TE Vfgh Beschluss 2002/11/25 KI-4/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §15
VfGG §42
VfGG §48

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und dem Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht hinsichtlich einer rückwirkenden Geltendmachung einer Berufsunfähigkeitspension mangels hinreichender Deutlichkeit des Begehrens

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin, "der Verfassungsgerichtshof möge über den vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und dem Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht entscheiden".

In der Schilderung des Sachverhalts führt die Antragstellerin aus, dass sich im gerichtlichen Verfahren über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Mai 1997 aufgrund eines im zweiten Rechtsgang vorgelegten Sachverständigengutachtens ergeben hätte, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung schon vor dem 1. Jänner 1997 vorgelegen wären. Das Klagebegehren sei daher auf die Zeitspanne vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 1996 ausgedehnt worden.

Überdies sei bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte (PVAng) ein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension für diesen Zeitraum gestellt und unter einem ein Kompetenzkonflikt angezeigt worden. Die PVAng teilte der nunmehrigen Antragstellerin mit einem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Schreiben ihre Rechtsauffassung zu den an sie gerichteten Anträgen mit und bat um "Mitteilung der gewünschten weiteren Vorgangsweise".

In ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof führt die Antragstellerin aus:

"Gemäß §48 VfGG kann sich eine beteiligte Partei entweder an die Verwaltungsbehörde oder an das Gericht wegen Einleitung eines Kompetenzkonfliktverfahrens wenden. Gemäß §42 Abs2 VfGG ist die PVAng selbst Verwaltungsbehörde. Sie hat auch keine oberste zuständige Verwaltungsbehörde über sich. Insbesondere ist weder der Hauptverband der Sozialversicherung noch der Bundesminister für Soziales als Oberbehörde eines Selbstverwaltungskörper mit sukzessiver Verwaltungszuständigkeit anzusehen.

Da die PVAng die Einleitung eines Kompetenzkonfliktverfahrens verweigert, bzw bis 4. März 2002 keinen Antrag gestellt hat, ist seither die Klägerin selbst gemäß §48 VfGG zur Antragstellung befugt.

Vorweg geschickt sei, dass eine Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Klagsausdehnungen im ASGG ebenso fehlt, wie zur Frage der rückwirkenden Geltendmachung von Pensionsansprüchen aus Berufsunfähigkeit."

[Die übrigen Ausführungen im Antrag befassen sich mit den Fragen der Zulässigkeit rückwirkender Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension und der Zulässigkeit einer Klagsausdehnung im gerichtlichen Verfahren sowie mit der Frage, ob derartige Ansprüche verjähren.]

2. Der Antrag ist einer geschäftsordnungsmäßigen Behandlung nicht zugänglich. Aus ihm wird nämlich nicht einmal klar, ob die Klärung eines bejahenden oder eines verneinenden Kompetenzkonflikts begehrt wird:

Es wird die Befassung des Gerichts dargelegt, aber weder wird explizit behauptet noch geht aus dem Antrag implizit hervor, ob das Gericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in Anspruch genommen oder aber diese verneint hat.

Was das verwaltungsbehördliche Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt anlangt, wird ein Antrag vorgelegt, mit dem (erstmals) eine Berufsunfähigkeitspension für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 1996 begehrt und gleichzeitig ein "Antrag gemäß §48 VfGG auf Einleitung eines Kompetenzkonfliktverfahrens" gestellt wurde. Zu diesem wurde begründend ausgeführt:

"Der Kompetenzkonflikt betrifft den nunmehr erweiterten Zeitraum 1.3.1996 bis 31.12.1996. Auf Grund der sukzessiven Kompetenz zwischen der Bescheiderlassungszuständigkeit der Pensionsversicherung und dem Sozialgericht ist jedoch wegen fehlender Rechtsprechung unklar, welche von beiden Stellen zur Entscheidung über den ausgedehnten Anspruch im Zeitraum 1.3.1996 bis 31.12.1996 zuständig ist.

Der vorliegende Antrag ist auch als Antrag gemäß §48 VfGG zu verstehen."

Die Antragstellerin sieht das oben (unter Pkt. 1) angeführte Schreiben der PVAng - entgegen dessen Intention - offenbar als Erledigung in der Sache an, legt aber nicht dar, ob sie es als Verneinung der Kompetenz oder als Abweisung des Begehrens qualifiziert.

Aus dem Antrag wird sohin weder zureichend deutlich, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gegeben sind, noch wird das konkrete Begehren der Antragstellerin mit hinreichender Deutlichkeit klar. Der Antrag war daher als den Anforderungen des §15 VfGG nicht entsprechend zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitsfähigkeit geminderte, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:KI4.2002

Dokumentnummer

JFT_09978875_02K00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten