TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/24 2006/09/0119

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der F B in H, vertreten durch Dr. Sonja Moser, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Mai 2006, Zl. UVS-11/10.515/21-2005, betreffend Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der F B in H, vertreten durch Dr. Sonja Moser, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Mai 2006, Zl. UVS-11/10.515/21-2005, betreffend Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin der Beschäftigung eines namentlich angeführten ausländischen Staatsangehörigen am 8. Juli 2002 in T entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG für schuldig erkannt. Über sie wurde nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1000,-- verhängt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin der Beschäftigung eines namentlich angeführten ausländischen Staatsangehörigen am 8. Juli 2002 in T entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG für schuldig erkannt. Über sie wurde nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1000,-- verhängt.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem auch den Ablauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG geltend. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem auch den Ablauf der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG geltend.

Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, legte aber die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, BGBl. Nr. 172, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 172, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, und 3) vorgenommen worden ist.

Dabei ist nach Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Dabei ist nach Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 28 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005, beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ein Jahr. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, beträgt die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, ein Jahr.

Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Der Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthält als Tatzeit das Datum "08. 07. 2002". Die Verfolgungsverjährungsfrist endete daher spätestens am 8. Juli 2003.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthält keine Zustellverfügung und keine Beurkundung der Abfertigung und es befindet sich auch sonst kein Schriftstück im Akt, welches dokumentieren würde, dass dieses Schreiben die Sphäre der Behörde verlassen hat. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde entbehren daher jeder Sachgrundlage.

In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich im Übrigen kein Hinweis darauf, dass seitens der Strafbehörde erster Instanz konkrete gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen vor Zustellung der mit 23. Januar 2004 datierten Aufforderung zur Rechtfertigung unternommen wurden. Diese aber konnte keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr entfalten, weil die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung bereits abgelaufen war.

Zwar stellt ein innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen unabhängig von der Kenntnis des Beschuldigten auch eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 925 bzw. 927, E 13 ff, wiedergegebene Rechtsprechung), doch ist weiteres Erfordernis einer die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechenden Behördentätigkeit, dass sich diese erkennbar gegen eine bestimmte, individuell bezeichnete physische Person richtet und es somit eindeutig feststeht, um welche Person konkret es sich handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 2006, Zl. 2004/02/0385, u.a.). Zwar stellt ein innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen unabhängig von der Kenntnis des Beschuldigten auch eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar vergleiche , die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 925 bzw. 927, E 13 ff, wiedergegebene Rechtsprechung), doch ist weiteres Erfordernis einer die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechenden Behördentätigkeit, dass sich diese erkennbar gegen eine bestimmte, individuell bezeichnete physische Person richtet und es somit eindeutig feststeht, um welche Person konkret es sich handelt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 2006, Zl. 2004/02/0385, u.a.).

Das von der Strafbehörde erster Instanz an die Bezirkshauptmannschaft T gerichtete Rechtshilfeersuchen vom 6. November 2002 enthielt keinen gegen eine individuell bestimmte Person als Vertreter der "B Transport GmbH" gerichteten Verdacht und eignete sich bereits aus diesem Grund nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 AuslBG. Das von der Strafbehörde erster Instanz an die Bezirkshauptmannschaft T gerichtete Rechtshilfeersuchen vom 6. November 2002 enthielt keinen gegen eine individuell bestimmte Person als Vertreter der "B Transport GmbH" gerichteten Verdacht und eignete sich bereits aus diesem Grund nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG.

Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war. Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb ihr Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 24. Mai 2007

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090119.X00

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten