TE Vwgh Beschluss 2007/5/3 AW 2007/04/0011

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Veröffentlicht am 03.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Jänner 2007, Zl. MA 63- 100699G01/08/0002, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar mit den Berechtigungen nach § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar mit den Berechtigungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 im näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/04/0039 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Entzug der Gewerbeberechtigung bereite dem Beschwerdeführer nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Die Liquidität des Unternehmens sei massiv gefährdet. Der Beschwerdeführer müsse zur Aufrechterhaltung der notwendigen Liquidität die Veräußerung von notwendigem Betriebsvermögen veranlassen bzw. anderweitige Fahrnisse veräußern. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen, weil dem Beschwerdeführer keine Handlungen vorzuwerfen seien, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden gegen den Beschwerdeführer eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen (31) rechtskräftig ausgesprochen, weil er bei der Ausübung des in Rede stehenden Gastgewerbes gegen dabei zu beachtende Rechtsvorschriften, und zwar hauptsächlich gegen die jeweiligen Sperrzeitenvorschriften, aber auch gegen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, des Wiener Jugendschutzgesetzes sowie Normen des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes, verstoßen habe.

Dem vorliegenden Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen somit zwingende öffentliche Interessen (Schutz der Nachbarn vor Belästigungen, Gesundheitsschutz der Nachbarn bzw. Kunden) entgegen. Davon ausgehend war auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht weiter einzugehen. Dem vorliegenden Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen somit zwingende öffentliche Interessen (Schutz der Nachbarn vor Belästigungen, Gesundheitsschutz der Nachbarn bzw. Kunden) entgegen. Davon ausgehend war auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht weiter einzugehen.

Wien, am 3. Mai 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007040011.A00

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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