TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2007/21/0102

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997;
AsylG 2005 §75 Abs1;
AsylG 2005;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5 ;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z2;
NAG 2005;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der S, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 2007, Zl. 146.428/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine im November 2005 in Österreich geborene türkische Staatsangehörige. Am 30. Dezember 2005 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen per 3. Jänner 2006 gestellten Asylantrag seit 1. Februar 2006 "über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz" verfüge.Die Beschwerdeführerin ist eine im November 2005 in Österreich geborene türkische Staatsangehörige. Am 30. Dezember 2005 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen per 3. Jänner 2006 gestellten Asylantrag seit 1. Februar 2006 "über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz" verfüge.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

In der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin "gemäß Asylgesetz" (offenbar zufolge § 13 Asylgesetz 2005) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Von daher gleicht der vorliegende Fall aber jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0123, zugrunde liegt. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kommt auch gegenständlich die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht, zumal die Beschwerde keine Argumente aufzuzeigen vermag, die zu einer anderen Beurteilung der im genannten Erkenntnis geklärten und auch hier maßgeblichen Rechtsfrage (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0108, und vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0315) führen können. Da überdies der in der Beschwerde geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegt und hinsichtlich der schließlich monierten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör jedenfalls die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers nicht dargetan wird, war die Beschwerde - nach dem Gesagten lässt bereits ihr Inhalt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. In der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin "gemäß Asylgesetz" (offenbar zufolge Paragraph 13, Asylgesetz 2005) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Von daher gleicht der vorliegende Fall aber jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0123, zugrunde liegt. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, kommt auch gegenständlich die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht, zumal die Beschwerde keine Argumente aufzuzeigen vermag, die zu einer anderen Beurteilung der im genannten Erkenntnis geklärten und auch hier maßgeblichen Rechtsfrage vergleiche , dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0108, und vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0315) führen können. Da überdies der in der Beschwerde geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegt und hinsichtlich der schließlich monierten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör jedenfalls die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers nicht dargetan wird, war die Beschwerde - nach dem Gesagten lässt bereits ihr Inhalt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. April 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210102.X00

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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