TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/26 2002/14/0076

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

E1E;
E6J;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
59/04 EU - EWR;

Norm

11992E073B EGV Art73b;
11992E073D EGV Art73d Abs1;
11992E073D EGV Art73d Abs3;
11997E056 EG Art56;
11997E058 EG Art58 Abs1;
11997E058 EG Art58 Abs3;
62002CJ0315 Lenz VORAB;
EStG 1988 §37 Abs1;
  1. EStG 1988 § 37 heute
  2. EStG 1988 § 37 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 37 gültig von 22.07.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 37 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 37 gültig von 25.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  6. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2014 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. EStG 1988 § 37 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 37 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. EStG 1988 § 37 gültig von 08.05.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  12. EStG 1988 § 37 gültig von 03.08.2006 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  13. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2006 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. EStG 1988 § 37 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  17. EStG 1988 § 37 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 37 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  20. EStG 1988 § 37 gültig von 06.01.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. EStG 1988 § 37 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  23. EStG 1988 § 37 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  25. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  26. EStG 1988 § 37 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. EStG 1988 § 37 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  28. EStG 1988 § 37 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  29. EStG 1988 § 37 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/14/0084 E 26. April 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G Z in K, vertreten durch Ullmann Geiler und Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 18. April 2002, Zl AO 720/21- T7/02, betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 2 BAO (Einkommensteuer 1999), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G Z in K, vertreten durch Ullmann Geiler und Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 18. April 2002, Zl AO 720/21- T7/02, betreffend Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO (Einkommensteuer 1999), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 hatte der Beschwerdeführer unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen resultierend aus einer Gewinnausschüttung einer deutschen GmbH erklärt und hiefür den begünstigten Steuersatz im Sinne des § 37 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemacht.In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 hatte der Beschwerdeführer unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen resultierend aus einer Gewinnausschüttung einer deutschen GmbH erklärt und hiefür den begünstigten Steuersatz im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 geltend gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 gemäß § 299 Abs. 2 BAO mit der Begründung auf, dass die Begünstigung des § 37 Abs. 1 EStG 1988 nur inländische Kapitalerträge umfasse. Eine Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr (Art. 56 ff EG) liege nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor, da die Begünstigung des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 für inländische Dividenden mit der Belastung des Gewinnes inländischer Kapitalgesellschaften in einem unmittelbaren, wirtschaftlichen Zusammenhang stehe, und es der Wahrung dieses Zusammenhanges bedürfe, um den Zusammenhalt (die Kohärenz) des Steuersystems - die Milderung bzw Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung von Dividenden mit zwei inländischen Ertragsteuern - zu gewährleisten.Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO mit der Begründung auf, dass die Begünstigung des Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 nur inländische Kapitalerträge umfasse. Eine Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr (Artikel 56, ff EG) liege nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor, da die Begünstigung des Hälftesteuersatzes gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 für inländische Dividenden mit der Belastung des Gewinnes inländischer Kapitalgesellschaften in einem unmittelbaren, wirtschaftlichen Zusammenhang stehe, und es der Wahrung dieses Zusammenhanges bedürfe, um den Zusammenhalt (die Kohärenz) des Steuersystems - die Milderung bzw Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung von Dividenden mit zwei inländischen Ertragsteuern - zu gewährleisten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Kapitalsverkehrsfreiheit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes hat der EuGH mit Urteil vom 15. Juli 2004, Rechtssache C-315/02, Lenz, ausgeführt, dass die Art. 73b und 73d Abs. 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und Art. 58 Abs. 1 und 3 EG) einer Regelung entgegenstehen, die es nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen. Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern österreichischer Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigen Besteuerungsniveau unterliegen.Auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes hat der EuGH mit Urteil vom 15. Juli 2004, Rechtssache C-315/02, Lenz, ausgeführt, dass die Artikel 73 b und 73 d Absatz eins, und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56, EG und Artikel 58, Absatz eins, und 3 EG) einer Regelung entgegenstehen, die es nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen. Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern österreichischer Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigen Besteuerungsniveau unterliegen.

Nach dieser Entscheidung ist die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, dass durch Verweigerung des ermäßigten Steuersatzes für Kapitalerträge aus anderen Mitgliedstaaten eine Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr nicht erfolgt sei, unrichtig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken erweisen sich damit als begründet. Eine Aufhebung des Bescheides, in welchem der ermäßigte Steuersatz des § 37 Abs. 1 EStG 1988 für Kapitalerträge aus einer dividendenauszahlenden Gesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland hatte, anerkannt worden war, erfolgte daher zu Unrecht.Nach dieser Entscheidung ist die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, dass durch Verweigerung des ermäßigten Steuersatzes für Kapitalerträge aus anderen Mitgliedstaaten eine Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr nicht erfolgt sei, unrichtig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken erweisen sich damit als begründet. Eine Aufhebung des Bescheides, in welchem der ermäßigte Steuersatz des Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 für Kapitalerträge aus einer dividendenauszahlenden Gesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland hatte, anerkannt worden war, erfolgte daher zu Unrecht.

Da die belangte Behörde aus den angeführten Gründen die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde aus den angeführten Gründen die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 26. April 2007

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0315 Lenz VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140076.X00

Im RIS seit

23.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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