Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Stmk Kanalabgabengesetzes und des Stmk Abfallwirtschaftsgesetzes über die landesgesetzliche Ermächtigung zur Einhebung von Benützungsgebühren durch die Gemeinden infolge verfassungswidriger Beschränkung des durch das FAG 1997 eingeräumten Freiraumes; Aufhebung der Kanalgebührenordnung und der Müllabfuhrordnung der Stadt Bruck an der Mur mangels ordnungsgemäßer Kundmachung durch Anschlag an der AmtstafelSpruch
I. §6 Abs2 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 LGBl. Nr. 71 (in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1986 LGBl. Nr. 67) und §16 Abs5 und 6 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, Anlage zur Kundmachung LGBl. Nr. 5/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §6 Abs2 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 LGBl. Nr. 71 (in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1986 LGBl. Nr. 67) und §16 Abs5 und 6 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, Anlage zur Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1991,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann der Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:römisch zwei. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:
1. die Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom 4. Juni 1992, kundgemacht durch Auflage in einem Raum des Stadtamtes Bruck a.d. Mur vom 9. Juni 1992 bis zum 24. Juni 1992, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck a. d. Mur vom 10. Dezember 1998, ZII/2/8510-1998/Ru, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 11. Dezember 1998 bis zum 28. Dezember 1998,
2. die Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom 11. Juni 1991, kundgemacht durch Auflage in einem Raum des Stadtamtes Bruck a.d. Mur vom 13. Juni 1991 bis zum 27. Juni 1991, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom 10. Dezember 1998, ZII/2/8520-1998/Ru, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 11. Dezember 1998 bis zum 28. Dezember 1998.
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. März 2003 in Kraft.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
Die beschwerdeführende Kammer ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Gebiet der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur und wird als solche für Kanalbenützungs- und für Müllabfuhrgebühren herangezogen. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß die Liegenschaft der Beschwerdeführerin teils unbebaut, teils bebaut ist und daß das Gebäude für Wohn- oder betriebliche Zwecke bestimmt ist, es sich dabei aber nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Es ergibt sich daraus weiters, daß der Beschwerdeführerin für die Müllabfuhr ein Restmüllgefäß von 120 l zur Verfügung gestellt worden ist, das alle 14 Tage entleert wird.
Mit Bescheiden vom 5. Jänner 1999 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur der Beschwerdeführerin eine Kanalbenützungsgebühr von S 21.558,27 und eine Müllabfuhrgebühr von S 2.933,70 (jeweils einschließlich 10 % USt.) vor. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur gab der gegen diese beiden Bescheide gerichteten Berufung mit Bescheid vom 24. Juni 1999 (ausgefertigt unter dem Datum des 25. Juni 1999) keine Folge, nachdem bereits der Bürgermeister eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen hatte. Mit Bescheid vom 29. September 1999 wies die Steiermärkische Landesregierung eine Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid ab.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.
Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs2 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 LGBl. 71 (in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1986 LGBl. 67) und des §16 Abs5 und 6 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, Anlage zur Kundmachung LGBl. 5/1991 (in der Folge: StAWG), entstanden. Weiters sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit folgender Verordnungsbestimmungen entstanden: Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs2 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 LGBl. 71 (in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1986 LGBl. 67) und des §16 Abs5 und 6 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, Anlage zur Kundmachung Landesgesetzblatt 5 aus 1991, (in der Folge: StAWG), entstanden. Weiters sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit folgender Verordnungsbestimmungen entstanden:
1. des §3 Abs1 lita und c der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom 4. Juni 1992 (in der Folge: KanalabgabenO), kundgemacht durch Auflage in einem Raum des Stadtamtes Bruck a.d. Mur vom 9. Juni 1992 bis zum 24. Juni 1992, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck a. d. Mur vom 10. Dezember 1998, ZII/2/8510-1998/Ru, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 11. Dezember 1998 bis zum 28. Dezember 1998,
2. des §8 Abs2 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Bruck a. d. Mur vom 11. Juni 1991 (in der Folge: MüllabfuhrO), kundgemacht durch Auflage in einem Raum des Stadtamtes Bruck a.d. Mur vom 13. Juni 1991 bis zum 27. Juni 1991, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom 10. Dezember 1998, ZII/2/8520-1998/Ru, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 11. Dezember 1998 bis zum 28. Dezember 1998.
2.2. Die Steiermärkische Landesregierung hat davon abgesehen, eine Stellungnahme zu erstatten.
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur hat eine Äußerung erstattet, in der er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen verteidigt und beantragt, die Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen, in eventu, die Verordnungen nicht als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu - für den Fall der Aufhebung - eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
3. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
3.1. §15 Abs1 des - hier maßgeblichen - Finanzausgleichsgesetzes 1997, Art65 BG BGBl. 201/1996 (in der Folge: FAG 1997) lautet auszugsweise: 3.1. §15 Abs1 des - hier maßgeblichen - Finanzausgleichsgesetzes 1997, Art65 BG Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, (in der Folge: FAG 1997) lautet auszugsweise:
"Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
1. - 4. ...
5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."
3.2.1. §92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO) lautet auszugsweise:
"§92 Verordnungen der Gemeinde
Durch die Novelle LGBl. 1/1999 wurde an §92 Abs1 GemO ein Satz angefügt, und zwar mit Wirkung ab 1. Feber 1999 (ArtII Abs1 der Novelle); er ist schon deshalb für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Durch die Novelle Landesgesetzblatt 1 aus 1999, wurde an §92 Abs1 GemO ein Satz angefügt, und zwar mit Wirkung ab 1. Feber 1999 (ArtII Abs1 der Novelle); er ist schon deshalb für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
3.2.2. Das Steiermärkische KanalabgabenG 1955 lautet auszugsweise (der in Prüfung genommene Teil ist hervorgehoben):
"Kanalbenützungsgebühren.
§6. (1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien Beschlußrechte der Gemeinden.
Kanalabgabenordnung.
§7.(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:
a) ...
b) die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren (§6);
c) ...
d) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren (§6), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
e) die Zahlungstermine für die laufenden Kanalbenützungsgebühren.
§6 Abs2 KanalabgabenG erhielt seine Fassung durch die Kanalabgabengesetznovelle 1986 LGBl. 67. §6 Abs2 KanalabgabenG erhielt seine Fassung durch die Kanalabgabengesetznovelle 1986 Landesgesetzblatt 67.
3.2.3. Das StAWG lautet auszugsweise (die in Prüfung genommenen Teile sind hervorgehoben):
"§15 Müllabfuhrordnung
Der Gemeinderat hat über die Besorgung der öffentlichen Müllabfuhr eine Müllabfuhrordnung auf Basis des Abfallwirtschaftsplanes nach §18 durch Verordnung zu beschließen, die insbesondere zu enthalten hat:
1. - 8. ...
9. die Höhe der Kostenersätze und die Einhebung der Müllabfuhr- und Abfallbehandlungsgebühren (§16);
10. ...
§16 Gebühren
a) die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung einschließlich notwendiger Öffentlichkeitsarbeit (Abfallberatung),
b) die Erhaltung und der Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr einschließlich der Abfallbehandlung,
c) die Schuldendienstleistungen für die für die jeweilige Einrichtung aufgenommenen Darlehen,
d) die Bildung von Instandhaltungs- und Erneuerungs- sowie allfälligen Erweiterungsrücklagen,
e) der Ausgleichsbeitrag, sofern ein solcher von der Landesregierung gemäß §6 Abs7 lite verordnet wurde.
3.3.1. Die KanalabgabenO lautet auszugsweise:
"Abgabenberechtigung
§1
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955 i.d.g.F. erhebt die Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag), sowie laufende Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren). Aufgrund des Gesetzes vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955, i.d.g.F. erhebt die Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag), sowie laufende Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren).
Kanalisationsbeitrag
§2
Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.
Kanalbenützungsgebühr
§3
a) grundsätzlich S 11,22
b) für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, S 5,61
c) für unbebaute Flächen mit künstlicher Entwässerung in die vffentliche Kanalanlage S 1,12
Vom 9. bis zum 24. Juni 1992 wurde an den Amtstafeln der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur eine "Öffentliche Kundmachung" angeschlagen, die sich auf §92 Abs1 und 2 GemO berief und im entscheidenden Teil wie folgt lautete:
"Der Gemeinderat der Stadt Bruck a.d. Mur hat in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung vom 4.6.1992 unter Punkt 30) der Tagesordnung eine Neufassung der Kanalabgabenordnung beschlossen. Diese Kanalabgabenordnung tritt mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Wirksamkeit und liegt vom 9.6.1992 bis einschließlich 23.6.1992 im Stadtamt Bruck a.d. Mur, Steuerabteilung, I. Stock, Zimmer 8, zur öffentlichen Einsicht auf." "Der Gemeinderat der Stadt Bruck a.d. Mur hat in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung vom 4.6.1992 unter Punkt 30) der Tagesordnung eine Neufassung der Kanalabgabenordnung beschlossen. Diese Kanalabgabenordnung tritt mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Wirksamkeit und liegt vom 9.6.1992 bis einschließlich 23.6.1992 im Stadtamt Bruck a.d. Mur, Steuerabteilung, römisch eins. Stock, Zimmer 8, zur öffentlichen Einsicht auf."
In anderer Weise wurde die Stammfassung der KanalabgabenO nicht kundgemacht.
Die in §3 Abs1 KanalabgabenO genannten Tarife wurden in der Folge mehrmals angehoben, und zwar durch die Verordnungen vom 14. Dezember 1992 (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis zum 30. Dezember 1992), vom 12. Dezember 1996 (angeschlagen vom 13. bis zum 27. Dezember 1996) und vom 10. Dezember 1998 (angeschlagen vom 11. bis zum 28. Dezember 1998). Mit Verordnung vom 7. April 1994 (angeschlagen vom 11. bis zum 26. April 1994) wurde auch der Text des §3 Abs1 litb KanalabgabenO geändert, sodaß er wie folgt lautet:
"für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Hofflächen, und für Gebäude, die nicht für wohn- oder betriebliche Zwecke bestimmt sind, soferne deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt".
Bei dieser Neufassung wurde der Einheitssatz nicht angeführt; dies wurde - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates ergibt - "wegen dessen laufender Änderung" für entbehrlich gehalten.
Die Verordnung vom 10. Dezember 1998, ZII/2/8510-1998/Ru, lautet auszugsweise:
"Der Gemeinderat der Stadt Bruck a.d. Mur hat in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung am 10.12.1998 unter Ziffer 28.) der Tagesordnung nachstehend angeführte Erhöhung der Kanalbenützungsgebühren beschlossen:
ab 1.1.1999 ab 1.1.2000
a) grundsätzlich von dzt. S 13,21 von S 13,87
auf S 13,87 auf S 14,56
b) für nicht Wohnzwecken dienende
Gebäude (Gebäudeteile) land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe,
Hofflächen, und für Gebäude, die
nicht für wohn- oder betriebliche
Zwecke bestimmt sind, soferne deren
Entwässerung durch die öffentliche
Kanalanlage erfolgt
von dzt. S 6,60 von S 6,93
auf S 6,93 auf S 7,28
c) für unbebaute Flächen mit
künstlicher Entwässerung in die
öffentliche Kanalanlage
von dzt. S 1,31 von S 1,38
auf S 1,38 auf S 1,45
Zu diesen Einheitssätzen kommt noch die jeweilige Mehrwertsteuer."
Mit Verordnung des Gemeinderates vom 16. November 2000 wurde die KanalabgabenO neuerlich novelliert; dies hat jedoch für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung.
3.3.2. Die MüllabfuhrO lautet auszugsweise:
"§8
Gebühren
80 l Restmüllgefäß-14-tägige Entleerung-S 732,-- exkl.MWSt.
60 l Restmüllsack -wöchentl. Entleerung-S 1.404,-- - " -
80 l Restmüllgefäß- - " - -S 1.452,-- - " -
120 l - " - - " - -S 2.184,-- - " -
240 l - " - - " - -S 4.368,-- - " -
770 l - " - - " - -S 14.016,-- - " -
1.100 l - " - - " - -S 20.016,-- - " -
60 l Restmüllsack (zusätzl. Sackabfuhr)-S 27,-- - " -
Vom 13. bis zum 27. Juni 1991 wurde an den Amtstafeln der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur eine "Öffentliche Kundmachung" angeschlagen, die sich auf §92 Abs1 und 2 GemO berief und im entscheidenden Teil wie folgt lautete:
"Der Gemeinderat der Stadt Bruck a.d. Mur hat in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung am 11.6.1991 unter Punkt 6) der Tagesordnung mit Wirksamkeit 1.7.1991 eine Neuordnung der Müllabfuhrordnung beschlossen.
Die Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom 11.6.1991 liegt innerhalb der Kundmachungsfrist vom 13.6. - 27.6.1991 während der Amtsstunden im Stadtamt Bruck a.d. Mur, I. Stock, Zimmer Nr. 8, zur öffentlichen Einsicht auf." Die Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom 11.6.1991 liegt innerhalb der Kundmachungsfrist vom 13.6. - 27.6.1991 während der Amtsstunden im Stadtamt Bruck a.d. Mur, römisch eins. Stock, Zimmer Nr. 8, zur öffentlichen Einsicht auf."
In anderer Weise wurde die Stammfassung der MüllabfuhrO nicht kundgemacht.
Die Verordnung vom 9. Juni 1994 (kundgemacht durch Anschlag vom 13. bis zum 28. Juni 1994) enthielt als lite folgenden Text:
"§8 Abs2 hat zu lauten:
' Die Gebührensätze in §8 Abs2 haben wie folgt zu lauten:
60 l Restmüllsack 14-tägige Entleerung ...... S 1.288,--
80 l Restmüllgefäß - " - ...... S 1.330,--
120 l Restmüllgefäß - " - ...... S 2.006,--
240 l Restmüllgefäß - " - ...... S 4.002,--
770 l Restmüllgefäß - " - ...... S 12.830,--
1.100 l Restmüllgefäß - " - ...... S 18.322,--
60 l Restmüllsack (zusätzl. Sackabfuhr)...... S 25,--
60 l Biomüllsack (einm. Abfuhr) ...... S 23,--
Bei 4-wöchentlicher Abfuhr halbieren sich, bei wöchentlicher Abfuhr verdoppeln sich die vorangeführten Gebührensätze."
Die in §8 Abs2 MüllabfuhrO genannten Tarife wurden mehrmals angehoben, und zwar durch die Verordnungen vom 14. Dezember 1992 (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis zum 30. Dezember 1992), vom 14. Dezember 1995 (angeschlagen vom 15. Dezember 1995 bis zum 2. Jänner 1996), vom 12. Dezember 1996 (angeschlagen vom 13. bis zum 27. Dezember 1996), vom 11. Dezember 1997 (angeschlagen vom 12. bis zum 29. Dezember 1997) und vom 10. Dezember 1998 (angeschlagen vom 11. bis zum 28. Dezember 1998).
Die Verordnung vom 10. Dezember 1998, ZII/2/8520-1998/Ru, lautet auszugsweise:
"Der Gemeinderat der Stadt Bruck a.d. Mur hat in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung am 10.12.1998 unter Ziffer 27.) der Tagesordnung nachstehend angeführte Erhöhung der Müllabfuhrgebühren beschlossen:
Die jährlichen Müllabfuhrgebühren ab 1.1.1999 betragen daher gerundet bei 14-tägiger Abfuhr:
Netto: + 10%Mwst. = inkl. Mwst. bisher
60 l Restmüll-Sack S 1.712,- S 171,20 = S 1.883,20 S 1.793,00
80 l Restmüll S 1.766,- S 176,60 = S 1.942,60 S 1.850,20
120 l Restmüll S 2.667,- S 266,70 = S 2.933,70 S 2.794,00
240 l Restmüll S 5.324,- S 532,40 = S 5.856,40 S 5.577,00
770 l Restmüll S 17.071,- S 1.707,10 = S 18.778,10 S 17.883,80
1.100 l Restmüll S 24.375,- S 2.437,50 = S 26.812,50 S 25.535.40
60 l Restmüllsack
(zusätzl.Abfuhr) S 33,64 3,36 = S 37,00 S 35,00
60 l Biomüllsack
(einmalige Abfuhr) S 34,55 3,45 = S 38,00 S 36,00
Bei vierwöchentlicher Abfuhr halbieren und bei wöchentlicher Abfuhr verdoppeln sich die vorangeführten Beträge."
Mit Verordnung des Gemeinderates vom 13. Dezember 2001 wurde die MüllabfuhrO neuerlich novelliert; dies hat jedoch für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. In seinem Einleitungsbeschluß nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, daß die Beschwerde zulässig sei, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides §3 Abs1 lita und c KanalabgabenO und §8 Abs2 MüllabfuhrO angewandt habe und daß auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei der Beurteilung der Beschwerde anzuwenden habe.
Der Verfassungsgerichtshof nahm weiters vorläufig an, daß §3 Abs1 lita und c KanalabgabenO ihre gesetzliche Grundlage in §6 Abs2 KanalabgabenG hätten und daß er diese gesetzliche Bestimmung bei der Beurteilung der in Prüfung gezogenen Teile der KanalabgabenO anzuwenden habe (Hinweis auf VfSlg. 15395/1998, 15683/1999, 15887/2000).
Schließlich nahm der Gerichtshof vorläufig an, daß §8 Abs2 MüllabfuhrO seine gesetzliche Grundlage in §16 Abs5 und 6 StAWG habe und daß er diese gesetzlichen Bestimmungen bei der Beurteilung der in Prüfung gezogenen Teile der MüllabfuhrO anzuwenden habe (wieder Hinweis auf VfSlg. 15395/1998, 15683/1999, 15887/2000).
1.2. In den Verfahren ist nichts vorgebracht worden oder sonst hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, daß diese Annahmen zutreffen.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Verordnung- und die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Zu den Gesetzesprüfungsverfahren:
2.1.1. Zu §6 Abs2 KanalabgabenG:
2.1.1.1. In der Sache hegte der Verfassungsgerichtshof gegen '6 Abs2 KanalabgabenG das Bedenken, daß diese Bestimmung den der Gemeindevertretung bei der Ausschreibung von Benützungsgebühren gemäß §15 Abs3 Z5 FAG 1997 bundesgesetzlich eingeräumten Freiraum in verfassungswidriger Weise beschränke. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinden, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, und zwar bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, B260/01, dargelegt, daß gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, daß sie jedoch - verfassungskonform ausgelegt - zur Ausschreibung von Gebühren, deren mutmaßlicher Jahresertrag das einfache Jahreserfordernis übersteigt, nur dann ermächtigt, wenn dafür Gründe maßgeblich sind, die mit der betreffenden Einrichtung oder Anlage in einem inneren Zusammenhang stehen.
Wörtlich führte der Gerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß aus:
"Nach §6 Abs2 KanalabgabenG dürfen die Kanalbenützungsgebühren das einfache Jahreserfordernis nicht überschreiten (wenngleich das 'Jahreserfordernis' etwas abweichend von §15 Abs3 Z5 FAG 1997 umschrieben ist). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine landesgesetzliche Ermächtigung zur Einhebung von Benützungsgebühren zusätzlich zur bundesgesetzlichen Ermächtigung zulässig, jedoch darf sie die bundesgesetzliche Ermächtigung nur konkretisieren und nicht einschränken (zB VfSlg. 2170/1951, 11294/1987, 15887/2000 mwN, 15914/2000, 16022/2000 mwN).
§6 Abs2 KanalabgabenG - der den jährlichen Gebührenertrag mit dem einfachen Jahreserfordernis zuzüglich einer Erneuerungsrücklage beschränkt - dürfte daher den der Gemeindevertretung bei der Ausschreibung von Benützungsgebühren bundesgesetzlich eingeräumten Freiraum in verfassungswidriger Weise beschränken, da §15 Abs3 Z5 FAG 1997 die Gemeinden ermächtigt, Gebühren mit einem Jahresertrag bis zum doppelten Jahreserfordernis auszuschreiben."
2.1.1.2. Dieses Bedenken hat sich als zutreffend erwiesen: §6 Abs2 KanalabgabenG schränkt den Freiraum ein, den §15 Abs3 Z5 FAG 1997 der Gemeinde einräumt.
Der Verfassungsgerichtshof hatte sich jedoch der Frage zuzuwenden, ob diese Beschränkung zur Verfassungswidrigkeit des §6 Abs2 KanalabgabenG führt oder ob etwa die weitergehende bundesgesetzliche Ermächtigung vorgehe, sei es, daß sie der - älteren - landesgesetzlichen Vorschrift derogiert habe, sei es, daß die Gemeinde von zwei Ermächtigungen jedenfalls die weitergehende in Anspruch nehmen dürfe.
Diese Frage ist aufgrund der bisherigen Rechtsprechung eindeutig zu beantworten: Der Verfassungsgerichtshof hat in einer solchen Situation das Landesgesetz auch dann als verfassungswidrig angesehen, wenn es älter war als das jeweils heranzuziehende Finanzausgleichsgesetz (zB VfSlg. 2170/1951, 11294/1987, 15107/1998, 15887/2000). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem das FAG 1997 sich inhaltlich von jenem Finanzausgleichsgesetz unterscheidet, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §6 Abs2 KanalabgabenG in Geltung stand, in dem die landesgesetzliche Vorschrift also erst aufgrund des Inkrafttretens der späteren bundesgesetzlichen Vorschrift (hier des Finanzausgleichsgesetzes 1993) verfassungswidrig wurde (invalidierte). Dieser Fall - in dem das Landesgesetz den Freiraum der Gemeinden beschränkt - ist von jenem Fall zu unterscheiden, in dem das Landesgesetz selbst nur einen Teil dieses Freiraums näher determiniert, ihn aber im übrigen unberührt läßt (wie in VfSlg. 8077/1977, S 493). Anders läge der Fall auch dann, wenn die landesgesetzliche Ermächtigung weiter reichte als die bundesgesetzliche: Denn dafür sieht §15 Abs3 FAG 1997 (ebenso wie die Vorgängerbestimmungen) einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten "weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung" vor (vgl. oben Pkt. I.3.1.). Diese Frage ist aufgrund der bisherigen Rechtsprechung eindeutig zu beantworten: Der Verfassungsgerichtshof hat in einer solchen Situation das Landesgesetz auch dann als verfassungswidrig angesehen, wenn es älter war als das jeweils heranzuziehende Finanzausgleichsgesetz (zB VfSlg. 2170/1951,