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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung zweier Verordnungen betreffend die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern wegen zu engen Aufhebungsantrages; untrennbarer Zusammenhang mit einer davor erlassenen, nicht angefochtenen VerordnungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. §9 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 (im folgenden kurz: FrG), lautet:römisch eins. §9 Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, (im folgenden kurz: FrG), lautet:
"Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte
und Erntehelfer
§9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt - innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes - für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region - mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die einem an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen.§9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt - innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes - für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region - mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die einem an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen.
§18 FrG 1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2000 lautet: §18 FrG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, lautet:
"Niederlassungsverordnung
§18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
1. Führungs- und Spezialkräften (Abs6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern,
2. anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie
3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,
höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
1. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte (§9 Abs1), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden darf;
2. die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (§9 Abs1a), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbinden darf.
§2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2002 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2002 - NLV 2002), BGBl. II Nr. 2/2002, lautet: §2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2002 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2002 - NLV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2002,, lautet:
"Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer
§2. (1) Im Jahr 2002 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß §9 Abs1 FrG bis zu 8 000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
Die auf §9 Abs1 FrG gestützte Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 159/2002, lautet: Die auf §9 Abs1 FrG gestützte Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2002,, lautet:
"§1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7 540 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: .............................................. 350
Niederösterreich:....................................... 3 200
Oberösterreich: ........................................ 1 500
Salzburg:.................................................. 20
Steiermark:..............................................2 170
Wien: .................................................... 300
§2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 53/2002, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2002 enden. §2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2002,, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2002 enden.
§3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft."
Die auf §9 Abs1 FrG gestützte Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 182/2002, lautet: Die auf §9 Abs1 FrG gestützte Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2002,, lautet:
"§1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6 440 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............. 460, davon 12 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: .................400
Niederösterreich: ....... 460, davon 60 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ......... 780, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ..............1 035
Steiermark: ............. 475, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Tirol: .................2 160
Vorarlberg: ..............350
Wien: ................... 320, davon 100 für Schaustellerbetriebe
§2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2002 enden.
§3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft."
II. Die Kärntner Landesregierung beantragt mit ihrem Beschluß vom 11. Juni 2002 die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 159/2002 sowie der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 182/2002, als gesetzwidrig.römisch zwei. Die Kärntner Landesregierung beantragt mit ihrem Beschluß vom 11. Juni 2002 die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2002, sowie der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2002,, als gesetzwidrig.
1. Zum Umfang des Antrages bringt die Kärntner Landesregierung folgendes vor:
"... Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein von Amtswegen eingeleitete[s] Verordnungsprüfungsverfahren den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Verordnungsbestimmungen derart abzugrenzen hat, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als notwendig ist, um die angenommene Gesetzwidrigkeit zu beseitigen, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. etwa VfSlg. Nr. 7376/1974, 9374/1982 und 10639/1985). Die Grenzen der Aufhebung müssen nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofes auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Verordnungstext nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. Nr. 6674/1972, 8155/1997). "... Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein von Amtswegen eingeleitete[s] Verordnungsprüfungsverfahren den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Verordnungsbestimmungen derart abzugrenzen hat, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als notwendig ist, um die angenommene Gesetzwidrigkeit zu beseitigen, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt vergleiche etwa VfSlg. Nr. 7376/1974, 9374/1982 und 10639/1985). Die Grenzen der Aufhebung müssen nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofes auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Verordnungstext nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. Nr. 6674/1972, 8155/1997).
Ein Gesetzesprüfungsantrag ist nach der [s]tändigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Falle einer Aufhebung im begehrten Umfang der verbleibende Rest der Gesetzesvorschrift als inhaltsleerer und unanwendbarer Torso verbliebe (VfSlg. Nr. 14895/1997). Dies muss auch für das Verordnungsprüfungsverfahren gelten.
... Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat sich die Kärntner Landesregierung bei der Festlegung des Anfechtungsumfanges hinsichtlich der vorliegenden Anträge von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Jahre 2002 bisher folgende Verordnungen auf Grund des §9 Abs1 des Fremdengesetzes 1997 mit denen Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt werden, erlassen:
Damit wurde für den Wirtschaftszweig Fremdenverkehr ein Kontingent in der Höhe von 2090 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg aufgeteilt.
Damit wurde für de[n] Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein Kontingent in der Höhe von 3980 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien aufgeteilt.
Damit wurde für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein Kontingent in der Höhe von 7540 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien aufgeteilt.
Damit wurde für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr ein Kontingent in der Höhe von 6440 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien aufgeteilt.
Die in der Niederlassungsverordnung 2002 für Saisonarbeitskräfte in §2 Abs1 festgelegte Höchstgrenze von 8000 Beschäftigungsbewilligungen wurde mit der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2002, mit der ein Kontingent der Höhe von 7540 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land und Forstwirtschaft festgelegt wurde, erstmals überschritten. Mit der vorangehenden Verordnung BGBl. II Nr. 8/2002, über die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr, mit der ein Kontingent in der Höhe von 2090 festgelegt wurde und mit der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2002 mit der für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein Kontingent der Höhe von 3980 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt wurde, wurde zwar das insgesamt höchstzulässige Kontingent für Saisonarbeitskräfte von 8000 Beschäftigungsbewilligungen noch nicht zur Gänze ausgeschöpft, es wäre noch eine Restquote von 1930 Beschäftigungsbewilligungen offen geblieben. Nachdem aber mit der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2002 ein Kontingent in der Höhe von 7540 festgelegt wurde, erweist sich die Verordnung in ihrer Gesamtheit als gesetzwidrig, weil nur mit einer gänzlichen Aufhebung die angenommene Gesetzwidrigkeit beseitigt werden kann. Es steht nämlich dem Verfassungsgerichtshof nicht zu, gleichsam in der Rolle eines Verordnungsgebers, die normierte Zahl von 7540 Beschäftigungsbewilligungen durch die noch offene Restquote von 1930 Beschäftigungsbewilligungen zu ersetzen. Die in der Niederlassungsverordnung 2002 für Saisonarbeitskräfte in §2 Abs1 festgelegte Höchstgrenze von 8000 Beschäftigungsbewilligungen wurde mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2002,, mit der ein Kontingent der Höhe von 7540 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land und Forstwirtschaft festgelegt wurde, erstmals überschritten. Mit der vorangehenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2002,, über die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr, mit der ein Kontingent in der Höhe von 2090 festgelegt wurde und mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2002, mit der für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein Kontingent der Höhe von 3980 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt wurde, wurde zwar das insgesamt höchstzulässige Kontingent für Saisonarbeitskräfte von 8000 Beschäftigungsbewilligungen noch nicht zur Gänze ausgeschöpft, es wäre noch eine Restquote von 1930 Beschäftigungsbewilligungen offen geblieben. Nachdem aber mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2002, ein Kontingent in der Höhe von 7540 festgelegt wurde, erweist sich die Verordnung in ihrer Gesamtheit als gesetzwidrig, weil nur mit einer gänzlichen Aufhebung die angenommene Gesetzwidrigkeit beseitigt werden kann. Es steht nämlich dem Verfassungsgerichtshof nicht zu, gleichsam in der Rolle eines Verordnungsgebers, die normierte Zahl von 7540 Beschäftigungsbewilligungen durch die noch offene Restquote von 1930 Beschäftigungsbewilligungen zu ersetzen.
In gleicher Weise begründet wird der Antrag auf gänzliche Aufhebung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2002, mit der für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr ein Kontingent in der Höhe von 6440 festgelegt wurde." In gleicher Weise begründet wird der Antrag auf gänzliche Aufhebung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2002,, mit der für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr ein Kontingent in der Höhe von 6440 festgelegt wurde."
2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Äußerung erstattet, in der er die angefochtenen Verordnungen verteidigt.
3. Seit dem Einlangen des Antrages der Kärntner Landesregierung am 26. Juni 2002 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die auf §9 Abs1 FrG gestützte Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 311/2002 erlassen. Mit dieser Verordnung wird ein Kontingent in der Höhe von 405 festgelegt und auf die Bundesländer Tirol und Vorarlberg aufgeteilt; die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft. 3. Seit dem Einlangen des Antrages der Kärntner Landesregierung am 26. Juni 2002 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die auf §9 Abs1 FrG gestützte Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2002, erlassen. Mit dieser Verordnung wird ein Kontingent in der Höhe von 405 festgelegt und auf die Bundesländer Tirol und Vorarlberg aufgeteilt; die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
III. Der Antrag ist unzulässig:römisch drei. Der Antrag ist unzulässig:
1. Gem. §18 Abs3 FrG hat die Bundesregierung in der Niederlassungsverordnung die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte gem. §9 Abs1 FrG festzulegen, mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden darf.
2. Die Niederlassungsverordnung 2002, BGBl. II Nr. 2, bestimmt in ihrem §2 Abs1, daß auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gem. §9 Abs1 FrG "bis zu 8000 Beschäftigungsbewilligungen", mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden dürfen. 2. Die Niederlassungsverordnung 2002, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 2, bestimmt in ihrem §2 Abs1, daß auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gem. §9 Abs1 FrG "bis zu 8000 Beschäftigungsbewilligungen", mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden dürfen.
3. Gem. §9 Abs1 FrG ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit u.a. im Fall eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes ermächtigt, - innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes - für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region - mit Verordnung zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festzulegen. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG mit einer Geltungsdauer von maximal sechs Monaten erteilt werden.
4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in Vollziehung der Bestimmung des §9 Abs1 FrG die ihm nach dem System der Kontingentfestlegung zustehende Höchstzahl von 8000 Beschäftigungsbewilligungen nicht in einer Verordnung auf die unterschiedlichen Wirtschaftszweige bzw. Berufsgruppen aufgeteilt, sondern folgende Verordnungen in zeitlicher Abfolge erlassen:
a) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 8/2002, kundgemacht am 8. Jänner 2002, mit der ein Kontingent in der Höhe von 2090 für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften festgelegt wurde; diese Verordnung ist gem. §3 mit Ablauf des 30. April 2002 außer Kraft getreten; a) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2002,, kundgemacht am 8. Jänner 2002, mit der ein Kontingent in der Höhe von 2090 für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften festgelegt wurde; diese Verordnung ist gem. §3 mit Ablauf des 30. April 2002 außer Kraft getreten;
b) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 53/2002, kundgemacht am 5. Februar 2002, mit einem Kontingent in der Höhe von 3980; diese Verordnung tritt gem. §3 mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft; b) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2002,, kundgemacht am 5. Februar 2002, mit einem Kontingent in der Höhe von 3980; diese Verordnung tritt gem. §3 mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft;
c) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 159/2002, kundgemacht am 19. April 2002, mit einem Kontingent in der Höhe von 7540; diese Verordnung tritt gem. §3 mit Ablauf des 30 November 2002 außer Kraft; c) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2002,, kundgemacht am 19. April 2002, mit einem Kontingent in der Höhe von 7540; diese Verordnung tritt gem. §3 mit Ablauf des 30 November 2002 außer Kraft;
d) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 182/2002, kundgemacht am 14. Mai 2002, mit einem Kontingent in der Höhe von 6440; diese Verordnung tritt gem. §3 mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft und d) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2002,, kundgemacht am 14. Mai 2002, mit einem Kontingent in der Höhe von 6440; diese Verordnung tritt gem. §3 mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft und
e) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 311/2002, kundgemacht am 6. August 2002, mit einem Kontingent von 405; diese Verordnung tritt gem. §3 mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft. e) Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2002,, kundgemacht am 6. August 2002, mit einem Kontingent von 405; diese Verordnung tritt gem. §3 mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
Von diesen Verordnungen standen somit im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 2002 drei in Geltung, wobei eine Überschreitung der vorgegebenen Anzahl von 8000 Beschäftigungsbewilligungen gegebenenfalls nur durch die Zusammenrechnung der in diesen Verordnungen zugeteilten Kontingente erfolgen würde.
5. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzeskonformität hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind - wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren (siehe VfSlg. 14044/1995; zu Art140 B-VG VfSlg. 6674/1972, 8155/1977, 9374/1982, 11455/1987) schon wiederholt darlegte, - notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden (VfSlg. 15203/1998; B vom 27.11.2001, V28/01)
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, daß im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB B vom 20.6.2001, G99/00 und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein untrennbarer Zusammenhang im Sinne der vor zitierten Rechtsprechung kann nicht nur zwischen Regelungen ein und desselben Normsetzungsaktes bestehen, sondern auch zwischen gesetzlichen Bestimmungen, die auf je verschiedenen, auch zeitlich aufeinanderfolgenden Normsetzungsakten beruhen (vgl. hinsichtlich eines amtswegigen Prüfungsverfahrens zur "sachlich untrennbare[n] Einheit" des §13 Abs9a und 9b GG und §19 BDG VfSlg. 14692/1996 sowie hinsichtlich des "untrennbare[n] Zusammenhang[es]" zwischen §165 ABGB und §72 Personenstandsgesetz VfSlg. 14196/1995). Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, daß im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB B vom 20.6.2001, G99/00 und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein untrennbarer Zusammenhang im Sinne der vor zitierten Rechtsprechung kann nicht nur zwischen Regelungen ein und desselben Normsetzungsaktes bestehen, sondern auch zwischen gesetzlichen Bestimmungen, die auf je verschiedenen, auch zeitlich aufeinanderfolgenden Normsetzungsakten beruhen vergleiche hinsichtlich eines amtswegigen Prüfungsverfahrens zur "sachlich untrennbare[n] Einheit" des §13 Abs9a und 9b GG und §19 BDG VfSlg. 14692/1996 sowie hinsichtlich des "untrennbare[n] Zusammenhang[es]" zwischen §165 ABGB und §72 Personenstandsgesetz VfSlg. 14196/1995).
6. Die Kärntner Landesregierung beschränkt ihren Antrag auf die Aufhebung der Verordnungen BGBl. II Nr. 159/2002 und BGBl. II Nr. 182/2002 mit der Begründung, daß erst diese beiden Verordnungen zur Überschreitung des Kontingentes von maximal 8000 Beschäftigungsbewilligungen führen würden; die diesen Verordnungen zeitlich vorangegangene und im Zeitpunkt der Antrages (wie auch derzeit) noch in Geltung stehende Verordnung BGBl. II Nr. 53/2002 wird von ihr nicht bekämpft. 6. Die Kärntner Landesregierung beschränkt ihren Antrag auf die Aufhebung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2002, mit der Begründung, daß erst diese beiden Verordnungen zur Überschreitung des Kontingentes von maximal 8000 Beschäftigungsbewilligungen führen würden; die diesen Verordnungen zeitlich vorangegangene und im Zeitpunkt der Antrages (wie auch derzeit) noch in Geltung stehende Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2002, wird von ihr nicht bekämpft.
Die nicht angefochtene und die angefochtenen Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehen in diesem Sinne in einem untrennbaren Zusammenhang: Wenn der Gesetzgeber eine Regelung vorsieht, nach welcher innerhalb (arg. "im Rahmen") einer (hier: durch Verordnung gem. §18 FrG) vorgegebenen Höchstzahl von Berechtigungen durch weitere Verordnungen Kontingente einerseits nach regionalen Gesichtspunkten, andererseits für Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen zugeteilt werden müssen, dann besteht kein Unterschied, ob diese Zuteilung in einem einheitlichen Normsetzungsakt erfolgt oder in mehreren, zeitlich aufeinanderfolgenden Verordnungen.
Wenn erst mehrere, in dieser Weise zeitlich aufeinanderfolgende Verordnungen gemeinsam zum gesetzwidrigen Ergebnis des Überschreitens einer (von einer höherrangigen Norm für diese Kontingentverteilung vorgegebenen, gemeinsamen) Obergrenze führen, so ist die dadurch bewirkte Gesetzwidrigkeit allen Verordnungen gemeinsam anzulasten und nicht bloß jener, die in der zufälligen zeitlichen Abfolge als erste eine Überschreitung der Obergrenze herbeiführt. Auch wenn daher in einer Reihe solcher Verordnungen jene, welche sich noch im Rahmen der Obergrenze bewegen, zunächst unter diesem Aspekt nicht gesetzwidrig sind, werden sie es ab dem Zeitpunkt, zu dem mit einer weiteren Verordnung die vorgegebene gemeinsame Obergrenze überschritten wird (dazu, daß eine ursprünglich verfassungskonform erlassene Norm im Zeitablauf verfassungswidrig werden kann, vgl. VfSlg. 12735/1991 ua). Wenn erst mehrere, in dieser Weise zeitlich aufeinanderfolgende Verordnungen gemeinsam zum gesetzwidrigen Ergebnis des Überschreitens einer (von einer höherrangigen Norm für diese Kontingentverteilung vorgegebenen, gemeinsamen) Obergrenze führen, so ist die dadurch bewirkte Gesetzwidrigkeit allen Verordnungen gemeinsam anzulasten und nicht bloß jener, die in der zufälligen zeitlichen Abfolge als erste eine Überschreitung der Obergrenze herbeiführt. Auch wenn daher in einer Reihe solcher Verordnungen jene, welche sich noch im Rahmen der Obergrenze bewegen, zunächst unter diesem Aspekt nicht gesetzwidrig sind, werden sie es ab dem Zeitpunkt, zu dem mit einer weiteren Verordnung die vorgegebene gemeinsame Obergrenze überschritten wird (dazu, daß eine ursprünglich verfassungskonform erlassene Norm im Zeitablauf verfassungswidrig werden kann, vergleiche VfSlg. 12735/1991 ua).
Damit erweist sich der Anfechtungsumfang jedoch als zu eng, da zwischen allen auf Grund des §9 Abs1 FrG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Verordnungen ein untrennbarer Zusammenhang besteht, weshalb die Kärntner Landesregierung alle zum Zeitpunkt der Anfechtung (noch) in Geltung stehenden Verordnungen hätte anfechten müssen.
7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Dies konnte ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).
Schlagworte
Fremdenrecht, Invalidation, VfGH / Prüfungsumfang, AusländerbeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V49.2002Dokumentnummer
JFT_09978988_02V00049_00