Index
E6J;Norm
61994CJ0008 Laperre VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. November 2004, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2004-5903, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. September 2004 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin sei bis 15. Oktober 2001 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden (nach der Aktenlage seit 27. September 2000). Nach Wochengeldbezug vom 16. Oktober 2001 bis 14. Juni 2002 habe die Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2002 bis 18. Oktober 2004 Kinderbetreuungsgeld erhalten. Vom 20. April 2004 bis 13. Mai 2004 habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt aus dem oben genannten Dienstverhältnis gehabt. Seit 1. Oktober 1995 studiere die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin an der Medizinischen Universität Wien. Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG sei als Beobachtungszeitraum für das Vorliegen der Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten die Zeit vom 29. September 2003 bis 28. September 2004 heranzuziehen. In dieser Zeit lägen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten, die zur erforderlichen Parallelität führen könnten.Mit dem in Beschwerde gezogenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. September 2004 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keine Folge gegeben. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin sei bis 15. Oktober 2001 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden (nach der Aktenlage seit 27. September 2000). Nach Wochengeldbezug vom 16. Oktober 2001 bis 14. Juni 2002 habe die Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2002 bis 18. Oktober 2004 Kinderbetreuungsgeld erhalten. Vom 20. April 2004 bis 13. Mai 2004 habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt aus dem oben genannten Dienstverhältnis gehabt. Seit 1. Oktober 1995 studiere die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin an der Medizinischen Universität Wien. Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, AlVG sei als Beobachtungszeitraum für das Vorliegen der Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten die Zeit vom 29. September 2003 bis 28. September 2004 heranzuziehen. In dieser Zeit lägen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten, die zur erforderlichen Parallelität führen könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. B 1587/04-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 Paragraph 12, AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,
lautet auszugsweise:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.Paragraph 12, (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
...
...
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
...
1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,
2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und
3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.
..."
§ 14 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 Paragraph 14, AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
lautet auszugsweise:
"Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wennParagraph 14, (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft erfüllt, wenn
1. der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nach § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, herangezogen werden dürfen, und 1. der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei höchstens 16 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nach Paragraph 35, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, herangezogen werden dürfen, und
2. ihm das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen vier Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht.
...
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder darauffolgende Sonntag;
e) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
f) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde; f) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
g) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. g) Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
..."
§ 15 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 Paragraph 15, AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,
hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland"§ 15. (1) Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war;
5. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
...
...
§ 16 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 128/2003 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 16, AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16, (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt, d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt, e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,
f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, f) des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
..."
Aus § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ergibt sich, dass der Bezug von Arbeitslosengeld während eines Studiums grundsätzlich nicht in Frage kommt. § 12 Abs. 4 AlVG sieht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor.Aus Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG ergibt sich, dass der Bezug von Arbeitslosengeld während eines Studiums grundsätzlich nicht in Frage kommt. Paragraph 12, Absatz 4, AlVG sieht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor.
Der Gesetzgeber vermutet nämlich für den Regelfall eine objektive Unvereinbarkeit eines Studiums mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Das Arbeitslosengeld soll dazu dienen, den Entgeltausfall nach Verlust einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen derartigen Beschäftigung auszugleichen. Eine solche Wiedererlangung sieht der Gesetzgeber neben einem Studium im Regelfall als ausgeschlossen an; lediglich dann, wenn die Kriterien des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt sind, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die arbeitslose Person in die Kategorie der sogenannten "Werkstudenten" fällt und daher auch die Wiedererlangung einer Beschäftigung zu erwarten ist und mit Rücksicht darauf ein Bezug von Arbeitslosengeld auch parallel zum Studium ausnahmsweise möglich sein soll (vgl. zu all dem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.466/1996, und das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125).Der Gesetzgeber vermutet nämlich für den Regelfall eine objektive Unvereinbarkeit eines Studiums mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Das Arbeitslosengeld soll dazu dienen, den Entgeltausfall nach Verlust einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen derartigen Beschäftigung auszugleichen. Eine solche Wiedererlangung sieht der Gesetzgeber neben einem Studium im Regelfall als ausgeschlossen an; lediglich dann, wenn die Kriterien des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erfüllt sind, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die arbeitslose Person in die Kategorie der sogenannten "Werkstudenten" fällt und daher auch die Wiedererlangung einer Beschäftigung zu erwarten ist und mit Rücksicht darauf ein Bezug von Arbeitslosengeld auch parallel zum Studium ausnahmsweise möglich sein soll vergleiche , zu all dem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.466/1996, und das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125).
Die hier maßgebende Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 zurück. Mit dieser Novelle wurde ausdrücklich auch auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (und nicht mehr länger auf jenen des Eintrittes der Arbeitslosigkeit, vgl. die Fassung BGBl. Nr. 201/1996, ebenso wie die vorherigen Fassungen dargestellt im zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996) abgestellt. Die Materialien dazu (RV 311 BlgNR XXI. GP, S. 211) lauten:Die hier maßgebende Fassung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG geht auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zurück. Mit dieser Novelle wurde ausdrücklich auch auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (und nicht mehr länger auf jenen des Eintrittes der Arbeitslosigkeit, vergleiche , die Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, ebenso wie die vorherigen Fassungen dargestellt im zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996) abgestellt. Die Materialien dazu Regierungsvorlage 311 BlgNR römisch 21 . GP, Sitzung 211, ) lauten:
"Künftig soll auf Grund einer Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 als Einkommensgrenze für die Studienförderung nicht mehr die auch für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG gelten, sondern eine Jahresdurchrechnung des erzielten Einkommens erfolgen. Eine Kürzung der Studienbeihilfe soll erst eintreten, wenn das Einkommen aus einer Beschäftigung im Jahr die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Es wird daher möglich sein, neben dem Bezu