TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/24 2005/15/0050

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §12 Abs2 Z1;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der ER in F, vertreten durch Bröll Gasser Treuhand GmbH Kommanditpartnerschaft Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungsgesellschaft in 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 4. März 2005, GZ. RV/0021-F/05, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin errichtete in den Jahren 1998 und 1999 ein Gebäude, welches ab Dezember 1999 zum Teil vermietet und zum Teil privat verwendet wurde.

In den Beilagen zu den am 5. Juni 2001 eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gab sie das Ausmaß der betrieblichen Nutzung mit 20,92 %, jenes der privaten mit 72,36 % und die gemeinsame Nutzung mit 6,72 % an. Im Ausmaß der betrieblichen Nutzung machte sie die mit den Errichtungskosten zusammenhängenden Vorsteuern geltend.

Das Finanzamt folgte in den Umsatzsteuerbescheiden vom 2. Juni 2004 für die Streitjahre insofern der Erklärung der Beschwerdeführerin.

In der gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung des Abzuges in Höhe von 100 % der auf die Gebäudeerrichtung entfallenden Vorsteuern. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Seeling führte sie aus, die österreichische Umsatzsteuerregelung des Vorsteuerabzuges für gemischt genutzte Gebäude in den Streitjahren sei europarechtswidrig.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2004 ab. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Seeling gehe insofern fehl, weil Österreich von der Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der "6. Mehrwertsteuerrichtlinie" Gebrauch gemacht habe. Demnach könne ein Mitgliedstaat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie - das sei für Österreich der Zeitpunkt des Beitrittes am 1. Jänner 1995 - bestehenden innerstaatlichen Vorsteuerausschlüsse beibehalten. Zum Zeitpunkt des Beitrittes habe grundsätzlich ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug eines gemischt genutzten Grundstückes hinsichtlich des nicht unternehmerischen Anteiles bestanden. Ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Grundstücken sei nur insoweit zulässig gewesen, als die Entgelte hiefür nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten gewesen seien. Nur insoweit hätten die Leistungen als für das Unternehmen ausgeführt gegolten. Ab 1. Jänner 1998 habe zwar auch der nicht unternehmerisch genutzte Teil dem Unternehmen zugeordnet werden können. Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug sei jedoch weiterhin bestehen geblieben, weil der Eigenverbrauch nunmehr unecht steuerbefreit gewesen sei und damit die auf den unecht befreiten Eigenverbrauch entfallenden Vorsteuern nicht abzugsfähig gewesen seien.

Im Vorlageantrag hielt die Beschwerdeführerin ihr Berufungsbegehren aufrecht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte im Erwägungsteil aus, bis zum Steuerreformgesetz 2000 hätten Lieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG insoweit als für das Unternehmen ausgeführt gegolten, als die Entgelte nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten gewesen seien. Mit dem im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Abgabenänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 9/1998, sei dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt worden, auch den Teil der Lieferungen und sonstigen Leistungen, der danach nicht für das Unternehmen ausgeführt gelte, dem Unternehmen zuzuordnen. Die Einführung dieser Zuordnungsmöglichkeit sei in Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH (Rechtssachen C-97/90, Lennartz, und C 291/92, Armbrecht) erfolgt. Demnach habe der Unternehmer das Wahlrecht, den nicht unternehmerisch genutzten Teil eines gemischt genutzten Gegenstandes als zum Unternehmen gehörig zu behandeln. Dieses Wahlrecht sei im Zeitpunkt der Lieferung auszuüben. Eine spätere Entscheidung, an Stelle des tatsächlich unternehmerisch genutzten Teiles das ganze Gebäude als Unternehmensvermögen auszuweisen, sei umsatzsteuerlich als nicht zu beachtende Einlage zu behandeln. Wie das Wahlrecht auszuüben gewesen sei, habe das Gesetz zwar offen gelassen. Die Ausübung des Wahlrechtes sei aber jedenfalls nach außen so zu dokumentieren gewesen, dass das Finanzamt habe erkennen können, in welchem Ausmaß der Unternehmer ein Gebäude dem Unternehmen zuordne. Eine von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Zuordnung von Gebäudeteilen zum unternehmerischen Bereich sei daher spätestens mit den Jahreserklärungen für das entsprechende Jahr zu dokumentieren gewesen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin in den Beilagen zu den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre den betrieblich genutzten Teil des Gebäudes mit jeweils 20,92 % angegeben. Sie habe daher ausdrücklich nur den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes dem Unternehmen zugeordnet, obwohl durch das Abgabenänderungsgesetz 1997 eine davon abweichende Zuordnung bereits möglich gewesen wäre. Die nachträgliche Zuordnung der privat genutzten Gebäudeteile zum Unternehmensbereich in der Berufung sei jedenfalls als zu spät anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass eine von der tatsächlich unternehmerischen Nutzung abweichende Geltendmachung von Vorsteuern sowohl nach der nationalen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1997 als auch nach dem Gemeinschaftsrecht eine entsprechende nach außen dokumentierte Zuordnung der Gebäudeteile im Zeitpunkt der Lieferung voraussetzte. Die Beschwerdeführerin habe in den am 5. Juni 2001 eingereichten Beilagen zu den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre nur den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes dem Unternehmen zugeordnet. Die davon abweichende Zuordnung in der Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide sei jedenfalls als verspätet anzusehen.

Der Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, 2001/15/0085, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Vor diesem Hintergrund war daher nicht darauf einzugehen, ob im Beschwerdefall ein Anwendungsfall des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150050.X00

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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