TE OGH 2004/1/27 14Os172/03

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Peter F***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. September 2003, GZ 38 Hv 117/03w-61, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Peter F***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. September 2003, GZ 38 Hv 117/03w-61, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Peter F***** (richtig) der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) durch Weitergabe an Ferdinand Georg H***** in Verkehr gesetzt, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Peter F***** (richtig) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) durch Weitergabe an Ferdinand Georg H***** in Verkehr gesetzt, und zwar

  1. 1.Ziffer eins
    im Dezember 2002 ein Kilogramm Canabiskraut;
  2. 2.Ziffer 2
    Ende Dezember 2002 ca 360 Gramm Canabisharz und 10 Gramm Kokain und
                  3.              im Jänner 2003 ein Kilogramm Canabisharz.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 3, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 3,, 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO rügt der Beschwerdeführer die unterbliebene Belehrung des Zeugen Wilhelm He***** nach § 152 Abs 1 (Z 1) StPO, weil sich dieser anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 12. Mai 2003 zu den Suchtgiftaktivitäten des abgesondert verfolgten Ferdinand Georg H***** auch selbst dahingehend belastet habe, von diesem ein Säckchen mit 50 Gramm Canabiskraut erworben zu haben (S 221/II). Die Beschwerde übergeht dabei, dass das Thema der Zeugenbefragung in der Hauptverhandlung vom 30. Juli 2003 nur auf die "Suchtmittelgeschäfte des Angeklagten" (S 1eee) bezogen war, sodass der zeitlich und sachlich damit nicht im Zusammenhang stehende Verdacht, Wilhelm He***** habe im Anschluss an den in diesem Verfahren inkriminierten Suchtgiftverkauf durch den Angeklagten seinerseits von Ferdinand Georg H***** Canabiskraut erworben, einen getrennt zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, der für diesen Zeugen keinen Grund bot, sich hinsichtlich der Beobachtung eines Suchtgiftgeschäftes zwischen dem Angeklagten und Ferdinand Georg H***** des Zeugnisses zu entschlagen (§ 152 Abs 4 letzter Satz StPO). Die sich in Bezug auf den Verdacht eines eigenen Erwerbs von Suchtgift allenfalls zum Nachteil auswirkenden, mit dem Beweisthema im Zusammenhang stehenden Suchtgiftkontakte räumte aber Wilhelm He***** bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter am 21. Mai 2003 ein, bei der er nach Belehrung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO auf sein Zeugnisentschlagungsrecht ausdrücklich verzichtete (ON 43), sodass insoweit keine Selbstbelastungsgefahr mehr bestand (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 226).Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rügt der Beschwerdeführer die unterbliebene Belehrung des Zeugen Wilhelm He***** nach Paragraph 152, Absatz eins, (Ziffer eins,) StPO, weil sich dieser anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 12. Mai 2003 zu den Suchtgiftaktivitäten des abgesondert verfolgten Ferdinand Georg H***** auch selbst dahingehend belastet habe, von diesem ein Säckchen mit 50 Gramm Canabiskraut erworben zu haben (S 221/II). Die Beschwerde übergeht dabei, dass das Thema der Zeugenbefragung in der Hauptverhandlung vom 30. Juli 2003 nur auf die "Suchtmittelgeschäfte des Angeklagten" (S 1eee) bezogen war, sodass der zeitlich und sachlich damit nicht im Zusammenhang stehende Verdacht, Wilhelm He***** habe im Anschluss an den in diesem Verfahren inkriminierten Suchtgiftverkauf durch den Angeklagten seinerseits von Ferdinand Georg H***** Canabiskraut erworben, einen getrennt zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, der für diesen Zeugen keinen Grund bot, sich hinsichtlich der Beobachtung eines Suchtgiftgeschäftes zwischen dem Angeklagten und Ferdinand Georg H***** des Zeugnisses zu entschlagen (Paragraph 152, Absatz 4, letzter Satz StPO). Die sich in Bezug auf den Verdacht eines eigenen Erwerbs von Suchtgift allenfalls zum Nachteil auswirkenden, mit dem Beweisthema im Zusammenhang stehenden Suchtgiftkontakte räumte aber Wilhelm He***** bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter am 21. Mai 2003 ein, bei der er nach Belehrung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO auf sein Zeugnisentschlagungsrecht ausdrücklich verzichtete (ON 43), sodass insoweit keine Selbstbelastungsgefahr mehr bestand vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 226).

Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor, weil sich die Tatrichter mit dem Widerruf der ursprünglich belastenden Angaben des Zeugen Wilhelm He***** in der Hauptverhandlung ausführlich auseinandersetzten (US 4 ff). Die weiters gerügten Widersprüche zwischen den Angaben dieses Zeugen vor der Polizei und jenen vor dem Untersuchungsrichter zum Kaufpreis und zum Übergabeort des Geldes für das vom Angeklagten an Ferdinand Georg H***** verkauften Suchtgift betreffen keine entscheidungswesentlichen Umstände. Sie bedurften daher in der gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO gedrängten Darstellung der Urteilsgründe keiner gesonderten Erörterung.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor, weil sich die Tatrichter mit dem Widerruf der ursprünglich belastenden Angaben des Zeugen Wilhelm He***** in der Hauptverhandlung ausführlich auseinandersetzten (US 4 ff). Die weiters gerügten Widersprüche zwischen den Angaben dieses Zeugen vor der Polizei und jenen vor dem Untersuchungsrichter zum Kaufpreis und zum Übergabeort des Geldes für das vom Angeklagten an Ferdinand Georg H***** verkauften Suchtgift betreffen keine entscheidungswesentlichen Umstände. Sie bedurften daher in der gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO gedrängten Darstellung der Urteilsgründe keiner gesonderten Erörterung.

Soweit der Beschwerdeführer zudem ungewürdigt gebliebene Widersprüche in den Ausführungen dieses Zeugen zur (gleichfalls nicht entscheidungswesentlichen) Verpackung des verkauften Suchtgiftes vorbringt, übersieht er, dass sich diese unterschiedlichen Materialangaben auf zwei zeitlich aufeinander folgende Suchtmitteltransaktionen beziehen (S 221 ff/II und S 35 ff/III). Der unsubstanziiert behauptete "offensichtliche Widerspruch" in den Angaben des Wilhelm He***** in Bezug auf die unter Schuldspruch 2. inkriminierte Suchtgiftübergabe lässt außer Acht, dass dieser Zeuge zu diesem Vorgang gar nichts ausgesagt hat (S 221 ff/II und S 35 ff/III).

Der zu den Erwägungen der Tatrichter zur Unglaubwürdigkeit des Widerrufs der belastenden Angaben des Zeugen Wilhelm He***** vorgebrachte Einwand einer aktenwidrigen Begründung legt nicht dar, welche Protokollinhalte oder Urkunden unrichtig wiedergegeben wurden. Die Kritik an der Vorgangsweise der Kriminalpolizei anlässlich der Verhaftung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin und deren (ohne Darlegung konkreter Verfahrensergebnisse und daher bloß) spekulative Verknüpfung mit den vom Erstgericht umfassend gewürdigten Angaben des Zeugen Wilhelm He***** in der Hauptverhandlung, wonach er von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei, um Hans Peter F***** zu belasten, zeigt hingegen nicht auf, inwiefern dem Erstgericht ein Begründungsmangel in Bezug auf eine schulderhebliche Tatsache unterlaufen sei.

Im Kern versucht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge lediglich mit eigenen, für ihn günstigeren Schlussfolgerungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt teilweise die bereits zur Mängelrüge erfolglos vorgebrachten Argumente. Darüber hinaus ergeht sie sich - die fehlende Glaubwürdigkeit der im Vorverfahren deponierten Angaben des Wilhelm He***** behauptend - in teils aktenfremden, teils Neuerungen vorbringenden Unterstellungen, wonach diesem Zeugen von der Polizei im Fall der Belastung des Angeklagten verfahrensrechtliche Vorteile versprochen worden seien. Damit vermag sie jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Im Kern versucht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge lediglich mit eigenen, für ihn günstigeren Schlussfolgerungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt teilweise die bereits zur Mängelrüge erfolglos vorgebrachten Argumente. Darüber hinaus ergeht sie sich - die fehlende Glaubwürdigkeit der im Vorverfahren deponierten Angaben des Wilhelm He***** behauptend - in teils aktenfremden, teils Neuerungen vorbringenden Unterstellungen, wonach diesem Zeugen von der Polizei im Fall der Belastung des Angeklagten verfahrensrechtliche Vorteile versprochen worden seien. Damit vermag sie jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72054 14Os172.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00172.03.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20040127_OGH0002_0140OS00172_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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