TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/26 2005/03/0121

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des U S in I, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Februar 2005, Zl uvs-2004/K6/004-4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es

"als nach außen Vertretungsbefugter der Firma U Internationaux SA; R, Belgien, und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG zu verantworten, dass bei dem Transport am 13.01.2004, bei welchem von 9430 St. Margarethen (CH) nach 22074 Lomazzo (I) Orangensaft mit dem Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L (B) samt Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen O (NL) transportiert wurde, keine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/92 mitgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz unterliegt und gemäß § 9 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz eine Gemeinschaftslizenz während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden muss."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) begangen. Gemäß § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) verhängt.

2. Nach dem im Verwaltungsakt erliegenden Protokoll über die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vom 16. Februar 2005 wurde in dieser Verhandlung das Berufungserkenntnis verkündet, wonach gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe verpflichtet wurde.

3. Der Spruch der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides lautet:

"Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 436,00, zu bezahlen.

Gemäß § 52a Abs 1 VStG wird das mündlich verkündete Berufungserkenntnis dahingehend abgeändert, dass der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wie folgt richtig gestellt wird:

'Der Beschuldigte U S hat es als nach außen Vertretungsbefugter der Firma U Internationaux SA; R, Belgien, und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG zu verantworten, dass bei dem Transport am 13.01.2004, bei welchem von 9430 St. Margarethen (CH) nach 22074 Lomazzo (I) Orangensaft mit dem Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L (B) samt Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen O (NL) transportiert wurde, keine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/92, keine Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.06.1973, keine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich und keine auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 9 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.'

Dem Beschuldigten wird eine Übertretung nach § 9 Abs. 1 i. V.m. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 zur Last gelegt.

Außerdem wird die über den Beschuldigten verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Tagen auf 7 Tage herabgesetzt."

4. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und des Berufungsvorbringens aus, dass der Beschwerdeführer nach Anzeige des Gendarmeriepostens Nauders vom 28. Jänner 2004 am 13. Jänner 2004 gegen 16.40 Uhr "als Verantwortlicher der Firma U" in R (Belgien) nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort angehalten worden, wobei festgestellt worden sei, dass es zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden sei, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmen die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebiets liegen in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, nur Unternehmern gestattet sei, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt seien und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder einer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebenen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie seien. Das Fahrzeug sei auf der Fahrt von der Schweiz (St. Margarethen) nach Italien (Lomazzo) gewesen und habe Orangensaft geladen gehabt. Der Lenker habe keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Tatort sei die Landstraße-Freiland in Nauders bei Straßenkilometer 46,070 auf der

B 180 beim Grenzübergang Reschenpass/Nauders in Fahrtrichtung Italien gewesen. Das Fahrzeug habe ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von ca 42.000 kg aufgewiesen, sei mit Orangensaft in St. Margarethen in der Schweiz beladen worden und hätte in Lomazzo in Italien entladen werden sollen. Der Fahrer habe einen Mietvertrag mitgeführt, in dem als Mieter "die Firma U mit Standort in P" aufscheine. Da dieser Vertrag weder vom Vermieter noch vom Mieter unterzeichnet worden sei, könne es sich dabei um keinen gültigen Vertrag handeln. Der Lenker habe weiters eine Gemeinschaftslizenz (EWG) Nr 881/92, lautend auf die Firma

U GmbH & Co KG in R -  und nicht auf die Firma U Internationaux SA in B E - vorgewiesen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe eine Vereinbarung vorgelegt und gestützt auf diese behauptet, dass der Beschwerdeführer nicht die verantwortliche Person der Firma U Internationaux SA sei, sondern E K als verantwortlicher Beauftragter dieser Firma gelte. Die belangte Behörde habe versucht, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen, um ihn "zu den verschiedenen Organisationsstrukturen zu befragen." Dies sei jedoch nicht gelungen, da der Beschwerdeführer dreimal ordnungsgemäß geladen worden sei, "jedoch jedesmal wichtigere Dinge zu erledigen hatte, als vor der Berufungsbehörde zu erscheinen". Daher sei die Verhandlung ohne den Beschuldigten durchgeführt worden.

Unter Verweis auf § 3 Abs 3 GütbefG führt die belangte Behörde aus, dass dem gegenständlichen Mietvertrag zu entnehmen sei, dass als voraussichtliche Mietdauer "unbeschränkt" angegeben worden sei. Dies würde dem gesetzlichen Erfordernis eines bestimmten Zeitraumes nicht entsprechen. Darüber hinaus sei der Mietvertrag nicht unterschrieben worden, weshalb die belangte Behörde diesen Vertrag "keinesfalls als gültig und abgeschlossen sowie nachvollziehbar" ansehen habe können.

Hinsichtlich der Vereinbarung zwischen der U Internationaux SA und E K führt die belangte Behörde aus, dass dieser nicht zu entnehmen sei, dass E K eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen worden sei. Es sei vielmehr ganz allgemein von Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes die Rede. Es liege die Übertragung bestimmter Aufgaben innerhalb des Unternehmens an E K vor, was jedoch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit mit einschließe. Diese müsse "definitiv und ausdrücklich" ausgeführt sein, ansonsten dürfe eine verwaltungsstrafrechtliche Übertragung im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG nicht angenommen werden.

Nach Wiedergabe der § 9 Abs 1 sowie § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz führt die belangte Behörde aus, dass eine Berechtigung im Sinne des § 7 Abs 1 leg cit nicht habe vorgewiesen werden können. Der Beschuldigte sei verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da er der nach außen Vertretungsbefugte der U Internationaux sei. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 zu verantworten.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung führt die belangte Behörde schließlich aus, dass die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Tagen zu hoch gegriffen gewesen sei; sie sei daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe entsprechend herabzusetzen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers bezieht sich - wie insbesondere durch die Wiedergabe des "richtig gestellten" Spruchs sowie durch die Bezugnahme auf die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Beschwerde deutlich wird - auf das schriftlich ausgefertigte Berufungserkenntnis der belangten Behörde, das neben der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides auch den bescheidmäßigen Abspruch der belangten Behörde über die Abänderung des mündlich verkündeten Bescheides gemäß § 52a VStG enthält. Damit ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der geänderte Bescheid, wie er mit dem schriftlichen Berufungserkenntnis vorliegt.

Dieser angefochtene Bescheid erweist sich im Hinblick auf die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens als inhaltlich rechtswidrig, da gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Auch wenn (allein) die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird, kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden, sodass die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig ist (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl 94/09/0348).

2. Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid "als nach außen Vertretungsbefugter der Firma U Internationaux SA" iSd § 9 Abs 1 VStG zur Verantwortung gezogen. Voraussetzung dafür, einen strafrechtlich Verantwortlichen nach dieser Bestimmung heranzuziehen, ist zunächst, dass die strafbare Handlung der juristischen Person zuzurechnen ist. Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen geltend, dass die U Internationaux SA für den gegenständlichen Transport nicht als verantwortliches Güterbeförderungsunternehmen anzusehen sei. Im Frachtbrief sei als Frachtführer die "Fa. H&S Transport GmbH", als nachfolgender Frachtführer die "U P" angegeben gewesen. Beide Unternehmen seien selbständig und hätten den gegenständlichen Transport durchgeführt. Der Fahrer habe eine Gemeinschaftslizenz der

U GmbH & Co KG mitgeführt und diese Lizenz dem Beamten ausgehändigt. Die Feststellung, wonach die U Internationaux SA als für den gegenständlichen Transport verantwortliches Güterbeförderungsunternehmen anzusehen sei, sei unrichtig und widerspreche sowohl dem klaren Vorbringen des Beschwerdeführers als auch den im Akt erliegenden Beweisaufnahmen. Auf Grund des Frachtbriefs, woraus die Frachtführer zu entnehmen seien, "dem Firmenbuchauszug, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowohl für den Mieter als auch den Vermieter des Fahrzeugs eine Mietvereinbarung eingegangen ist," aus dem unbeanstandeten Vorbringen, wonach der Fahrer bei der U GmbH & Co KG beschäftigt sei und der Tatsache, dass für den gegenständlichen Transport eine Gemeinschaftslizenz der

U GmbH & Co KG vorgelegt worden sei, hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die U Internationaux SA weder den Transport durchgeführt oder veranlasst habe oder sonst verantwortlich sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel auf. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zwar auf den - nicht unterzeichneten - Mietvertrag zwischen der U Internationaux SA, welche nach der im Akt erliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Nauders "Zulassungsbesitzerin" (offenbar des Sattelzugfahrzeugs) ist, und der U GmbH & Co KG eingegangen, hat es aber unterlassen, sich näher mit den weiteren im Akt erliegenden Beweismitteln, nämlich der vom Lenker bei der Kontrolle vorgelegten, auf die U GmbH & Co KG lautenden Gemeinschaftslizenz sowie dem Frachtbrief, in dem die U Internationaux SA nicht als Frachtführer angegeben war, auseinander zu setzen.

Zumal der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht nur die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die U Internationaux SA behauptet, sondern auch die Durchführung des Transports durch dieses Untenehmen bestritten hat, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, worauf sie ihre Feststellung stützt, die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung sei durch die U Internationaux SA, als deren zur Vertretung nach außen Berufener der Beschwerdeführer bestraft wurde, erfolgt.

3. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten Berufungsverfahrens wegen vorrangig aufzugreifender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers, ihm Schriftsatzaufwand für eine Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde zuzuerkennen, war abzuweisen, da § 48 Abs 1 Z 2 VwGG als Schriftsatzaufwand nur den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Aufwand nennt und für Äußerungen daher kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist.

Wien, am 26. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030121.X00

Im RIS seit

31.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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