TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/23 2007/08/0086

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §17 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §46 Abs1 idF 2004/I/077;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der D in L, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 20. März 2007, Zl. LGSOÖ/2007-0566-4-000032-4, betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 4. Dezember 2006 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, welches ihr mit Bescheid vom 9. Jänner 2007 ab dem 4. Dezember 2006 zuerkannt wurde. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr am 27. November 2006 von ihrem Dienstgeber mitgeteilt worden, dass ihre Probezeit mit 30. November 2006 ende und dass es "kein weiteres Dienstverhältnis" geben werde. Vom 27. bis 30. November sei sie auf Grund dieser Situation freigestellt worden und habe beschlossen, sich sofort auf Jobsuche zu begeben. Sie sei im Internet auf eine näher bezeichnete Firma gestoßen und habe sich entschlossen, nach Wien zu fahren, um sich in dieser Zeit die Firma anzusehen und Informationen einzuholen. Aus organisatorischen Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, sich persönlich am 1. Dezember 2006 (einem Freitag) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz arbeitslos zu melden. Sie habe jedoch an diesem Tag um 8 Uhr telefonisch das Arbeitsmarktservice kontaktiert und ihre Arbeitslosigkeit gemeldet. Die Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice am Telefon habe ihr gesagt, dass sie dies ausnahmsweise gelten lasse, die Beschwerdeführerin solle jedoch sofort am Montag, dem 4. Dezember 2006, bei ihrer zuständigen Betreuerin erscheinen. Dies habe sie auch getan.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum 30. November 2006 bei einem näher bezeichneten Dienstgeber beschäftigt gewesen sei. Sie habe ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld am 4. Dezember 2006 persönlich geltend gemacht. Die Mitarbeiterin der "Serviceline", die von der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2006 kontaktiert worden war, sei befragt worden und habe angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2006 über eine Arbeitslosenmeldung habe informieren wollen und dass sie einen Termin zur Vorsprache gewollt habe. Die Mitarbeiterin habe die Beschwerdeführerin auf das Erfordernis der persönlichen Meldung am ersten Tag hingewiesen. Sie habe zur Antwort erhalten, dass die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen erst am 4. Dezember 2006 kommen könne.

Die Beschwerdeführerin, welcher diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden war, habe dazu keine Stellungnahme abgegeben.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf das Erfordernis der persönlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe, weshalb sie das Arbeitslosengeld nicht zu einem früheren Zeitpunkt beantragt habe, könnten von der belangten Behörde wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

§ 17 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet:

"Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung der Beschäftigung und die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld binnen einer Woche nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Bei späterer Meldung gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag der Geltendmachung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, während dem der Anspruch nicht geruht hat, und Geltendmachung am darauf folgenden Werktag, gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab diesem Tag. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5."

§ 46 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet:

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Hat die arbeitslose Person zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches bereits persönlich vorgesprochen und können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so kann die regionale Geschäftsstelle vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages absehen. Eine persönliche Abgabe des Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind."

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes vom 1. bis 3. Dezember 2006 rechtswidrig sei. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebühre Arbeitslosengeld bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bereits rückwirkend ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, wenn eine Geltendmachung am darauf folgenden Werktag erfolge. Der Zweck dieser Bestimmung bestehe darin, Arbeitslose vor einem eventuellen Verlust des Arbeitslosengeldbezuges zu schützen. Das Arbeitslosengeld werde in Kalendertagen berechnet und die ersten Anspruchstage könnten auch auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen. Dieser Anspruch soll nicht dadurch verloren gehen, weil an diesen Tagen kein Parteienverkehr angeboten werde. Es müsse daher der Arbeitslosengeldbezug zumindest ab Samstag, dem 2. Dezember 2006 zugesprochen werden, da der Antrag am darauf folgenden Montag, dem 4. Dezember 2006 gestellt worden war.

Nach dem Sachverhalt, wie er dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt wurde, endete das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin am Donnerstag, dem 30. November 2006. Die gemäß § 46 Abs. 1 AlVG erforderliche persönliche Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist zwar am Montag, dem 4. Dezember 2006, d.h. innerhalb einer Woche, erfolgt. In diesem Fall gebührt das Arbeitslosengeld nur dann ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, wenn schon vorher, spätestens aber ab diesem Tage eine Arbeitslosmeldung im Sinne des ersten Satzes des § 17 Abs. 1 AlVG erfolgt ist.

Dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitslosmeldung im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 AlVG unverzüglich nach Kenntnis der Auflösung ihres Dienstverhältnisses erstattet habe, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt noch wird dies in der Beschwerde behauptet; ein rückwirkender Bezugsbeginn des Arbeitslosengeldes gemäß § 17 Abs. 1 AlVG aus diesem Grunde kommt daher nicht in Betracht. Das Arbeitslosengeld gebührte daher gemäß § 17 Abs. 1 dritter Satz AlVG ab dem Tag der Geltendmachung.

§ 17 Abs. 1 vierter Satz AlVG, auf den sich die Beschwerdeführerin stützt, enthält zwar eine (weitere) Ausnahme vom Grundsatz, dass der Arbeitslosengeldbezug nicht vor dem Tag der persönlichen Geltendmachung des Anspruchs beginnen kann. Diese Bestimmung betrifft aber ausschließlich jene Fälle, in denen die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug "ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag" vorliegen und der Anspruch am darauf folgenden Werktag geltend gemacht wird. Mit der Wendung "ab einem Samstag ..." wird zum Ausdruck gebracht, dass es auf den Beginn jenes Zeitraums, in dem die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug vorliegen, ankommt, somit (frühestens) auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses an einem Freitag, an einem Samstag oder an einem Tag vor einem Feiertag die persönliche Geltendmachung bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am ersten Tag der Arbeitslosigkeit aus Gründen, die nicht beim Arbeitslosen liegen, nicht möglich ist.

Im vorliegenden Fall war der erste Tag der Arbeitslosigkeit ein Freitag (der auch kein gesetzlicher Feiertag war) und die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug lagen bereits ab diesem Tag - und nicht erst "ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag" - vor, sodass die rückwirkende Zuerkennung von Arbeitslosengeld auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 vierter Satz AlVG in Betracht kommt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080086.X00

Im RIS seit

25.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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