TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/24 2007/09/0059

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §19;
VStG §24;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des JK in Wien, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 9. Jänner 2007, Zl. Senat-GF-06-2081, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen obzitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH mit Sitz in G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf einer näher umschriebenen Baustelle drei Ausländer in näher umschriebenen Zeiträumen entgegen dem Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe, wonach ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt sei, einen Ausländer nur beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden sei oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitze. Mit dem im Instanzenzug ergangenen obzitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH mit Sitz in G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf einer näher umschriebenen Baustelle drei Ausländer in näher umschriebenen Zeiträumen entgegen dem Gebot des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt habe, wonach ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt sei, einen Ausländer nur beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden sei oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitze.

Er habe jeweils Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.200,-- (zu allen Geldstrafen für den Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Er habe jeweils Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.200,-- (zu allen Geldstrafen für den Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 8. März 2007, B 333/07-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 8. März 2007, B 333/07-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde ist folgendermaßen ausgeführt:

"Ich wurde in meinem Recht auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß § 37 AVG verletzt. Weiters wurde ich in meinem Recht auf Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG verletzt. Im bisherigen Verfahren wurde nicht entsprechend geprüft wie wenig ich verdiene und wurde ich daher in der Folge zu einer Strafe verurteilt, welche meine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigen. "Ich wurde in meinem Recht auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Paragraph 37, AVG verletzt. Weiters wurde ich in meinem Recht auf Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 37, AVG verletzt. Im bisherigen Verfahren wurde nicht entsprechend geprüft wie wenig ich verdiene und wurde ich daher in der Folge zu einer Strafe verurteilt, welche meine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigen.

Es wurde sohin gemäß § 37 AVG gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens und den Grundsatz der Wahrung des Gehörs gemäß § 37 AVG verstoßen." Es wurde sohin gemäß Paragraph 37, AVG gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens und den Grundsatz der Wahrung des Gehörs gemäß Paragraph 37, AVG verstoßen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Höhen der verhängten Strafen, welche jeweils nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe des von der belangten Behörde zu Recht angewendeten 2. Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG liegen, im Sinne der gesetzlichen Anforderungen des § 19 VStG ausreichend begründet. Denn die belangte Behörde hat Ausführungen zum Unrechtsgehalt, zum Verschulden, zu dem jeweils anzuwendenden Strafsatz, und zur Abwägung der in Betracht kommenden Milderungsgründe gemacht. Sie hat zudem nicht zuletzt auch auf Grund der "im Rechtsmittelverfahren neu hinzugekommenen die Vermögensverhältnisse betreffenden Umständen" die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen (stark) herabgesetzt. Die belangte Behörde hat die Höhen der verhängten Strafen, welche jeweils nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe des von der belangten Behörde zu Recht angewendeten 2. Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG liegen, im Sinne der gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 19, VStG ausreichend begründet. Denn die belangte Behörde hat Ausführungen zum Unrechtsgehalt, zum Verschulden, zu dem jeweils anzuwendenden Strafsatz, und zur Abwägung der in Betracht kommenden Milderungsgründe gemacht. Sie hat zudem nicht zuletzt auch auf Grund der "im Rechtsmittelverfahren neu hinzugekommenen die Vermögensverhältnisse betreffenden Umständen" die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen (stark) herabgesetzt.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 24. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007090059.X00

Im RIS seit

10.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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