TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/23 2007/04/0073

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
16/01 Presseförderung;
16/02 Rundfunk;

Norm

B-VG Art17;
KOG 2001 §11 Abs1;
KOG 2001 §11 Abs2;
PressefördG 2004 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der N Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 16. Dezember 2005, Zl. 611.193/0003-BKS/2005, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Presseförderungsgesetz 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundeskommunikationssenat den Antrag der Beschwerdeführerin, eine Förderung nach dem Presseförderungsgesetz 2004 zu gewähren und darüber im Falle der Ablehnung des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden, zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 221/06-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Über die von der Beschwerdeführerin ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 22. Dezember 2005 aus § 11 Abs. 1 und 2 des KommAustria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 32/2001 in der damals geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/2006.

Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/04/0074, zu Grunde lag. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040073.X00

Im RIS seit

18.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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