TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/24 2006/09/0022

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des RR in T, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. April 2005, Zl. Senat-MD-04-1048, betreffend Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstige Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei der Beschäftigung von vier namentlich angeführten ausländischen Staatsangehörigen entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG in näher angeführten Zeiträumen im Jahr 2002 mit dem Tatendzeitpunkt von jeweils dem 22. November 2002 für schuldig erkannt. Über sie wurden nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg. cit. vier Geldstrafen verhängt.

Eine mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides fand nicht statt, der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsbeistand des im Verwaltungsverfahren unbestritten anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers - was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt - am 30. Dezember 2005 zugestellt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erstattete zur Gegenschrift eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sind seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis gemäß § 31 Abs. 3 VStG nicht mehr gefällt werden.

Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren durch den Beschwerdevertreter vertreten, der auch die mündliche Berufungsverhandlung verrichtet hat. Demgemäß war auch der Berufungsbescheid an den Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters adressiert. Auch die Zustellverfügung, mit welcher die Bezirkshauptmannschaft die Zustellung des Berufungsbescheides veranlasst hat, enthielt zutreffend den Vermerk "RA" und sohin die Anordnung, an den Beschwerdevertreter zuzustellen. Dessen ungeachtet wurde - wie der im Akt einliegende Rückschein zeigt - der Bescheid zunächst nicht dem Beschwerdevertreter sondern am 27. April 2005 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Eine Zustellung an den Beschwerdevertreter erfolgte erst in Reaktion auf dessen Antrag auf "Einstellung des Strafverfahrens" am 30. Dezember 2005.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird - außer im Fall der hier nicht vorgenommenen Verkündung des Bescheides - ein Bescheid erst durch Zustellung erlassen, ist ein Parteienvertreter bestellt, durch Zustellung an diesen. Die fälschliche Zustellung an die Partei wahrt im Falle der Bestellung eines Parteienvertreters nicht die Frist des § 31 Abs. 3 VStG (vgl. die Erkenntnisse vom 5. Dezember 1977, Slg. Nr. 9447/A, und vom 16. Juli 1984, Slg. Nr. 11.498 A/1984).

Diese Frist ist im vorliegenden Fall abgelaufen, weil erst die am 30. Dezember 2005 erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer gegenüber seine Erlassung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle bewirkt hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0213).

Auch der Umstand, dass der angefochtene Bescheid einer anderen Verfahrenspartei gegenüber zu einem früheren, weniger als drei Jahre nach dem Tatendzeitpunkt 22. November 2002 erlassen worden ist, kann am Eintritt der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG gegenüber dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts ändern (vgl. zur Problematik das ausführlich begründete hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0374, Slg. Nr. 14.241/A, auf das insofern gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, und diesem folgend etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0086, und den hg. Beschluss vom 29. April 2003, Zl. 2002/02/0295).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. Mai 2007

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090022.X00

Im RIS seit

10.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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