Er hat auch vor Ablauf dieser Berechtigung eine weitere Aufenthaltserlaubnis beantragt, dies erschließbar zum Aufenthaltszweck "Selbständig - Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG". Die spruchgemäße Abweisung dieses Antrages stützte die belangte Behörde darauf, dass keine Ausnahme vom Erfordernis der Auslandantragstellung nach Paragraph 14, Absatz 2, FrG vorliege, weil der Beschwerdeführer nicht bereits niedergelassen sei.
Obwohl eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft erteilt wurde, nicht als im Bundesgebiet niedergelassen angesehen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0182), räumt § 14 Abs. 2b FrG die Möglichkeit ein, dass nach Innehabung eines beschäftigungsrechtlichen Titels gemäß § 5 AuslBG (unter näher genannten Voraussetzungen) eine "weitere Aufenthaltserlaubnis" erteilt werden könne.Obwohl eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft erteilt wurde, nicht als im Bundesgebiet niedergelassen angesehen werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0182), räumt Paragraph 14, Absatz 2 b, FrG die Möglichkeit ein, dass nach Innehabung eines beschäftigungsrechtlichen Titels gemäß Paragraph 5, AuslBG (unter näher genannten Voraussetzungen) eine "weitere Aufenthaltserlaubnis" erteilt werden könne.
§ 8 Abs. 2 FrG normiert die Unterscheidung in Erstaufenthaltstitel und weiteren Aufenthaltstitel, wobei nach den Erläuterungen zur RV (685 BlgNR 20. GP 60) eine Zweckänderung, die auch zu einer Änderung der Art des Aufenthaltstitels führen kann, nicht die Erteilung des Erstaufenthaltstitels des anderen Aufenthaltstitels zur Folge hat, sondern ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wird. Die der Einteilung der Aufenthaltstitel in § 8 Abs. 1 FrG zu Grunde liegende Intention des Gesetzgebers hat auch auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 94 Abs. 3 FrG Anwendung zu finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2002/18/0290). Paragraph 8, Absatz 2, FrG normiert die Unterscheidung in Erstaufenthaltstitel und weiteren Aufenthaltstitel, wobei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 60, ) eine Zweckänderung, die auch zu einer Änderung der Art des Aufenthaltstitels führen kann, nicht die Erteilung des Erstaufenthaltstitels des anderen Aufenthaltstitels zur Folge hat, sondern ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wird. Die der Einteilung der Aufenthaltstitel in Paragraph 8, Absatz eins, FrG zu Grunde liegende Intention des Gesetzgebers hat auch auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 94, Absatz 3, FrG Anwendung zu finden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2002/18/0290).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass mangels Versagung einer "Erstaufenthaltserlaubnis" entgegen der in ihrer Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck gebrachten Ansicht der belangten Behörde und entgegen der Äußerung des zur Stellungnahme aufgeforderten Beschwerdeführers eine Ausnahme vom grundsätzlichen Instanzenzug zur Sicherheitsdirektion nicht gegeben ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Antrag nach § 14 FrG zulässigerweise im Inland gestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2005/18/0598).Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass mangels Versagung einer "Erstaufenthaltserlaubnis" entgegen der in ihrer Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck gebrachten Ansicht der belangten Behörde und entgegen der Äußerung des zur Stellungnahme aufgeforderten Beschwerdeführers eine Ausnahme vom grundsätzlichen Instanzenzug zur Sicherheitsdirektion nicht gegeben ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Antrag nach Paragraph 14, FrG zulässigerweise im Inland gestellt werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2005/18/0598).
Somit war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Somit war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges in einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 24. April 2007
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210326.X00Im RIS seit
02.08.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011