TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/24 2006/09/0119

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der F B in H, vertreten durch Dr. Sonja Moser, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Mai 2006, Zl. UVS-11/10.515/21-2005, betreffend Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin der Beschäftigung eines namentlich angeführten ausländischen Staatsangehörigen am 8. Juli 2002 in T entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG für schuldig erkannt. Über sie wurde nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1000,-- verhängt.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem auch den Ablauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG geltend.

Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, legte aber die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, BGBl. Nr. 172, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Dabei ist nach Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 28 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005, beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ein Jahr.

Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Der Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthält als Tatzeit das Datum "08. 07. 2002". Die Verfolgungsverjährungsfrist endete daher spätestens am 8. Juli 2003.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthält keine Zustellverfügung und keine Beurkundung der Abfertigung und es befindet sich auch sonst kein Schriftstück im Akt, welches dokumentieren würde, dass dieses Schreiben die Sphäre der Behörde verlassen hat. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde entbehren daher jeder Sachgrundlage.

In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich im Übrigen kein Hinweis darauf, dass seitens der Strafbehörde erster Instanz konkrete gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen vor Zustellung der mit 23. Januar 2004 datierten Aufforderung zur Rechtfertigung unternommen wurden. Diese aber konnte keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr entfalten, weil die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung bereits abgelaufen war.

Zwar stellt ein innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen unabhängig von der Kenntnis des Beschuldigten auch eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 925 bzw. 927, E 13 ff, wiedergegebene Rechtsprechung), doch ist weiteres Erfordernis einer die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechenden Behördentätigkeit, dass sich diese erkennbar gegen eine bestimmte, individuell bezeichnete physische Person richtet und es somit eindeutig feststeht, um welche Person konkret es sich handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 2006, Zl. 2004/02/0385, u.a.).

Das von der Strafbehörde erster Instanz an die Bezirkshauptmannschaft T gerichtete Rechtshilfeersuchen vom 6. November 2002 enthielt keinen gegen eine individuell bestimmte Person als Vertreter der "B Transport GmbH" gerichteten Verdacht und eignete sich bereits aus diesem Grund nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 AuslBG.

Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Mai 2007

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090119.X00

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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