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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FBG 1991 §3 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0139 E 26. April 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des U S in I, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. August 2006, Zl. uvs-2005/13/1384-4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des U S in römisch eins, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. August 2006, Zl. uvs-2005/13/1384-4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es
"als nach außen Vertretungsbefugter der Firma U Internationaux S.A.; E, Belgien, und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG zu verantworten, dass durch das angeführte Güterbeförderungsunternehmen am 25.01.2004 (Kontrolle um 16.00 Uhr auf der A4, Ostautobahn, Rifa Ungarn) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Zaandijk (NL) nach Breitenbrunn (A) mit dem von F M gelenkten Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L (B) samt Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass der bei dieser Fahrt mitgeführte Frachtbrief nicht vorschriftsgemäß ausgefüllt war, weil der Name und die Anschrift des Frachtführers nicht vollständig angegeben war und die höchstzulässige Nutzlast sowie die Unterschrift und der Stempel des Frachtführers fehlten. "als nach außen Vertretungsbefugter der Firma U Internationaux S.A.; E, Belgien, und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass durch das angeführte Güterbeförderungsunternehmen am 25.01.2004 (Kontrolle um 16.00 Uhr auf der A4, Ostautobahn, Rifa Ungarn) eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Zaandijk (NL) nach Breitenbrunn (A) mit dem von F M gelenkten Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L (B) samt Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen O (NL) durchgeführt worden ist, wobei seitens des Güterbeförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt worden ist, dass der bei dieser Fahrt mitgeführte Frachtbrief nicht vorschriftsgemäß ausgefüllt war, weil der Name und die Anschrift des Frachtführers nicht vollständig angegeben war und die höchstzulässige Nutzlast sowie die Unterschrift und der Stempel des Frachtführers fehlten.
Es wird eine Übertretung nach § 17 Abs. 3 Ziff. 10, 11 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Verhängung der Strafe von Euro 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) erfolgt nach § 23 Abs. 1 Ziff. 7 i. V.m. Abs. 4 erster Satz GütbefG." Es wird eine Übertretung nach Paragraph 17, Absatz 3, Ziff. 10, 11 GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i.d.g.F. zur Last gelegt. Die Verhängung der Strafe von Euro 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) erfolgt nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziff. 7 i. römisch fünf.m. Absatz 4, erster Satz GütbefG."
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der Berufung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass ein namentlich genannter Lenker am 25. Jänner 2004 um 16.00 Uhr das im Spruch beschriebene Sattelkraftfahrzeug auf der Ostautobahn A 4, Richtungsfahrbahn Ungarn, im Gemeindegebiet von Fischamend gelenkt habe. Der Fahrer habe sich auf einer gewerblichen Transportfahrt von Zaandijk (NL) nach Breitenbrunn (A) befunden. Das Sattelzugfahrzeug sei auf die U Internationaux S.A. (mit Sitz in Belgien) zugelassen gewesen. Der Beschwerdeführer sei das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft. Der Fahrer habe einen schriftlichen Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der zuvor genannten belgischen Gesellschaft als Vermieterin und der U GmbH & Co KG mit dem Sitz in P als Mieterin mitgeführt, der zwar mit Firmenstempeln versehen, allerdings nicht unterfertigt gewesen sei. Dieser Mietvertrag habe sich auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen L der Marke Volvo bezogen. Nach diesem Mietvertrag habe das Fahrzeug am 12. Jänner 2004 von der U Internationaux S.A. an die U GmbH & Co KG unbeschränkt vermietet werden sollen. Der Fahrer habe weiters einen Frachtbrief mitgeführt, welcher nicht gemäß den Vorschriften des § 17 Abs 3 GütbefG ausgefüllt gewesen sei. Im Frachtbrief CMR Nr 0391642 sei unter der Rubrik Nr 16 als Frachtführer die H & S Transport in B, Nederland, eingetragen gewesen, "wobei der Transport aber von der Firma U durchgeführt wurde". Das behördliche Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers seien im Frachtbrief nicht eingetragen gewesen (Rubrik 6). Ebenso nicht eingetragen seien der Name und der Standort des nachfolgenden Frachtführers (Rubrik 17), nämlich der U GmbH & Co KG gewesen. Der Frachtauftrag sei von der U GmbH als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden. Die U GmbH sei Kommanditist der U GmbH & Co KG. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH sei der Beschwerdeführer. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der Berufung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass ein namentlich genannter Lenker am 25. Jänner 2004 um 16.00 Uhr das im Spruch beschriebene Sattelkraftfahrzeug auf der Ostautobahn A 4, Richtungsfahrbahn Ungarn, im Gemeindegebiet von Fischamend gelenkt habe. Der Fahrer habe sich auf einer gewerblichen Transportfahrt von Zaandijk (NL) nach Breitenbrunn (A) befunden. Das Sattelzugfahrzeug sei auf die U Internationaux S.A. (mit Sitz in Belgien) zugelassen gewesen. Der Beschwerdeführer sei das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft. Der Fahrer habe einen schriftlichen Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der zuvor genannten belgischen Gesellschaft als Vermieterin und der U GmbH & Co KG mit dem Sitz in P als Mieterin mitgeführt, der zwar mit Firmenstempeln versehen, allerdings nicht unterfertigt gewesen sei. Dieser Mietvertrag habe sich auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen L der Marke Volvo bezogen. Nach diesem Mietvertrag habe das Fahrzeug am 12. Jänner 2004 von der U Internationaux S.A. an die U GmbH & Co KG unbeschränkt vermietet werden sollen. Der Fahrer habe weiters einen Frachtbrief mitgeführt, welcher nicht gemäß den Vorschriften des Paragraph 17, Absatz 3, GütbefG ausgefüllt gewesen sei. Im Frachtbrief CMR Nr 0391642 sei unter der Rubrik Nr 16 als Frachtführer die H & S Transport in B, Nederland, eingetragen gewesen, "wobei der Transport aber von der Firma U durchgeführt wurde". Das behördliche Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers seien im Frachtbrief nicht eingetragen gewesen (Rubrik 6). Ebenso nicht eingetragen seien der Name und der Standort des nachfolgenden Frachtführers (Rubrik 17), nämlich der U GmbH & Co KG gewesen. Der Frachtauftrag sei von der U GmbH als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden. Die U GmbH sei Kommanditist der U GmbH & Co KG. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U GmbH sei der Beschwerdeführer.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 17 Abs 3 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl I Nr 17/1998 hat der Frachtbrief u.a. folgende Angaben zu enthalten: 1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, GütbefG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 1998, hat der Frachtbrief u.a. folgende Angaben zu enthalten:
"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt; 1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
..."
Gemäß § 2 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Gemäß Paragraph 2, VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dass Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides in einem wesentlichen Punkt im Widerspruch stehen, da er nach dem Spruch als nach außen Vertretungsbefugter der U Internationaux SA zur Verantwortung gezogen wurde, während in der Begründung ausgeführt wird, dass der Transport von der U GmbH als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden sei (womit die belangte Behörde offenbar zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei diesem Unternehmen um den - für die hier gegenständlichen Eintragungen im Frachtbrief gemäß § 17 Abs 3 Z 10 und 11 GütbefG verantwortlichen - Frachtführer handle). Schon dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl zB das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl 2003/02/0264). 2. Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dass Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides in einem wesentlichen Punkt im Widerspruch stehen, da er nach dem Spruch als nach außen Vertretungsbefugter der U Internationaux SA zur Verantwortung gezogen wurde, während in der Begründung ausgeführt wird, dass der Transport von der U GmbH als Güterbeförderungsunternehmen durchgeführt worden sei (womit die belangte Behörde offenbar zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei diesem Unternehmen um den - für die hier gegenständlichen Eintragungen im Frachtbrief gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 10 und 11 GütbefG verantwortlichen - Frachtführer handle). Schon dieser Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , zB das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl 2003/02/0264).
3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfen wurde, als nach außen Vertretungsbefugter einer juristischen Person mit dem Sitz in Belgien nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein vorschriftsgemäß ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt werde. Bei dieser dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 3 Z 10 und 11 GütbefG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; der Eintritt eines Erfolgs gehört nicht zum Tatbestand. 3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfen wurde, als nach außen Vertretungsbefugter einer juristischen Person mit dem Sitz in Belgien nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein vorschriftsgemäß ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt werde. Bei dieser dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 10 und 11 GütbefG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; der Eintritt eines Erfolgs gehört nicht zum Tatbestand.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, Zlen 2000/03/0071, 0072, ausgeführt hat, ist bei Unterlassungsdelikten der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, Zl 2001/09/0080). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, Zlen 2000/03/0071, 0072, ausgeführt hat, ist bei Unterlassungsdelikten der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, Zl 2001/09/0080).
Der Sitz des Unternehmens, als dessen Vertretungsbefugter der Beschwerdeführer nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides herangezogen wurde, liegt in Belgien. Zumal auch die Sonderbestimmung des § 23 Abs 3 GütbefG für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine von § 2 VStG abweichende Regelung enthält, würde die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer - als Vertretungsbefugtem des Unternehmens mit Sitz in Belgien - vorgeworfenen Übertretungen nach § 2 VStG daher nur dann gegeben sein, wenn die tatsächliche Leitung des Unternehmens nicht an dessen Sitz in Belgien, sondern im Inland ausgeübt würde und er deshalb auch im Inland hätte handeln müssen. Für eine derartige Annahme hat die belangte Behörde jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Der Sitz des Unternehmens, als dessen Vertretungsbefugter der Beschwerdeführer nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides herangezogen wurde, liegt in Belgien. Zumal auch die Sonderbestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, GütbefG für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine von Paragraph 2, VStG abweichende Regelung enthält, würde die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer - als Vertretungsbefugtem des Unternehmens mit Sitz in Belgien - vorgeworfenen Übertretungen nach Paragraph 2, VStG daher nur dann gegeben sein, wenn die tatsächliche Leitung des Unternehmens nicht an dessen Sitz in Belgien, sondern im Inland ausgeübt würde und er deshalb auch im Inland hätte handeln müssen. Für eine derartige Annahme hat die belangte Behörde jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr 333.
Wien, am 26. April 2007
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030138.X00Im RIS seit
30.05.2007