Index
E6J;Norm
62001CJ0147 Weber's Wine World VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der U GmbH & Co KG in T, vertreten durch die Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH in 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. September 2005, Zl. Gem-523605/15-2005-Sto/Shz, betreffend Getränkesteuerrückerstattung für den Zeitraum März 1998 bis Februar 1999 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Hauptplatz 1, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. März 2005, Zl. 2004/16/0226, verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Juni 2005 den Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3. August 2004, soweit sich dieser auf die Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke bezieht, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz. Begründend wurde ausgeführt, in Anbetracht der verbindlichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2005, Zl. 2004/16/0226, stehe fest, dass der bekämpfte Bescheid "des Stadtsenates" auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens erlassen worden sei, wodurch die mitbeteiligte Partei in ihren Rechten verletzt worden sei.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2005 gab das zuständige Mitglied des
Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz der Berufung der
beschwerdeführenden Partei teilweise Folge und änderte den
Bescheid des Magistrates Linz vom 20. September 2000 insofern ab, als
1. die Getränkesteuer für den Zeitraum 1. März 1998
bis 28. Februar 1999
- für alkoholfreie Getränke bei einer
Bemessungsgrundlage von EUR 284.130,43 mit EUR 14.206,52,
- für Speiseeis bei einer Bemessungsgrundlage von
EUR 53.141,28 mit EUR 5.314,13
zu Recht festzusetzen gewesen sei;
2. die Getränkesteuer für den Zeitraum 1. März 1998 bis 28. Februar 1999 für alkoholische Getränke endgültig mit EUR 0,-- festgesetzt worden sei;
3. dem Antrag auf Rückzahlung der für den
Abgabenzeitraum 1. März 1998 bis 28. Februar 1999 für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer von EUR 30.151,45 teilweise zu entsprechen und eine Getränkesteuer von EUR 4.376,32 gutzuschreiben bzw. zurückzuzahlen gewesen sei, weil die Abgabe wirtschaftlich nicht gänzlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden sei.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach Wiedergabe
der von der Abgabenbehörde im ersten Rechtsgang und im
fortgesetzten Verfahren durchgeführten Ermittlungen und Zitierung
der Rechtsgrundlagen, aus den Regaletiketten und Allongeplaketten
sei für die Konsumenten eindeutig ersichtlich gewesen, dass die
Getränkeverkaufspreise entsprechend dem Preisauszeichnungsschild
als Bruttopreise inklusive aller Steuern, wie etwa Umsatz- und
Getränkesteuer, ausgezeichnet worden seien. Daraus sei zu
schließen, dass
- die Konsumenten sich bereits seit Jahren auf
Warenverkaufspreise inkl. Getränkesteuer haben einstellen können,
- die steuerpflichtigen Unternehmer bereits seit
langem entsprechend einer Musterkalkulation der
Bundeswirtschaftskammer die Getränkepreise haben kalkulieren können,
- diese Bruttopreise zu keinen Wettbewerbsverzerrungen
zwischen den einzelnen Anbietern aus dem Titel Getränkesteuer
haben führen können, weil ein Gesamtwettbewerb hinsichtlich
sämtlicher getränkesteuerpflichtiger Unternehmer gegeben gewesen sei,
- durch das Gestalten und Ausweisen von Bruttopreisen
offensichtlich eine Überwälzung bei Handelsketten gelungen gewesen
sei, weil nach Wegfall der Getränkesteuer viele Handelsketten eine
Preissenkung vorgenommen hätten.
Als weiteres Indiz seien die Abgabenerklärungen herangezogen
worden, aus denen die Schlüsselzahlen ersichtlich gewesen seien,
welche für die Getränkesteuerberechnung der einzelnen
Warenprodukte aus dem Bruttoverkaufspreis herangezogen worden
seien; nach sämtlichen getränkesteuerbezogenen Rechtsnormen seien
die Getränkesteuer und die Umsatzsteuer nicht zur
Bemessungsgrundlage zu zählen und daher bei der Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Daraus habe die
Abgabenbehörde schließen können, dass
- die Getränkesteuer von den Konsumenten eingehoben
worden sei und in Wahrheit nicht den unternehmerischen
Steuerpflichtigen tangiert habe,
- die Getränkesteuer überdies nicht von wesentlichen
Kostenfaktoren, nämlich Steuern und Abgaben, selbst berechnet worden sei.
Aus den vorliegenden Kalkulationsunterlagen seien anlässlich der Prüfung die Rohaufschläge ermittelt und eine Kalkulation vom Nettoeinkaufspreis zum Bruttoverkaufspreis nach Warengruppen mit dem Ziel der Gewinnerzielung festgestellt worden. Die Behörde habe sich an der Rechtsprechung orientiert, wonach die Abweichung der individuellen Bruttorohaufschläge von den durchschnittlichen Bruttorohaufschlägen ein Gradmesser für die Überwälzung der Getränkesteuer sein könne; Verkaufspreise mit Rohaufschlägen (Handelsspannen) über den Durchschnitt in der jeweiligen Branche ließen den Schluss zu, dass die Getränkesteuer auf die Konsumenten überwälzt worden sei.
Als Vergleichsrohaufschläge seien die Durchschnitte der Rohaufschläge ohne Mehrwertsteuer herangezogen, die sich auf Grund von Ermittlungen der Bundesfinanzverwaltung (Großbetriebsprüfung) im Jahr 1995 bei acht Großmärkten von Spar, ADEG und Nah & Frisch in Niederösterreich, Tirol und Steiermark ergeben haben. In den Bundesländern sei der überwiegende Teil der Lebensmitteleinzelhändler bereits den Handelsketten beigetreten und halte die empfohlenen Verkaufspreise ein bzw. nehme einheitlich an den so genannten Aktionen teil. In den Bereichen, in denen freie Preispolitik bestehe, würden laut Ermittlungen der Bundesfinanzverwaltung die Preise in den seltensten Fällen auf Grund von Kalkulationen ermittelt, sondern orientierten sich am orts- und branchenüblichen Niveau.
Diese Überprüfung der Bundesfinanzverwaltung (Großbetriebsprüfung) habe ihre Bestätigung auch in der Parteieinvernehmung gefunden, wonach es keine konkrete Produktkalkulation, sondern lediglich eine Kalkulation einzelner Warengruppen, wie etwa der Warengruppe alkoholischer Getränke, gegeben habe, wobei jedoch die Kalkulation quer durch sämtliche alkoholische Getränke, wie Bier, Wein, Sekt, Spirituosen, erfolgt sei. Die Getränkekalkulation hänge grundsätzlich vom Marktpreis ab, der mitunter von der Getränkeindustrie bestimmt und auch von Marktpreisen der Konkurrenzbetriebe beeinflusst werde.
Die Ermittlungen der Finanzverwaltung hätten bei diesen überprüften Supermärkten, die jenen der beschwerdeführenden Partei nahe stünden, ergeben, dass
Aus diesem Rohaufschlagsvergleich lasse sich ableiten, dass
- unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation und
Nichtberücksichtigung von Lockangeboten die Rohaufschläge im
konkreten Betrieb eindeutig über den durchschnittlichen
Rohaufschlägen ähnlicher Handelsketten gelegen seien,
- diese höheren Rohaufschläge gegenüber den
Vergleichswerten unter anderem ebenfalls kausal für den Rohgewinn
in den Linzer Filialen gewesen seien,
- diese hohen Rohaufschläge im konkreten Fall ein
Indiz für die Überwälzung der Getränkesteuer darstellten.
Die derartige Kalkulation der Bruttopreise von alkoholischen
Getränken lasse daher den Schluss zu, dass
- die Getränkeabgabe offensichtlich unter dem
Gesichtspunkt der Gewinnerzielung auch zu Zeiten der Erhebung der
Getränkesteuer programmiert gewesen sei,
- trotz der Erhebung der Getränkesteuer letztendlich
Gewinne im Rahmen des gesamten Unternehmens haben erzielt werden
können,
- die Getränkesteuer im Rahmen der Produktabgabe in
den einzelnen Filialen offensichtlich habe überwälzt werden können.
Im Rahmen der Abgabenprüfungen seien auch die einzelnen
Kostenfaktoren recherchiert worden und es sei dabei festgestellt
worden, dass
- der Personalaufwand zwischen den einzelnen Linzer
Filialen zwischen EUR 201.794,-- und EUR 238.803,-- differiert habe,
- neben dem sonstigen Aufwand gerade die Mietkosten
bis zu EUR 70.000,-- einen starken Kostenfaktor bewirkt hätten,
- darüber hinaus die AfA bis zu EUR 79.696,--
offensichtlich im Zusammenhang mit Investitionen etc. einen
starken Kostenfaktor darstelle,
- die gesamte Getränkesteuer mit rund 0,95 % einen
minimalen Kostenfaktor gebildet habe.
-
Wareneinkaufskosten
EUR 3,560.212,--
-
Personalkosten
EUR 896.592,--
-
sonstiger Aufwand
EUR 331.362,--
-
Miet- und Pachtaufwand (inkl. Leasingfinanzierung)
EUR 247.857,--
-
AfA (Fremdfinanzierung, Zinsenaufwand)
EUR 165.732,--
-
Getränkesteuer gesamt
EUR 49.672,--
-
Getränkesteuer Alkoholika
EUR 30.151,--
Der Getränkesteueranteil für alkoholische Getränke betrage in Bezug auf den Gesamtkostenanteil obzitierter Kostenfaktoren (ohne alkoholfreie Getränke) 0,58 %.
Unter Berücksichtigung einer Kostenäquivalenz sei daher der
obzitierte Prozentsatz auf den Verlust umzulegen, der lt. EGT für
das Wirtschaftsjahr 1998/1999 EUR 546.598,-- betrage und ergebe
einen Betrag von EUR 3.170,27, der dem Steuerpflichtigen aus dem
Grunde zurückzuzahlen sei, dass
- die angefallen Kosten nicht zur Gänze durch die
Einnahmen haben gedeckt werden können,
- daher ein gewisser Prozentsatz an Getränkesteuer
nicht gänzlich habe überwälzt werden können.
Dabei müsse jedoch bemerkt werden, dass
Die Linzer Filialen wiesen diverse Jahresfehlbeträge aus,
ausgenommen die Filiale Auberg. Diese Fehlbeträge hätten sich
trotz der vorhandenen Rohgewinne nach Auffassung der
Abgabenbehörde ergeben,
- aus den hohen Kostenfaktoren,
- insbesondere dem Personalaufwand (trotz
Selbstbedienung),
- den hohen Mietkosten, aber auch den Investitionskosten.
Laut Aussage der beschwerdeführenden Partei resultierten die
Jahresfehlbeträge
- aus unrichtigen Umsatzerwartungen,
- aus der Konkurrenzsituation anderer Marktketten,
- aus der Randlage einzelner Filialen,
- aus der Geschäftsstrategie, einzelne Filialen aus
Marktgründen trotz Verluste zu betreiben.
So habe die Filiale Ebelsberg beispielsweise
- im Wirtschaftsjahr 3/1998 bis 2/1999 einen
Jahresfehlbetrag von minus EUR 216.640,-- bei einer
Getränkesteuerleistung (inkl. alkoholfreier Getränke) von
EUR 14.425,--,
- im Wirtschaftsjahr 3/2000 bis 2/2001 einen
Jahresfehlbetrag selbst ohne Erhebung der Getränkesteuer auf
Alkoholika von EUR 170.092,-- zu verzeichnen gehabt,
sodass daraus ersichtlich sei, dass nicht die Getränkesteuer,
sondern die diversen Kostenfaktoren, wie Personal, Miete und
investitionsbestimmte AfA die hohen Jahresfehlbeträge bewirkt hätten.
Schließlich habe das Gesamtunternehmen der
beschwerdeführenden Partei
- laut Gewinn- und Verlustrechnung für das
Geschäftsjahr 1998/1999 einen Jahresgewinn von S 2,879.000,--,
- laut Gewinn- und Verlustrechnung für das
Geschäftsjahr 1999/2000, zu welchem Getränkesteuer weiterhin
erhoben worden sei, einen Jahresgewinn von sogar S 12,960.000,--
erzielt.
Zusammenfassend sei zu folgern, dass die wirtschaftlichen
Ergebnisse der einzelnen Filialen
- vielfach von nicht getränkesteuerbedingten Faktoren,
zB den industriebestimmten oder konkurrenzbestimmten Getränkepreisen,
- von den Gewinnerzielungsvorgaben im Rahmen diverser
Verkaufsstrategien, zB durch besondere Lockangebote,
- von Verkaufsstrategien der Supermärkte unter
Berücksichtigung der Konkurrenz,
- von den Umsatzerwartungen bei der
gesamtbetrieblichen Kalkulation der Getränkepreise,
- von den Intentionen nach Marktpräsenz und
Markterweiterung, unabhängig von den wirtschaftlichen Erwartungen
der einzelnen Filialen,
- offensichtlich kaum von der Getränkesteuer im
Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass
- die Getränkeabgabe durch die beschwerdeführende
Partei im Linzer Zentralraum weitab von Grenzen zu Nachbarstaaten
erfolgt sei, welche keine Getränkesteuer erhoben hätten;
- selbst Steuersenkungen oder Rohstoffpreissenkungen
wesentlich höher liege als beispielsweise in Linz/Land mit
EUR 1,7 Mrd. als Vergleichsregion,
- die Kaufkraftabflüsse der umliegenden Bezirke Linz
einen Zufluss von rd. EUR 565 Mio. brachten (Kaufkrafterhebung der
Wirtschaftskammer Oberösterreich 1997/1998),
- das Bruttoregionalprodukt, ein Indikator für den
regionalen Wohlstand in Österreich, 1995 EUR 21.700,-- betragen
habe und 1999 auf EUR 24.700,-- angestiegen sei, während es im
Raum Linz/Wels 1995 bereits mit EUR 24.700,-- beziffert und auf
EUR 30.500,00 im Jahre 1999 gesteigert worden sei (Statistik
Austria),
- Linz/Stadt 134.305 Lohnsteuerpflichtige mit einem
Nettojahreseinkommen von S 29,7 Mrd. (rd. EUR 2,16 Mrd.) und einem
durchschnittlichen Nettomonatseinkommen von S 18.435,--
(rd. EUR 1.340,--), während beispielsweise eine ebenfalls große
Stadt wie Ried im Innviertler Zentralraum 35.464
Lohnsteuerpflichtige mit einem Nettojahreseinkommen von S 6,1 Mrd.
Ähnlich verhalte es sich mit der touristischen Situation, weil
- auswärtige Besucher oft keine Kenntnisse über die
Marktpreise hätten,
- Urlaubspräferenzen bei Touristen eine höhere
Zahlungsbereitschaft bewirkten.
"Steuer auf alkoholische Getränke
EUR 30.151,00
Erstattung aus nicht stattgefundener Überwälzung (Kostenäquivalenz - Anteil Getränkesteuer an Gesamtkosten in Bezug gesetzt zum Verlust
EUR 3.170,27
Erstattung aus insgesamt eingeschätzten finanziellen Nachteilen (4 % der entrichteten Getränkesteuer in Höhe von EUR 30.151,00)
EUR 1.206,05
Gesamtguthaben
EUR 4.376,32"
Die belangte Behörde gelange daher zur Überzeugung, dass eine Rückzahlung der Getränkesteuer unter Berücksichtigung des Bereicherungsaspekts von insgesamt EUR 4.376,32 gerechtfertigt gewesen seien.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, die Gemeinde habe zu beweisen, dass der Steuerpflichtige die Getränkesteuer auf seine Kunden abgewälzt habe. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden. Es könne nämlich nicht mit Sicherheit behauptet werden, dass der Preis des Erzeugnisses ohne die Steuer niedriger gewesen wäre als mit der Steuer; erst recht könne nicht mit Sicherheit behauptet werden, dass die Differenz zwischen diesen beiden Preisen konstant dem Betrag der Steuer entspreche.
Dazu komme, dass die Bereicherung des Steuerpflichtigen auch deshalb rein hypothetisch sei, weil die Erhöhung des Preises auf Grund der Notwendigkeit, die sich aus der Steuer ergebende höhere Belastung auszugleichen, zu einer Verringerung des Absatzes und folglich des Gewinnes führen könne.
Zur Preiselastizität werde ausgeführt, dass die Preise je nach Beurteilung der Konkurrenzsituation, gemessen an der Nachfrage und Lage, ständig an das Umfeld angepasst worden seien. Gestiegene Einkaufskosten (darunter sei auch die Getränkesteuer zu verstehen) seien nicht auf die Kunden überwälzt worden. Die Kundenpreisorientierung sei nach Maßgabe der üblichen Preise und nicht nach fixen Kalkulationsgrundlagen erfolgt. Es sei insbesondere auf die örtliche Lage bzw. Ausstattung sowie den Kundenkreis und die Konkurrenzsituation individuell bei der Preisfestsetzung Bezug genommen und diese berücksichtigt worden. Insbesondere auf Grund der Verkaufspreise bei Bier in grenznahen Filialen zu Deutschland sei auf Grund der Konkurrenzsituation gegenüber anderen Filialen der Beschwerdeführerin ein entsprechend niedrigerer Preis angesetzt worden, da die Preise auf Grund der niedrigeren Besteuerung in Deutschland niedriger gewesen seien. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz sei somit seiner Beweispflicht nicht nachgekommen. Es seien in der Begründung der Berufungsentscheidung lediglich Rechtsvorschriften zitiert worden, auf Grund derer sich hätte ergeben sollen, dass eine Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke abzuweisen sei. Die Berufung auf formale Vorschriften sei in keiner Weise dazu geeignet, eine Bereicherung des Abgabepflichtigen zu beweisen. Die tatsächliche Überwälzung sei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu beurteilen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beurteilung der Frage der Überwälzung der Getränkesteuer sei durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz im fortgesetzten Verfahren im Wesentlichen anhand der vorliegenden Kalkulationsunterlagen (Kostenstellenrechung, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzen) als auch durch Befragen der beschwerdeführenden Partei im Wege von Parteienvernehmungen erfolgt.
Dabei sei von der Abgabenbehörde eine Kalkulation vom Nettoeinkaufspreis zum Bruttoverkaufspreis nach Warengruppen mit dem Ziel der Gewinnerzielung festgestellt worden. In weiterer Folge habe diese die betrieblichen Rohaufschläge auf Bier und Wein, die den Großteil der von der beschwerdeführenden Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum veräußerten alkoholischen Getränke (insgesamt 82,4 %) darstellten, ermittelt. Bei einem Vergleich zwischen den auf Grund von Ermittlungen der Bundesfinanzverwaltung (Großbetriebsprüfung) im Jahr 1995 festgestellten durchschnittlichen Rohaufschlägen bei acht Großmärkten von S, A und N in Niederösterreich, Tirol und Steiermark, also bei mit der beschwerdeführenden Partei vergleichbaren Handelsketten, habe sich herausgestellt, dass die individuellen betrieblichen Bruttorohaufschläge der beschwerdeführenden Parteien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei Bier (45,46 %) und bei Wein (61,50 % bzw. 63,10 %) weit über den durchschnittlichen, von der Großbetriebsprüfung festgestellten Bruttorohaufschlägen von 34,16 % brutto bei Bier und 41,95 % brutto bei Wein gelegen seien. Dieser Umstand bilde ein Indiz für die Überwälzung der Getränkesteuer.
Weiters enthalte der Berufungsbescheid der Abgabenbehörde Ausführungen über die von der beschwerdeführenden Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Rohgewinne, die erwirtschafteten Jahresfehlbeträge sowie über die in der Kostenstellenrechnung angeführten Kostenfaktoren (Personalaufwand, sonstiger Aufwand, Mietkosten, AfA und Getränkesteuer), von denen die Getränkesteuer mit rd. 0,95 % lediglich einen minimalen Kostenfaktor bilde.
Darüber hinaus habe die Abgabenbehörde Feststellungen über die Ursachen der Jahresfehlbeträge der einzelnen Filialen der beschwerdeführenden Partei als auch über die Auswirkungen des Wegfalls der Getränkesteuer auf deren Betrieb getroffen und sei dabei zum Ergebnis gekommen, dass nicht die Getränkesteuer, sondern sonstige Kostenfaktoren wie Personal, Miete und AfA die hohen Jahresfehlbeträge bewirkt hätten. Dies werde auch von der beschwerdeführenden Partei bestätigt, welche im Rahmen der Parteienvernehmung vom 7. Juni 2005 erklärt habe, dass sich durch den Wegfall der Getränkesteuer an den Jahresfehlbeträgen und Jahresüberschüssen insofern nichts geändert habe, als es weiterhin Filialen mit positivem und negativem Abschluss gebe. Jahresfehlbeträge oder Jahresüberschüsse würden nicht wesentlich von der Getränkesteuer bestimmt.
Bei der Untersuchung der Frage, inwieweit die Getränkesteuer zu einem Absatz- und Gewinnrückgang geführt habe, sei zu untersuchen, inwieweit sich eine fiktive Abschaffung der Steuer und vollständige Weitergabe an den Verbraucher auch noch im Rückzahlungszeitraum auf den Absatz ausgewirkt hätte. Zu diesem Zweck sei es unerlässlich, zunächst makroökonomische, branchenspezifische Analysen über das Verbraucherverhalten bei Preissenkungen und die Nachhaltigkeit dieses Verhaltens einzuholen.
Der gegenständliche Berufungsbescheid enthalte unter Heranziehung der Gutachten der KMU-Forschung Austria "Getränkesteuervergütung im Lebensmitteleinzelhandel" sowie des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung "Kriterien zur Überwälzung der Getränkesteuer", Dezember 2003, umfangreiche Ausführungen zur Preiselastizität der Nachfrage.
Die Abgabenbehörde habe zunächst begründet, warum sie bei der beschwerdeführenden Partei aus der Betriebsart einer Handelskette sowie aus der Betriebsart eines Supermarkts in Form eines Billiganbieters eine geringe Preiselastizität ableite, und in weiterer Folge dargestellt, aus welchen Überlegungen sie jeweils von einem Gewinnzuschlag in der Höhe von 25 % auf die Selbstkosten eines alkoholischen Getränks ausgegangen sei.
Unter Zuhilfenahme der vom Verwaltungsgerichtshof für zulässig befundenen Schätzung für den Fall, dass trotz Heranziehung aller zur Verfügung stehender Beweismittel eine ziffernmäßige Berechnung des Rückerstattungsanspruches nicht möglich sei, sei der Gewinnverlust der beschwerdeführenden Partei auf Grund der Erhebung der Getränkesteuer mit insgesamt 4 % der entrichteten Getränkesteuer angenommen worden. Was hingegen den Umfang und die Qualität der von der beschwerdeführenden Partei angebotenen alkoholischen Produkte, die wirtschaftliche und touristische Situation in Linz sowie den Faktor der Grenznähe betreffe, habe die Berufungsbehörde nachvollziehbar dargestellt, warum ihrer Ansicht nach eine Nachfrageelastizität - und damit verbunden auch ein Gewinnrückgang - im Beschwerdefall zu verneinen sei.
In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem Abgabepflichtigen, der behaupte, durch die Erhebung der Getränkesteuer einen wirtschaftlichen Nachteil und damit einen Schaden gehabt zu haben, obliege, den Eintritt dieses Schadens nachzuweisen. Dabei seien von der beschwerdeführenden Partei konkret die Tatsachen darzulegen gewesen, aus denen bezogen auf ihren Betrieb durch einen auf die Erhebung der Getränkesteuer verursachten Schaden in einem bestimmten Ausmaß hätte geschlossen werden können. Der Nachweis eines Schadens sei aber von der beschwerdeführenden Partei im Abgabenverfahren nicht erbracht worden. Dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides - wie die beschwerdeführende Partei vorbringt - lediglich Rechtsvorschriften zitiert worden seien, auf Grund derer sich hätte ergeben sollen, dass eine Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke abzuweisen sei, und sich die Berufungsbehörde nur auf formale Vorschriften berufen habe, treffe nicht zu.
Mit den bereits im Abgabenverfahren vorgebrachten Argumenten betreffend die Preiselastizität der Nachfrage und Verkaufsstrategie der beschwerdeführenden Partei habe sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrem Bescheid ausführlich auseinander gesetzt.
Nach Auffassung der belangten Behörde habe die Abgabenbehörde zweiter Instanz im fortgesetzten Verfahren den vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen hinsichtlich der Prüfung der Frage der Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke dargestellten Anforderungen nunmehr ausreichend Rechnung getragen. Wenn sie daher im Ergebnis zur Überzeugung gelangt sei, dass im gegenständlichen Abgabenverfahren eine Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke unter Berücksichtigung des Bereicherungsaspekts von insgesamt EUR 4.376,32 gerechtfertigt gewesen sei, könne dies nach Ansicht der Vorstellungsbehörde nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Rückerstattung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den Zeitraum 1. März 1998 bis 28. Februar 1999 in der Höhe von EUR 30.151,45 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei legte ebenfalls eine Gegenschrift vor, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die beschwerdeführende Partei replizierte auf diese Gegenschriften.
Die mitbeteiligte Partei erstattete dazu eine "Äußerung".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die auf § 186a Oberösterreichische Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO) gestützte weitgehende Versagung der Rückzahlung der Getränkesteuer rechtmäßig war.Im Beschwerdefall ist strittig, ob die auf Paragraph 186 a, Oberösterreichische Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO) gestützte weitgehende Versagung der Rückzahlung der Getränkesteuer rechtmäßig war.
§ 186a Abs. 1 und 2 Oö. LAO, LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/2000, lautet: Paragraph 186 a, Absatz eins, und 2 Oö. LAO, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2000,, lautet:
"(1) Besteht bei Abgaben für die Abgabenbehörde aus dem Grund
gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Vorschriften die
Verpflichtung
1. eine durch Einreichung der Erklärung über die
Selbstberechnung gemäß § 150 Abs. 1 festgesetzte Abgabe mit
Bescheid neu festzusetzen oder
2. einen Abgabenbescheid mit Bescheid aufzuheben oder
zu ändern,
hat sie gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang die
Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, weil
die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem
Abgabepflichtigen getragen worden ist. Soweit eine derart
überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist, hat die
Abgabenbehörde dies mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben."
Der Abgabepflichtige, der seiner nach den nationalen Bestimmungen bestehenden Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe nachgekommen ist, die gemeinschaftsrechtswidrig erhoben wurde, hat grundsätzlich Anspruch auf deren Rückzahlung. Die Abgabenbehörde darf die Rückzahlung der Abgabe nach einer nationalen Bestimmung verweigern, wenn von ihr unter Berück