TE OGH 2003/9/30 Bsw40892/98

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Veröffentlicht am 30.09.2003
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Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Koua Poirrez gegen Frankreich, Urteil vom 30.9.2003, Bsw. 40892/98.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch II, Beschwerdesache Koua Poirrez gegen Frankreich, Urteil vom 30.9.2003, Bsw. 40892/98.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Unterschiedliche Behandlung eines Ausländers beim Bezug einer Sozialleistung.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 14, EMRK, Artikel eins, 1. ZP EMRK - Unterschiedliche Behandlung eines Ausländers beim Bezug einer Sozialleistung.

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. ZP EMRK (6:1 Stimmen). Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. ZP EMRK (6:1 Stimmen). Keine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 20.000,- für materiellen und immateriellen Schaden, EUR 3.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: EUR 20.000,- für materiellen und immateriellen Schaden, EUR 3.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und seit seinem siebten Lebensjahr körperlich behindert. 1987 wurde er von einem französischen Staatsangehörigen adoptiert. Noch im selben Jahr bescheinigten ihm die Behörden, an einer körperlichen Behinderung im Ausmaß von 80% zu leiden und stellten ihm einen Behindertenausweis aus.

1990 beantragte der Bf. von der zuständigen Sozialversicherungsbehörde die Gewährung von Behindertenbeihilfe.

Sein Antrag wurde abgelehnt: Die Voraussetzungen des Art. L. 821-1 Code de la sécurité sociale seien nicht gegeben, da der Bf. weder über die französische Staatsbürgerschaft verfüge, noch Angehöriger eines Staates sei, der mit Frankreich ein Abkommen auf Gegenseitigkeit hinsichtlich der Gewährung von Behindertenbeihilfe abgeschlossen habe. Der Bf. wandte sich an die Schlichtungsstelle der Sozialversicherungsanstalt, die seine Beschwerde mit derselben Begründung abwies. Er rief darauf das Arbeits- und Sozialgericht an, welches in der Folge das Verfahren aussetzte und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, ob die französische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Mittlerweile war dem Bf. von den zuständigen Stellen der Mindestsatz an Sozialhilfe zugestanden worden.

In seinem Urteil vom 16.12.1992, C-206/91, kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Art. 7 (Verbot der Diskriminierung) und 48 (2) EWG-Vertrag (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) der Verweigerung der Behindertenbeihilfe an den Bf. nicht entgegenstehen würden: Der Adoptivvater des Bf. habe sich zeit seines Lebens in Frankreich aufgehalten und dort gearbeitet, sodass er nicht als Wanderarbeitnehmer iS. dieser Bestimmungen anzusehen sei. Der Bf. könne daher keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht geltend machen. Sein Einspruch wurde vom Arbeits- und Sozialgericht als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.In seinem Urteil vom 16.12.1992, C-206/91, kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Artikel 7, (Verbot der Diskriminierung) und 48 (2) EWG-Vertrag (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) der Verweigerung der Behindertenbeihilfe an den Bf. nicht entgegenstehen würden: Der Adoptivvater des Bf. habe sich zeit seines Lebens in Frankreich aufgehalten und dort gearbeitet, sodass er nicht als Wanderarbeitnehmer iS. dieser Bestimmungen anzusehen sei. Der Bf. könne daher keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht geltend machen. Sein Einspruch wurde vom Arbeits- und Sozialgericht als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1998 stellte der Bf. neuerlich einen Antrag auf Behindertenbeihilfe, nachdem die Vorbedingung der französischen Staatsbürgerschaft für derartige Leistungen im Wege einer Gesetzesänderung beseitigt worden war. Im März 2000 gab die zuständige Sozialversicherungsbehörde seinem Antrag statt und gewährte den Bezug von Behindertenbeihilfe rückwirkend mit Juni 1998.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, die Weigerung der Behörden, ihm Behindertenbeihilfe zu gewähren, stelle eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) dar. Er rügt ferner eine Verletzung seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 (1) EMRK.Der Bf. behauptet, die Weigerung der Behörden, ihm Behindertenbeihilfe zu gewähren, stelle eine Verletzung von Artikel 14, EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) dar. Er rügt ferner eine Verletzung seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Artikel 6, (1) EMRK.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZP EMRK:

Der GH hat bereits in seinem Urteil Gaygusuz/A festgestellt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht iSd. Art. 1Der GH hat bereits in seinem Urteil Gaygusuz/A festgestellt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht iSd. Artikel eins,

1. ZP EMRK darstellt. Aus der Tatsache, dass der damalige Bf. Beiträge an den Arbeitslosenversicherungsfonds entrichtet und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe erfüllt hatte, lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ableiten, dass eine nicht aus Beiträgen gespeiste Sozialleistung wie die Behindertenbeihilfe nicht ebenfalls diese Eigenschaft besitzt. Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. das Vorliegen einer körperlichen Behinderung im Ausmaß von 80% bescheinigt und ihm ein Behindertenausweis ausgestellt. Sein Antrag auf Gewährung von Behindertenbeihilfe wurde aus dem einzigen Grund abgelehnt, dass er nicht über die französische Staatsbürgerschaft verfüge und die Elfenbeinküste mit Frankreich kein Abkommen auf Gegenseitigkeit hinsichtlich der Gewährung von Behindertenbeihilfe abgeschlossen habe. Der Umstand, dass der Heimatstaat des Bf. keine solche Vereinbarung geschlossen hat, vermag die Verweigerung der in Frage stehenden Sozialleistung an sich nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist an die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates (92) 6 vom 9.4.1992 hinsichtlich einer einheitlichen behindertengerechten Politik sowie an Art. 12 der Europäischen Sozialcharta zu erinnern. In seinem Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sozialcharta in Frankreich für die Jahre 1997/98 hat der Europäische Ausschuss für soziale Rechte nämlich festgestellt, dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit in Bezug auf die Gewährung von Behindertenbeihilfe für Ausländer Art. 12 (4) (Anm.: Diese Bestimmung lautet: „Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Soziale Sicherheit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien: [...] 4. durch den Abschluss geeigneter zwei- und mehrseitiger Abkommen oder durch andere Mittel und nach Maßgabe der in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten:1. ZP EMRK darstellt. Aus der Tatsache, dass der damalige Bf. Beiträge an den Arbeitslosenversicherungsfonds entrichtet und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe erfüllt hatte, lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ableiten, dass eine nicht aus Beiträgen gespeiste Sozialleistung wie die Behindertenbeihilfe nicht ebenfalls diese Eigenschaft besitzt. Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. das Vorliegen einer körperlichen Behinderung im Ausmaß von 80% bescheinigt und ihm ein Behindertenausweis ausgestellt. Sein Antrag auf Gewährung von Behindertenbeihilfe wurde aus dem einzigen Grund abgelehnt, dass er nicht über die französische Staatsbürgerschaft verfüge und die Elfenbeinküste mit Frankreich kein Abkommen auf Gegenseitigkeit hinsichtlich der Gewährung von Behindertenbeihilfe abgeschlossen habe. Der Umstand, dass der Heimatstaat des Bf. keine solche Vereinbarung geschlossen hat, vermag die Verweigerung der in Frage stehenden Sozialleistung an sich nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist an die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates (92) 6 vom 9.4.1992 hinsichtlich einer einheitlichen behindertengerechten Politik sowie an Artikel 12, der Europäischen Sozialcharta zu erinnern. In seinem Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sozialcharta in Frankreich für die Jahre 1997/98 hat der Europäische Ausschuss für soziale Rechte nämlich festgestellt, dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit in Bezug auf die Gewährung von Behindertenbeihilfe für Ausländer Artikel 12, (4) Anmerkung, Diese Bestimmung lautet: „Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Soziale Sicherheit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien: [...] 4. durch den Abschluss geeigneter zwei- und mehrseitiger Abkommen oder durch andere Mittel und nach Maßgabe der in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten:

a) die Gleichbehandlung der Angehörigen anderer Vertragsparteien mit ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der Ansprüche aus der Sozialen Sicherheit einschließlich der Wahrung der nach der Gesetzgebung der Sozialen Sicherheit erwachsenen Leistungsansprüche, wo immer die geschützten Personen innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien ihren Aufenthalt nehmen; b) die Gewährung, die Erhaltung und das Wiederaufleben von Ansprüchen aus der Sozialen Sicherheit durch Mittel wie die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach der Gesetzgebung einer der Vertragsparteien zurückgelegt wurden.") der Europäischen Sozialcharta zuwiderlaufe.

Der GH nimmt zur Kenntnis, dass das Erfordernis der Staatsbürgerschaft für den Bezug von Behindertenbeihilfe durch das Gesetz Nr. 98-439 vom 11.5.1998 über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden sowie das Recht auf Asyl beseitigt wurde. Tatsächlich wurde dem Bf. rückwirkend mit Juni 1998 Behindertenbeihilfe gewährt. Vor diesem Zeitpunkt wurde ihm diese aus den eingangs dargelegten Gründen verwehrt, was eine unterschiedliche Behandlung darstellt. Der GH stellt fest, dass der Bf. über einen vermögenswerten Anspruch iSd. Art. 1 1.ZP EMRK verfügte, somit ist auch Art. 14 EMRK anwendbar. Im vorliegenden Fall hielt sich der Bf. rechtmäßig in Frankreich auf, wo er den Sozialhilfemindestsatz bezog, der nicht auf das Erfordernis der französischen Staatsbürgerschaft abstellt. Was die Verweigerung der beantragten Behindertenbeihilfe betrifft, wurde von der Reg. weder behauptet noch dargelegt, dass der Bf. nicht die anderen gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug dieser Sozialleistung erfüllt hätte. Hinsichtlich einer anderen Sozialleistung – der Sonderzulage aus dem staatlichen Solidaritätsfonds – hat übrigens der Cour de cassation in einem Urteil vom 14.1.1999 klargestellt, dass die Verweigerung einer aus besagtem Fonds gespeisten Invalidenrente ausschließlich aufgrund der ausländischen Staatangehörigkeit Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK verletze.Der GH nimmt zur Kenntnis, dass das Erfordernis der Staatsbürgerschaft für den Bezug von Behindertenbeihilfe durch das Gesetz Nr. 98-439 vom 11.5.1998 über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden sowie das Recht auf Asyl beseitigt wurde. Tatsächlich wurde dem Bf. rückwirkend mit Juni 1998 Behindertenbeihilfe gewährt. Vor diesem Zeitpunkt wurde ihm diese aus den eingangs dargelegten Gründen verwehrt, was eine unterschiedliche Behandlung darstellt. Der GH stellt fest, dass der Bf. über einen vermögenswerten Anspruch iSd. Artikel eins, 1.ZP EMRK verfügte, somit ist auch Artikel 14, EMRK anwendbar. Im vorliegenden Fall hielt sich der Bf. rechtmäßig in Frankreich auf, wo er den Sozialhilfemindestsatz bezog, der nicht auf das Erfordernis der französischen Staatsbürgerschaft abstellt. Was die Verweigerung der beantragten Behindertenbeihilfe betrifft, wurde von der Reg. weder behauptet noch dargelegt, dass der Bf. nicht die anderen gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug dieser Sozialleistung erfüllt hätte. Hinsichtlich einer anderen Sozialleistung – der Sonderzulage aus dem staatlichen Solidaritätsfonds – hat übrigens der Cour de cassation in einem Urteil vom 14.1.1999 klargestellt, dass die Verweigerung einer aus besagtem Fonds gespeisten Invalidenrente ausschließlich aufgrund der ausländischen Staatangehörigkeit Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZP EMRK verletze.

Der GH gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen französischen Staatsangehörigen bzw. Angehörigen von Staaten, welche ein entsprechenden Gegenseitigkeitsabkommen mit Frankreich geschlossen haben, und anderen Ausländern – was den Bezug von Sozialleistungen angeht – weder sachlich noch angemessen ist. Die französische Reg. hat sich anlässlich der Ratifikation der Konvention verpflichtet, „allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zuzusichern" (Art. 1 EMRK) – was ohne Zweifel auch auf den Bf. zutrifft. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richterin Mularoni).Der GH gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen französischen Staatsangehörigen bzw. Angehörigen von Staaten, welche ein entsprechenden Gegenseitigkeitsabkommen mit Frankreich geschlossen haben, und anderen Ausländern – was den Bezug von Sozialleistungen angeht – weder sachlich noch angemessen ist. Die französische Reg. hat sich anlässlich der Ratifikation der Konvention verpflichtet, „allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt römisch eins dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zuzusichern" (Artikel eins, EMRK) – was ohne Zweifel auch auf den Bf. zutrifft. Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZP EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richterin Mularoni).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK:

Im vorliegenden Fall betrug die Dauer des vor drei Instanzen geführten Rechtsstreits sieben Jahre, sieben Monate und neun Tage. Angesichts der Komplexität des Falles und des Fehlens von den Behörden oder dem Bf. zurechenbaren Verfahrensverzögerungen war die Dauer des Verfahrens nicht unangemessen. Keine Verletzung von Art. 6Im vorliegenden Fall betrug die Dauer des vor drei Instanzen geführten Rechtsstreits sieben Jahre, sieben Monate und neun Tage. Angesichts der Komplexität des Falles und des Fehlens von den Behörden oder dem Bf. zurechenbaren Verfahrensverzögerungen war die Dauer des Verfahrens nicht unangemessen. Keine Verletzung von Artikel 6,

(1) EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:

EUR 20.000,-- für materiellen und immateriellen Schaden, EUR 3.000,--

für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Gaygusuz/A v. 16.9.1996 (= NL 1996, 135 = ÖJZ 1996, 955).

Larkos/ZYP v. 18.2.1999 (= NL 1999, 56).

Thlimmenos/GR v. 6.4.2000 (= NL 2000, 63).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.9.2003, Bsw. 40892/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 257) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_5/Poirrez.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Anmerkung

EGM00467 Bsw40892.98-U

Dokumentnummer

JJT_20030930_AUSL000_000BSW40892_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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