TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/24 2007/09/0059

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §19;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des JK in Wien, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 9. Jänner 2007, Zl. Senat-GF-06-2081, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen obzitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH mit Sitz in G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf einer näher umschriebenen Baustelle drei Ausländer in näher umschriebenen Zeiträumen entgegen dem Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe, wonach ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt sei, einen Ausländer nur beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden sei oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitze.

Er habe jeweils Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.200,-- (zu allen Geldstrafen für den Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 8. März 2007, B 333/07-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde ist folgendermaßen ausgeführt:

"Ich wurde in meinem Recht auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß § 37 AVG verletzt. Weiters wurde ich in meinem Recht auf Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG verletzt. Im bisherigen Verfahren wurde nicht entsprechend geprüft wie wenig ich verdiene und wurde ich daher in der Folge zu einer Strafe verurteilt, welche meine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigen.

Es wurde sohin gemäß § 37 AVG gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens und den Grundsatz der Wahrung des Gehörs gemäß § 37 AVG verstoßen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Höhen der verhängten Strafen, welche jeweils nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe des von der belangten Behörde zu Recht angewendeten 2. Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG liegen, im Sinne der gesetzlichen Anforderungen des § 19 VStG ausreichend begründet. Denn die belangte Behörde hat Ausführungen zum Unrechtsgehalt, zum Verschulden, zu dem jeweils anzuwendenden Strafsatz, und zur Abwägung der in Betracht kommenden Milderungsgründe gemacht. Sie hat zudem nicht zuletzt auch auf Grund der "im Rechtsmittelverfahren neu hinzugekommenen die Vermögensverhältnisse betreffenden Umständen" die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen (stark) herabgesetzt.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 24. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007090059.X00

Im RIS seit

10.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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