TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/23 2006/04/0242

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §38 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde des D J in M, vertreten durch Dr. Sylvia Bleierer und Dr. Johannes Wiener, Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 2006, Zl. Ge- 220661/11-2006-Z, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 7. Oktober 2005 sei der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Diese Konkursabweisung scheine noch in der Insolvenzdatei auf. Der Beschwerdeführer, der im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme abgegeben habe, sei im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 31. Jänner 2006 über die Voraussetzungen des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 aufgeklärt worden und habe fast acht Monate Zeit gehabt Unterlagen vorzulegen, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen belegen könnten. Er habe Gelegenheit gehabt, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen um ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung zu erreichen. Die meisten der gegen ihn erhobenen Forderungen habe er entweder beglichen oder Ratenvereinbarungen dazu abgeschlossen. Es sei aber auch ein Schreiben einer Gläubigerin, der T. GmbH, vom 7. September 2006 vorgelegt worden, aus dem sich ergebe, dass die T. GmbH letztmalig bereit sei, die bereits getroffene Teilzahlungsvereinbarung aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig habe das Schreiben auch den Hinweis enthalten, dass die Vereinbarung bisher nicht eingehalten worden sei und bei nicht rechtzeitiger Bezahlung Terminsverlust eintreten werde.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung und der dazu ergangenen Rechtsprechung führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass die pünktliche Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung sichergestellt sei. Aus den Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass eine Teilzahlungsverpflichtung bisher nicht eingehalten worden sei, weshalb mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. die Berufung als unbegründet abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe seine Verbindlichkeiten entweder beglichen oder Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen. Dass er die Zahlungsvereinbarung mit der T. Gmbh "bisher" (d.h. bis zur Verfassung des im Bescheid genannten Schreibens am 7. September 2006) nicht eingehalten habe, ändere nichts daran, dass dieser Gläubiger an der Zahlungsvereinbarung weiter festhalte, was sich aus dem Schreiben und den darin festgehaltenen Modalitäten eindeutig ergebe. Er sei seither seinen Verpflichtungen auch nachgekommen.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2 GewO 1994) ausgeschlossen.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 leg. cit. angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

Gemäß dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der in Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Entziehungsgrundes nach § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit., meint aber, es seien die Tatbestandvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. erfüllt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, erfordert die Erfüllung des Tatbestandselementes des "vorwiegenden Interesses der Gläubiger" im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2002, Zl. 2002/04/0042 mwN).

Das Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzung hat die belangte Behörde im Beschwerdefall deshalb verneint, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, der Beschwerdeführer habe "bisher" eine Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten. Dies ist, wie die Beschwerde einräumt, auch bis zum 7. September 2006 zutreffend (gewesen). Ausführungen, dass der Beschwerdeführer der mit diesem Schreiben "letztmalig" eingeräumten Zahlungsvereinbarung nicht nachgekommen ist, enthält der angefochtene Bescheid nicht, sodass er diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof auf seine Rechtsrichtigkeit nicht überprüft werden kann.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Mai 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040242.X00

Im RIS seit

14.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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