TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/23 2003/13/0099

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §18;
EStG 1988 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. Juli 2003, Zl. RV/2136 - W/02, betreffend u.a. Einkommensteuer 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.088 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt ein - seit dem Jahr 1984 im Firmenbuch eingetragenes - Planungsbüro.

Am 5. Jänner 1999 erstattete er durch seinen Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht Strafanzeige gegen DI Roland S. und Dr. Peter H. wegen Betruges, Untreue und Unterschlagung. Der Beschwerdeführer habe am 18. Jänner 1995 als Alleingesellschafter den Gesellschaftsvertrag zur Gründung der S. GmbH mit Sitz in Deutschland unterfertigt. Zum alleinigen Geschäftsführer sei DI Roland S. bestellt worden. Dr. Peter H. sei "zeitweise" Handlungsvollmacht erteilt worden. Gegenstand des Unternehmens sei die Abwicklung von Bauträgergeschäften gewesen. Das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM sei vom Beschwerdeführer auf ein Konto der S. GmbH voll eingezahlt worden. Über Anforderung durch die beiden Genannten habe der Beschwerdeführer der S. GmbH weitere Gelder als Gesellschafter-Darlehen zur Verfügung gestellt. Am 5. Jänner 1999 erstattete er durch seinen Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht Strafanzeige gegen DI Roland Sitzung und Dr. Peter H. wegen Betruges, Untreue und Unterschlagung. Der Beschwerdeführer habe am 18. Jänner 1995 als Alleingesellschafter den Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Sitzung , GmbH mit Sitz in Deutschland unterfertigt. Zum alleinigen Geschäftsführer sei DI Roland Sitzung bestellt worden. Dr. Peter H. sei "zeitweise" Handlungsvollmacht erteilt worden. Gegenstand des Unternehmens sei die Abwicklung von Bauträgergeschäften gewesen. Das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM sei vom Beschwerdeführer auf ein Konto der Sitzung , GmbH voll eingezahlt worden. Über Anforderung durch die beiden Genannten habe der Beschwerdeführer der Sitzung , GmbH weitere Gelder als Gesellschafter-Darlehen zur Verfügung gestellt.

DI Roland S. habe eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt, wobei er das bereits vorliegende Auftragsvolumen mit 3,5 Mio. S beziffert habe. Wie sich später herausgestellt habe, hätten die Geschäfte keinen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt. Mit der Zielsetzung, den Beschwerdeführer zu weiteren Nachschüssen zu veranlassen, seien unsichere Geschäfte als sicherer Auftragseingang dargestellt worden. Weiters seien Grundstücke als Umlaufvermögen der GmbH bilanziert worden, die tatsächlich nicht in deren Eigentum gestanden seien. Auch eine näher bezifferte Anzahlung sei zu Unrecht bilanziert worden. Die Beschuldigten hätten die Steuerberatungskanzlei benützt, um eine - vorläufige - Bilanz mit positivem Inhalt darzustellen. Tatsächlich seien die Geschäfte nicht abgewickelt worden und der Verbleib der vom Beschwerdeführer geleisteten Gelder ungeklärt. DI Roland Sitzung habe eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt, wobei er das bereits vorliegende Auftragsvolumen mit 3,5 Mio. S beziffert habe. Wie sich später herausgestellt habe, hätten die Geschäfte keinen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt. Mit der Zielsetzung, den Beschwerdeführer zu weiteren Nachschüssen zu veranlassen, seien unsichere Geschäfte als sicherer Auftragseingang dargestellt worden. Weiters seien Grundstücke als Umlaufvermögen der GmbH bilanziert worden, die tatsächlich nicht in deren Eigentum gestanden seien. Auch eine näher bezifferte Anzahlung sei zu Unrecht bilanziert worden. Die Beschuldigten hätten die Steuerberatungskanzlei benützt, um eine - vorläufige - Bilanz mit positivem Inhalt darzustellen. Tatsächlich seien die Geschäfte nicht abgewickelt worden und der Verbleib der vom Beschwerdeführer geleisteten Gelder ungeklärt.

Schon im Mai 1996 hatte hinsichtlich der S. GmbH eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung über den Zeitraum der Monate Februar 1995 bis März 1996 durch ein deutsches Finanzamt stattgefunden. Im darüber erstellten Bericht ist festgehalten, dass die S. GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen sei. Die Gesellschaft übe "ihre Tätigkeit" in angemieteten Räumlichkeiten aus, die sich im Prüfungszeitpunkt als leerstehend (unmöbliert) präsentiert hätten. Buchführungsunterlagen habe der Geschäftsführer nicht vorlegen können. "Zum Prüfungszeitpunkt" habe die S. GmbH einen Wechsel der Steuerberatungskanzlei vorgenommen. In den "Einzelfeststellungen" wird unter der Überschrift "Steuerfestsetzung gem. § 14 (3) UStG aus Gefälligkeitsrechnungen" ausgeführt, die S. GmbH habe am 8. November 1995 mit der in Gründung befindlichen P. GmbH einen Werkvertrag über die Errichtung einer Reihenhausanlage geschlossen und dieser Gesellschaft mit Rechnung vom 9. November 1995 einen Betrag von 12% der Auftragssumme in Rechnung gestellt. Der Werkvertrag habe die sofortige Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei sonstiger Vertragsaufhebung vorgesehen. Tatsächlich sei keine Zahlung erfolgt. Auf Grund weiterer Gespräche der für die beiden Gesellschaften handelnden Personen habe die S. GmbH "für Finanzierungszwecke" eine zusätzliche Rechnung über die gesamte Bausumme erstellt und diese am 8. Februar 1996 erstellte Rechnung als Schlussrechnung deklariert. Diese Schlussrechnung erwecke gegenüber Außenstehenden den Eindruck, dass die vertraglich vereinbarte Leistung tatsächlich erbracht worden sei. Die ausgestellten Rechnungen seien von der P. GmbH "in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht und zum Vorsteuerabzug angemeldet worden". Auf Grund der Rechnungslegung schulde die S. GmbH die volle ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 239.140,23 DM unabhängig davon, dass weder Zahlung noch Leistungserbringung erfolgt seien. Schon im Mai 1996 hatte hinsichtlich der Sitzung , GmbH eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung über den Zeitraum der Monate Februar 1995 bis März 1996 durch ein deutsches Finanzamt stattgefunden. Im darüber erstellten Bericht ist festgehalten, dass die Sitzung , GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen sei. Die Gesellschaft übe "ihre Tätigkeit" in angemieteten Räumlichkeiten aus, die sich im Prüfungszeitpunkt als leerstehend (unmöbliert) präsentiert hätten. Buchführungsunterlagen habe der Geschäftsführer nicht vorlegen können. "Zum Prüfungszeitpunkt" habe die Sitzung , GmbH einen Wechsel der Steuerberatungskanzlei vorgenommen. In den "Einzelfeststellungen" wird unter der Überschrift "Steuerfestsetzung gem. Paragraph 14, (3) UStG aus Gefälligkeitsrechnungen" ausgeführt, die Sitzung , GmbH habe am 8. November 1995 mit der in Gründung befindlichen P. GmbH einen Werkvertrag über die Errichtung einer Reihenhausanlage geschlossen und dieser Gesellschaft mit Rechnung vom 9. November 1995 einen Betrag von 12% der Auftragssumme in Rechnung gestellt. Der Werkvertrag habe die sofortige Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei sonstiger Vertragsaufhebung vorgesehen. Tatsächlich sei keine Zahlung erfolgt. Auf Grund weiterer Gespräche der für die beiden Gesellschaften handelnden Personen habe die Sitzung , GmbH "für Finanzierungszwecke" eine zusätzliche Rechnung über die gesamte Bausumme erstellt und diese am 8. Februar 1996 erstellte Rechnung als Schlussrechnung deklariert. Diese Schlussrechnung erwecke gegenüber Außenstehenden den Eindruck, dass die vertraglich vereinbarte Leistung tatsächlich erbracht worden sei. Die ausgestellten Rechnungen seien von der P. GmbH "in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht und zum Vorsteuerabzug angemeldet worden". Auf Grund der Rechnungslegung schulde die Sitzung , GmbH die volle ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 239.140,23 DM unabhängig davon, dass weder Zahlung noch Leistungserbringung erfolgt seien.

Im Zuge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1995 bis 1997 wurde festgestellt, dass die Beteiligung an der zu gründenden S. GmbH in den Büchern des österreichischen Planungsbüros als Betriebsvermögen erfasst und zur Gänze abgeschrieben worden sei (Abwertung 1996 in Höhe von 2,947.087,33 S und 1997 in Höhe der restlichen 1,518.200 S). Im Zuge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1995 bis 1997 wurde festgestellt, dass die Beteiligung an der zu gründenden Sitzung , GmbH in den Büchern des österreichischen Planungsbüros als Betriebsvermögen erfasst und zur Gänze abgeschrieben worden sei (Abwertung 1996 in Höhe von 2,947.087,33 S und 1997 in Höhe der restlichen 1,518.200 S).

Dazu vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Aktivierung der Beteiligung in der Bilanz des österreichischen Einzelunternehmens zu Unrecht erfolgt sei. Die S. GmbH habe auf Grund des Fehlens einer Registereintragung rechtlich nie existiert. Sowohl nach österreichischer wie auch nach deutscher Rechtslage seien Kapitalgesellschaften in Vorbereitung nur dann rückwirkend als solche anzuerkennen, wenn es zu ihrer zivilrechtlichen Entstehung komme. Unterbleibe die Registrierung, entstehe auch steuerlich kein entsprechendes Rechtssubjekt. Mangels Beteiligung des Beschwerdeführers an einer GmbH komme auch eine Teilwertabschreibung für den entsprechenden Bilanzansatz nicht in Betracht. Ob mit den aufgewendeten Beträgen ein in Deutschland betriebenes Einzelunternehmen entstanden sei, unterliege der freien Beweiswürdigung. Zutreffendenfalls wären angefallene Verluste in Österreich im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Da eine im Rechtshilfeweg eingeholte Anfragebeantwortung der deutschen Finanzverwaltung vom 27. Oktober 1999 ergeben habe, dass "nach derzeitigem Erkenntnisstand ... die gescheiterte GmbH bzw. (der Beschwerdeführer) wirtschaftlich nicht tätig geworden" seien, komme eine Berücksichtigung von Verlusten derzeit nicht in Betracht und obliege es dem Beschwerdeführer, allenfalls entstandene Verluste nachzuweisen. Dazu vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Aktivierung der Beteiligung in der Bilanz des österreichischen Einzelunternehmens zu Unrecht erfolgt sei. Die Sitzung , GmbH habe auf Grund des Fehlens einer Registereintragung rechtlich nie existiert. Sowohl nach österreichischer wie auch nach deutscher Rechtslage seien Kapitalgesellschaften in Vorbereitung nur dann rückwirkend als solche anzuerkennen, wenn es zu ihrer zivilrechtlichen Entstehung komme. Unterbleibe die Registrierung, entstehe auch steuerlich kein entsprechendes Rechtssubjekt. Mangels Beteiligung des Beschwerdeführers an einer GmbH komme auch eine Teilwertabschreibung für den entsprechenden Bilanzansatz nicht in Betracht. Ob mit den aufgewendeten Beträgen ein in Deutschland betriebenes Einzelunternehmen entstanden sei, unterliege der freien Beweiswürdigung. Zutreffendenfalls wären angefallene Verluste in Österreich im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Da eine im Rechtshilfeweg eingeholte Anfragebeantwortung der deutschen Finanzverwaltung vom 27. Oktober 1999 ergeben habe, dass "nach derzeitigem Erkenntnisstand ... die gescheiterte GmbH bzw. (der Beschwerdeführer) wirtschaftlich nicht tätig geworden" seien, komme eine Berücksichtigung von Verlusten derzeit nicht in Betracht und obliege es dem Beschwerdeführer, allenfalls entstandene Verluste nachzuweisen.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997, in denen die Teilwertabschreibungen der Jahre 1996 und 1997 nicht mehr anerkannt wurden und hinsichtlich des Jahres 1995 eine Änderung in einem hier nicht interessierenden Punkt erfolgte.

In seinen gegen die geänderten Sachbescheide erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die in Deutschland getätigten Investitionen der Absicherung des "Wiener Büros" gedient hätten. Durch den Wegfall eines früheren wesentlichen Auftraggebers hätten geschäftliche Einbußen gedroht, denen er durch das Engagement in Deutschland habe begegnen wollen. Die Aufwendungen seien daher "als direkte Spesen der Wiener Geschäftstätigkeit" anzusehen, in eventu werde beantragt, die als Beteiligungsabwertung geltend gemachten Beträge unter diesem Titel anzuerkennen.

Mit Vorhalt der seinerzeitigen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob die Vorgesellschaft über Geschäftsräumlichkeiten in Deutschland verfügt habe und er diese auch gesehen habe. Da die Zahlungen des Beschwerdeführers zweifelsfrei mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft in Zusammenhang gestanden seien, erscheine das Begehren des Beschwerdeführers, diese Zahlungen in Akquisitionsaufwand umzudeuten, wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer möge daher konkret nachweisen, wann und an wen Zahlungen in welcher Höhe erfolgt und zu welchem Zweck diese getätigt worden seien. Nachdem es zur Gründung einer Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafter der Beschwerdeführer habe werden sollen, nicht gekommen sei, könne allenfalls von einem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer möge nachweisen, dass eine solche Einzelfirma entstanden und nach außen, etwa werbend oder als Vertragspartner, in Erscheinung getreten sei.

In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 21. September 2001 teilte der Beschwerdeführer mit, die S. GmbH in Gründung (im Folgenden nur mehr S. GmbH) habe über Geschäftsräumlichkeiten verfügt, welche er auch selbst besichtigt habe. Weiters wurden zum Nachweis der Tätigkeit des deutschen Betriebes fünf Schriftstücke vorgelegt: In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 21. September 2001 teilte der Beschwerdeführer mit, die Sitzung , GmbH in Gründung (im Folgenden nur mehr Sitzung , GmbH) habe über Geschäftsräumlichkeiten verfügt, welche er auch selbst besichtigt habe. Weiters wurden zum Nachweis der Tätigkeit des deutschen Betriebes fünf Schriftstücke vorgelegt:

.) eine mit 9. November 1995 datierte und an die P. GmbH in Gründung (im Folgenden nur mehr P. GmbH) adressierte Rechnung über eine "Anzahlung gemäß dem Kaufvertrag vom 08.11.95 der Reihenhausanlage W.",

.) ein an die C. Bank gerichtetes Schreiben vom 9. November 1995, in dem der Bank mitgeteilt wurde, dass der Vertrag über die Errichtung der Reihenhauslage in W. am 8. November 1995 unterzeichnet worden sei,

.) ein weiteres Schreiben an dieselbe Bank vom 10. November 1995, in dem der Wunsch geäußert wurde, das Projekt in W. gemeinsam mit diesem Bankinstitut abzuwickeln,

.) ein an die P. GmbH gerichtetes Schreiben vom 21. Dezember 1995, in dem die Bereitstellung der vereinbarten Bankgarantie für das Projekt in W. in Höhe von 1,613.399 DM eingemahnt wurde, sowie

.) ein weiteres Mahnschreiben an die P. GmbH vom 21. Dezember 1995 mit der Aufforderung, die vereinbarte Anzahlung im Zusammenhang mit dem Projekt in W. in Höhe von 220.009 DM zu leisten.

In einem weiterem Scheiben vom 5. Oktober 2001 teilte die Finanzlandesdirektion dem Beschwerdeführer mit, dass nach derzeitigem Kenntnisstand in Deutschland keine Einkommensteuerveranlagung des Beschwerdeführers erfolgt sei, weil die deutsche Finanzverwaltung die Rechtsauffassung aufrecht erhalte, dass die "gescheiterte GmbH" bzw. der Beschwerdeführer wirtschaftlich nie tätig geworden seien. Da das allfällige Entstehen von Verlusten in Deutschland von der Abgabenbehörde zweiter Instanz eigenständig zu prüfen sei, werde ersucht, die Jahresabschlüsse der deutschen Betriebsstätte für die Jahre 1995 bis 1997 sowie die Vereinbarungen über die Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten und allfällige Dienstverträge (etwa mit dem Geschäftsführer) vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, wann die letzte Zahlung für Belange der geplanten Gesellschaft erfolgt sei und wann mit einiger Sicherheit davon habe ausgegangen werden können, dass die in Deutschland investierten Gelder ganz oder teilweise verloren gegangen seien.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 und 5. November 2001 wandte sich die Finanzlandesdirektion auch an das zuständige deutsche Finanzamt mit dem Ersuchen um Übermittlung der Jahresabschlüsse und der Einkommensteuerunterlagen des Beschwerdeführers für die Jahre 1995 bis 1997 sowie um Einsichtnahme in die gerichtlichen Akten betreffend DI Roland S. und Dr. Peter H. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 und 5. November 2001 wandte sich die Finanzlandesdirektion auch an das zuständige deutsche Finanzamt mit dem Ersuchen um Übermittlung der Jahresabschlüsse und der Einkommensteuerunterlagen des Beschwerdeführers für die Jahre 1995 bis 1997 sowie um Einsichtnahme in die gerichtlichen Akten betreffend DI Roland Sitzung und Dr. Peter H.

Im Ergebnis dieser und weiterer Ermittlungsschritte langten bei der belangten Behörde ein Reihe von (jeweils kopierten) Schriftstücken und Unterlagen ein; u.a. .) ein mit 19. Juni 1997 datierter an den Beschwerdeführer gerichteter "Beitragsbescheid für Ihre Firma ... (S. GmbH) i.G.", in dem Beitragsrückstände für die Monate Oktober 1995 bis September 1996 aufscheinen; Im Ergebnis dieser und weiterer Ermittlungsschritte langten bei der belangten Behörde ein Reihe von (jeweils kopierten) Schriftstücken und Unterlagen ein; u.a. .) ein mit 19. Juni 1997 datierter an den Beschwerdeführer gerichteter "Beitragsbescheid für Ihre Firma ... Sitzung , GmbH) i.G.", in dem Beitragsrückstände für die Monate Oktober 1995 bis September 1996 aufscheinen;

.) ein Kontoauszug vom 15. Juni 2000 eines deutschen Finanzamtes, in dem diverse Abgabenansprüche (Lohnsteuer November 1995 bis April 1996, Umsatzsteuer Jänner 1995 und Februar 1996, diverse Verspätungs- und Säumniszuschläge) ausgewiesen werden;

.) ein vom Arbeitsgericht gegen die S. GmbH gefälltes Versäumnisurteil, in dem u.a. festgestellt wurde, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der S. GmbH am 18. Dezember 1995 ausgesprochene Kündigung zum 31. Dezember 1995 nicht aufgelöst worden sei, sondern bis zum 31. Jänner 1996 fortbestanden habe; .) ein vom Arbeitsgericht gegen die Sitzung , GmbH gefälltes Versäumnisurteil, in dem u.a. festgestellt wurde, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Sitzung , GmbH am 18. Dezember 1995 ausgesprochene Kündigung zum 31. Dezember 1995 nicht aufgelöst worden sei, sondern bis zum 31. Jänner 1996 fortbestanden habe;

.) die mit 14. März 1997 datierte "Schluss-Abrechnung auf Grund vorzeitiger Vertragsbeendigung durch fristlose Kündigung" betreffend ein von der S. GmbH geleastes Fahrzeug mit einem Saldo zu Gunsten des Leasingunternehmens in Höhe von 7.867,91 DM; .) die mit 14. März 1997 datierte "Schluss-Abrechnung auf Grund vorzeitiger Vertragsbeendigung durch fristlose Kündigung" betreffend ein von der Sitzung , GmbH geleastes Fahrzeug mit einem Saldo zu Gunsten des Leasingunternehmens in Höhe von 7.867,91 DM;

.) die Äußerung des Beschuldigten Dr. Peter H. gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2000, in dem er dem Vorwurf des "Betruges, der Untreue und der Unterschlagung" mit Vorbringen zur betrieblichen Verwendung aller vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Gelder entgegentritt.

Ferner ist der Niederschrift über die am 9. Dezember 2002 durchgeführte Berufungsverhandlung zu entnehmen, dass der belangten Behörde Unterlagen über in Deutschland getätigte Werbemaßnahmen (darunter eine Videokassette) vorgelegt worden seien. Die Buchhaltungsbelege seien - worauf der Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage des Durchsuchungs- /Sicherstellungsprotokolls in der Verhandlung hinwies - gerichtlich beschlagnahmt und zum Teil von den "beiden Machthabern" beiseite geschafft worden.

Den vorgelegten Verwaltungsakten sind weiters Kopien der vom Beschwerdeführer in Deutschland eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 angeschlossen. Darin werden die jeweils zum 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Verluste der "S. GmbH i.G., Gesellschafter/Inhaber (Beschwerdeführer)" mit 159.274,60 DM (1995), 492.908,76 DM (1996) und 252.441,16 DM (1997) beziffert. Den vorgelegten Verwaltungsakten sind weiters Kopien der vom Beschwerdeführer in Deutschland eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 angeschlossen. Darin werden die jeweils zum 31. Dezember gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG ermittelten Verluste der "S. GmbH i.G., Gesellschafter/Inhaber (Beschwerdeführer)" mit 159.274,60 DM (1995), 492.908,76 DM (1996) und 252.441,16 DM (1997) beziffert.

Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Einkommensteuer 1995 teilweise statt, während sie die Berufungen betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 als unbegründet abwies. Eingangs ihrer Erwägungen führte die belangte Behörde aus, komme es wie im Beschwerdefall endgültig zu keiner Registereintragung einer Vorgesellschaft, sei die Vorgesellschaft als Personengesellschaft bzw. gegenständlich als Einzelunternehmen anzusehen (vgl. OGH vom 1. September 1999, 9 Ob 198/99d). Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Einkommensteuer 1995 teilweise statt, während sie die Berufungen betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 als unbegründet abwies. Eingangs ihrer Erwägungen führte die belangte Behörde aus, komme es wie im Beschwerdefall endgültig zu keiner Registereintragung einer Vorgesellschaft, sei die Vorgesellschaft als Personengesellschaft bzw. gegenständlich als Einzelunternehmen anzusehen vergleiche , OGH vom 1. September 1999, 9 Ob 198/99d).

Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2001, 99/14/0217, sei weiters davon auszugehen, dass - soweit eine wirtschaftliche Tätigkeit der S. GmbH vorliege - Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2001, 99/14/0217, sei weiters davon auszugehen, dass - soweit eine wirtschaftliche Tätigkeit der Sitzung , GmbH vorliege -

die hieraus entstandenen Verluste, die nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln seien, bei der Einkommensermittlung des Beschwerdeführers "im innerstaatlichen Verfahren" zu berücksichtigen seien. Voraussetzung hiefür sei allerdings, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden könne.

Im Beschwerdefall seien dem zuständigen deutschen Finanzamt - wie im Prüfungsbericht vom 11. November 1996 festgehalten werde - vom Geschäftsführer der in Gründung befindlichen Gesellschaft keine Unterlagen oder Aufzeichnungen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung vorgelegt worden. Hinzu komme, dass der (damalige) Steuerberater das Vorliegen von Scheinrechnungen anerkannt habe, heiße es im Prüfungsbericht doch, dass "Übereinstimmung erzielt" worden sei. Dies habe den nunmehrigen Steuerberater jedoch nicht daran gehindert, einen vorläufigen Jahresabschluss für 1995 zu erstellen, in dem auch eine mit der besagten Scheinrechnung im Zusammenhang stehende "Anzahlung" bilanziert worden sei. In den Jahresabschlüssen der Jahre 1995 bis 1997 werde auf die Unvollständigkeit der dem Steuerberater vorgelegten Unterlagen hingewiesen und betont, dass die vorgefundene Buchhaltung nicht überprüft worden sei und Informationslücken durch "angemessene vorsichtige Schätzungen" geschlossen worden seien. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer ordnungsmäßigen Buchführung ausgegangen werden und seien die ausgewiesenen Verluste nicht zu berücksichtigen, sondern (allenfalls) im Schätzungswege anzusetzen.

Dabei komme insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, dass sich die Geschäftsräumlichkeiten der S. GmbH zum Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung durch das deutsche Finanzamt am 6. und 7. Mai 1996 nur als leerstehende Büroräume dargestellt hätten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt könne von einer Geschäftstätigkeit nicht mehr gesprochen werden. Die zum Nachweis für die behaupteten geschäftlichen Tätigkeiten der S. GmbH vorgelegten Schriftstücke beträfen ausschließlich das Jahr 1995. Dies gelte fraglos auch für das nachgewiesene Dienstverhältnis. Auch die das Projekt W. betreffenden Unterlagen verwiesen gleichermaßen auf das Jahr 1995. Die belangte Behörde gehe daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die S. GmbH nur im Jahr 1995 wirtschaftlich tätig geworden sei. Dabei komme insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, dass sich die Geschäftsräumlichkeiten der Sitzung , GmbH zum Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung durch das deutsche Finanzamt am 6. und 7. Mai 1996 nur als leerstehende Büroräume dargestellt hätten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt könne von einer Geschäftstätigkeit nicht mehr gesprochen werden. Die zum Nachweis für die behaupteten geschäftlichen Tätigkeiten der Sitzung , GmbH vorgelegten Schriftstücke beträfen ausschließlich das Jahr 1995. Dies gelte fraglos auch für das nachgewiesene Dienstverhältnis. Auch die das Projekt W. betreffenden Unterlagen verwiesen gleichermaßen auf das Jahr 1995. Die belangte Behörde gehe daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Sitzung , GmbH nur im Jahr 1995 wirtschaftlich tätig geworden sei.

Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antrag der S. GmbH auf Registereintragung erst mit Gerichtsbeschluss vom 4. März 1996 zurückgewiesen worden sei, weil bereits im Juli 1995 (letztlich nicht erfüllte) Aufträge zur Beseitigung von Eintragungshindernissen ergangen seien, was zwingend zur Schlussfolgerung führe, dass bereits 1995 die Absicht, in Deutschland eine Kapitalgesellschaft zu gründen, aufgegeben worden sei. Spätestens ab 1996 könne daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die in Deutschland investierten Gelder des Beschwerdeführers dem Betrieb der zu gründenden S. GmbH gedient hätten, sondern offenbar widmungswidrig verwendet worden seien. Für die nach dem Jahr 1995 investierten Gelder fehle auch jedwedes Indiz für eine betriebliche Verwendung. Dem in der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2003 gestellten Antrag, die in Deutschland investierten Gelder zur Gänze als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, hätte nur gefolgt werden können, wenn der Beschwerdeführer geeignete Buchhaltungsunterlagen vorgelegt oder einen nachvollziehbaren Schätzungsvorschlag offeriert hätte. Dies wäre dem Beschwerdeführer schon auf Grund der für Auslandssachverhalte geltenden erhöhten Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen oblegen. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, beim zuständigen deutschen Amtsgericht Akteneinsicht zu erlangen und sachdienliche Kopien anzufertigen, eine Möglichkeit, die den Abgabenbehörden nach dem Rechtshilfeabkommen in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 nicht offen stünde. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antrag der Sitzung , GmbH auf Registereintragung erst mit Gerichtsbeschluss vom 4.&n

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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