TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/26 2006/03/0134

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des U S in I, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Juli 2006, Zlen uvs-2005/K17/2023, 2024, 2025, 2026, 2027, 2028, 2029, 2030-3, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des U S in römisch eins, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Juli 2006, Zlen uvs-2005/K17/2023, 2024, 2025, 2026, 2027, 2028, 2029, 2030-3, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen

I. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2.3-1928/8, römisch eins. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 6. April 2005, Zl 2.3-1928/8,

II. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1875/9, römisch zwei. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1875/9,

III. Punkt 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1921/7, römisch drei. Punkt 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1921/7,

IV. Punkt 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1939/8, römisch vier. Punkt 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1939/8,

V. Punkt 7 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1967/9, römisch fünf. Punkt 7 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-1967/9,

VI. Punkt 9 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2008/8, römisch sechs. Punkt 9 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2008/8,

VII. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2023/8, römisch sieben. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14. April 2005, Zl 2.3-2023/8,

VIII. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. April 2005, Zl 2.3-1949/7, römisch acht. Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. April 2005, Zl 2.3-1949/7,

gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen. Dabei wurden die Spruchpunkte der oben genannten Straferkenntnisse jeweils richtig gestellt, sodass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe es "als nach außen Vertretungsbefugter der Firma U Internationaux S.A.; E, Belgien, und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG zu verantworten," dass durch dieses Güterbeförderungsunternehmen zu näher genannten Zeitpunkten jeweils gewerbsmäßige Güterbeförderungen durchgeführt worden seien (wobei Zeitpunkt und Ort der Kontrolle, bei der die jeweilige Übertretung festgestellt wurde, Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten, sowie Lenker und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge angegeben werden); dabei sei jeweils seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden, dass bei der Fahrt eine der näher angeführten Berechtigungen gemäß § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) mitgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 und § 7 Abs 1 GütbefG begangen. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG als unbegründet abgewiesen. Dabei wurden die Spruchpunkte der oben genannten Straferkenntnisse jeweils richtig gestellt, sodass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe es "als nach außen Vertretungsbefugter der Firma U Internationaux S.A.; E, Belgien, und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, VStG zu verantworten," dass durch dieses Güterbeförderungsunternehmen zu näher genannten Zeitpunkten jeweils gewerbsmäßige Güterbeförderungen durchgeführt worden seien (wobei Zeitpunkt und Ort der Kontrolle, bei der die jeweilige Übertretung festgestellt wurde, Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten, sowie Lenker und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge angegeben werden); dabei sei jeweils seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden, dass bei der Fahrt eine der näher angeführten Berechtigungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) mitgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG begangen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides trifft die belangte Behörde unter anderem folgende Feststellungen:

Zu Punkt I:

"Im gegenständlichen Fall wurde der Frachtauftrag von der Firma F T GmbH & Co KG (Anschrift) als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt."

Zu Punkt II:

"Gegenständliche Frachtauftrag wurde von der Firma 'U P' als

Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt. Gemeint ist hier wohl

die Firma U GmbH in P."

Zu Punkt III:

"Güterbeförderungsunternehmer für die betreffende Transportfahrt war die H & S Transport GmbH mit Sitz in I. Die H & S Transport GmbH war Rechtsvorgängerin der F T GmbH & Co KG mit dem Sitz in I." "Güterbeförderungsunternehmer für die betreffende Transportfahrt war die H & S Transport GmbH mit Sitz in römisch eins. Die H & S Transport GmbH war Rechtsvorgängerin der F T GmbH & Co KG mit dem Sitz in römisch eins."

Zu Punkt IV:

"Durchgeführt wurde der gegenständliche Frachtauftrag durch

das Güterbeförderungsunternehmen Firma F T GmbH & Co KG mit Sitz

in I."in römisch eins."

Zu Punkt V:

"Durchgeführt wurde der gegenständliche Frachtauftrag vom Güterbeförderungsunternehmen, welches zwischenzeitlich nicht mehr existiert, nämlich der Firma H & S Transport GmbH in I." "Durchgeführt wurde der gegenständliche Frachtauftrag vom Güterbeförderungsunternehmen, welches zwischenzeitlich nicht mehr existiert, nämlich der Firma H & S Transport GmbH in römisch eins."

Zu Punkt VI:

"Durchgeführt wurde gegenständlicher Frachtauftrag vom Güterbeförderungsunternehmen, der 'U S Gruppe' Welche dieser Firmen genau hier der Frachtführer war, ist nicht erkennbar, da im Lieferschein als Frachtführer lediglich die Internetseite www.u.at aufscheint."

Zu Punkt VII:

"Durchgeführt wurde gegenständlicher Frachtauftrag von der

zwischenzeitlich nicht mehr existenten Firma H & S Transport GmbH

in I."in römisch eins."

Zu Punkt VIII:

"Der Lenker führte auch eine Gemeinschaftslizenz mit, die auf die U GmbH in R ausgestellt worden war. Als Frachtführer im Frachtbrief ist die Firma H & S Transport in Niederlande B eingetragen. Der Transport wurde aber von der Firma U durchgeführt."

Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde sodann u.a. aus, dass von ihr zu den Strafverfahren zu den oben genannten Punkten I bis VII "jeweils als Güterbeförderungsunternehmen die Firma F T GmbH & Co KG betrachtet wird." Dies wird im Folgenden unter Bezugnahme auf Beschäftigungsverhältnisse der Lenker der Kraftfahrzeuge, auf den Umstand, dass in vier Fällen dieses Unternehmen als Frachtführer oder als Unterfrachtführer aufscheine, sowie auf ausgestellte Rechnungen näher ausgeführt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde sodann u.a. aus, dass von ihr zu den Strafverfahren zu den oben genannten Punkten römisch eins bis römisch sieben "jeweils als Güterbeförderungsunternehmen die Firma F T GmbH & Co KG betrachtet wird." Dies wird im Folgenden unter Bezugnahme auf Beschäftigungsverhältnisse der Lenker der Kraftfahrzeuge, auf den Umstand, dass in vier Fällen dieses Unternehmen als Frachtführer oder als Unterfrachtführer aufscheine, sowie auf ausgestellte Rechnungen näher ausgeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Dem Beschwerdeführer werden im angefochtenen Bescheid Übertretungen des § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 und § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) zur Last gelegt. 1. Dem Beschwerdeführer werden im angefochtenen Bescheid Übertretungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) zur Last gelegt.

Die maßgeblichen Bestimmungen hatten in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 32/2002 auszugsweise folgenden Wortlaut: Die maßgeblichen Bestimmungen hatten in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2002, auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer

...

3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 3. als Unternehmer Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

..."

"§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.""§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden."

"§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:"§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. 1.Ziffer eins
    Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. 2.Ziffer 2
    Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
              3.              Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
              4.              auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist."Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Absatz 4, ergangen ist."
              2.              Nach dem eindeutigen Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer als nach außen zur Vertretung Berufenen der U Internationaux SA zur Verantwortung gezogen. Dies steht in einem unauflöslichen Widerspruch mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der nicht festgestellt wird, dass die gegenständlichen Güterbeförderungen von der U Internationaux SA durchgeführt wurden, sondern - auch in sich widersprüchlich - unterschiedliche andere Unternehmen als Güterbeförderer genannt werden.
Schon dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl zB das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl 2003/02/0264).Schon dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , zB das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl 2003/02/0264).
              3.              Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr 333.
Wien, am 26. April 2007

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030134.X00

Im RIS seit

31.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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