TE Vwgh Beschluss 2007/5/24 2006/12/0213

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §59 Abs4a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §55 Abs1 Satz1;
VwGG §55 Abs2;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Schilhan, in der Beschwerdesache der E D G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (vormals Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit einer Dienstzulage nach § 59 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer am 4. Dezember 2006 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde vor, sie sei Lehrerin der Verwendungsgruppe L 2a 2, werde aber seit Beginn des Schuljahres 2004/2005, also seit September 2004 (an der Berufspädagogischen Akademie) L 1-wertig verwendet. Da ihr die für diesen Fall nach § 59 Abs. 4 und Abs. 4a GehG gebührende Dienstzulage nur zum Teil ausbezahlt worden sei, habe sie mit Eingabe vom 3. Februar 2006 entsprechende Nachzahlung und für den Ablehnungsfall bescheidmäßige Erledigung begehrt. Bis dato sei weder eine Nachzahlung noch eine bescheidmäßige Erledigung vorgenommen worden. Sie stellte in ihrer Säumnisbeschwerde abschließend den Antrag, in Stattgebung ihres Antrages vom (richtig wohl: 3.) 9. Februar 2006 sowie der gegenständlichen Säumnisbeschwerde über die ihr für das Schuljahr 2004/2005 im Sinn des § 59 Abs. 4a GehG gebührende Dienstzulage sowie die ihr für dieses Schuljahr ausgehend von der Gebührlichkeit dieser Zulage gebührende "Mehrdienstzulage" unter Zuerkennung von Aufwandersatz abzusprechen.

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren über diese Säumnisbeschwerde ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

In ihrem als "Beschwerdeberichtigung" bezeichneten Schriftsatz vom 28. Dezember 2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei bereits im Schuljahr 2003/2004 im Ausmaß einer Vollbeschäftigung an der Berufspädagogischen Akademie verwendet worden. Abweichend von ihrem Antrag vom 3. Februar 2006, wonach eine Kürzung der Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 4 GehG für die Zeit von Mai 2003 bis August 2004 gesetzlich abgedeckt gewesen wäre, könne die Tatsache, dass sie damals auch noch an einer Handelsschule verwendet worden sei, ihres Erachtens ihren Anspruch nicht schmälern. Schon in dieser Eingabe habe sie ausdrücklich die bescheidmäßige Absprache für die Zeit von Mai 2003 bis Juli 2005 begehrt. In voller Übereinstimmung damit berichtige sie die Säumnisbeschwerde dahingehend, dass sie den Antrag stelle, in Stattgebung ihres Antrages vom 3. Februar 2006 sowie der gegenständlichen Säumnisbeschwerde über die ihr für den Zeitraum von Mai 2003 bis Juli 2005 im Sinn des § 59 Abs. 4 und Abs. 4a GehG gebührende Dienstzulage sowie die ihr für diesen Zeitraum ausgehend vom Anspruch auf diese Zulage gebührende Mehrdienstleistungszulage abzusprechen.

In ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2007 nahm die Beschwerdeführerin die "Antragsausdehnung laut der Beschwerdeberichtigung" vom 28. Dezember 2006 wieder zurück; verfahrensgegenständlich solle dem gemäß weiterhin bzw. wiederum nur der Antrag laut der Säumnisbeschwerde vom 4. Dezember 2006 sein. Vorsichtshalber füge sie ausdrücklich hinzu, dass das ausschließlich für das Säumnisbeschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof gelte.

Die belangte Behörde teilte in ihrer Note vom 13. März 2007 dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie die entsprechende Dienstzulage "im verfahrensgegenständlichen Zeitraum" anweise. Die Beschwerdeführerin habe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis 31. Dezember 2003 die entsprechende Zulage in vollem Ausmaß bezogen und sei für diesen Zeitraum keine Säumnis auf Grund der tatsächlichen Anweisung eingetreten. Die Nachzahlung erfolge daher mit 1. Jänner 2004 bis zum Zeitpunkt der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2005. Da die Beschwerdeführerin einen ablehnenden Bescheid nur im Ablehnungsfall beantragt habe, werde die belangte Behörde keinen ablehnenden Bescheid erlassen. Dem Begehren werde tatsächlich inhaltlich entsprochen.

Auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Klaglosstellung hin teilte die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 10. April 2007 mit, sie sei durch tatsächliche Zahlung für die Zeit ab 1. Jänner 2004 klaglos gestellt. Für die vorangehende Zeit sei weder tatsächliche Zahlung geleistet noch ein Bescheid erlassen worden. Mit dieser Maßgabe werde die Säumnisbeschwerde "aufrecht erhalten".

Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Dieser Fall einer formellen Klaglosstellung kommt bei der hier gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht in Betracht. Eine formelle Beendigung der Säumnis der belangten Behörde wäre demgegenüber nur dann eingetreten, wenn sie den versäumten Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 VwGG nachgeholt hätte. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Mai 2004, Zl. 2004/12/0030, mwN).

Auf Grund des Inhaltes der Säumnisbeschwerde vom 4. Dezember 2006, der "Beschwerdeberichtigung" vom 28. Dezember 2006 und des Schriftsatzes vom 1. Februar 2007 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof letztlich den Abspruch über die Gebührlichkeit der Dienstzulage nach § 59 Abs. 4a GehG "für das Schuljahr 2004/05" begehrte.

Die belangte Behörde tritt der Beschwerdebehauptung, wonach sie auf Grund des Antrages vom 3. Februar 2006 eine Entscheidungspflicht traf, nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin räumt in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2007 ein, durch tatsächliche Zahlung für die Zeit ab 1. Jänner 2004 klaglos gestellt zu sein, und lässt damit das Vorbringen der belangten Behörde, wonach die Zulage für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 30. November 2005 tatsächlich nachgezahlt worden sei, unbestritten. Der Vorbehalt der Beschwerdeführerin, sie halte die Säumnisbeschwerde jedoch mit der Maßgabe aufrecht, dass für die "vorangehende Zeit" weder tatsächliche Zahlung geleistet noch ein Bescheid erlassen worden sei, steht der Annahme der Klaglosstellung betreffend den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, weil dieses nur das "Schuljahr 2004/05" in zeitlicher Hinsicht zum Gegenstand hatte und zur Gänze in die Zeit ab 1. Jänner 2004, für die sich die Beschwerdeführerin als klaglos gestellt erachtet, fällt. Der dem Schuljahr 2004/05 vorangehende Zeitraum ist nicht Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens, weil es auf die in der mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 eingebrachten Säumnisbeschwerde geltend gemachte Säumnis für das Schuljahr 2004/05 ankommt, die nicht nachträglich auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden kann.

Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshof, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage - und nach dem übereinstimmenden Standpunkt der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - keine praktische Bedeutung mehr zukäme. Damit ist aber das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (über ihre Säumnisbeschwerde) weggefallen.

Die Säumnisbeschwerde konnte daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt werden.

§ 56 VwGG, nach welcher Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, als ob der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Nach dem eingangs Gesagten kann bei einer Bescheidbeschwerde die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Säumnisbeschwerdeverfahren nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für den Fall der Klaglosstellung im Säumnisbeschwerde-Verfahren die Frage des Zuspruches von Aufwandersatz im § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist. Wird die Klaglosstellung hingegen dadurch bewirkt, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf andere Weise voll entsprochen wird, kommt § 56 VwGG nicht zur Anwendung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2007, Zl. 2001/12/0238, mwN).

Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern dem im Säumnisbeschwerdeverfahren gegenständlichen Begehren der Beschwerdeführerin auf andere Weise im Ergebnis voll entsprochen wurde, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 VwGG zu beurteilen.

Die belangte Behörde hatte auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2006 vorerst weder die in Rede stehende Dienstzulage für das Schuljahr 2004/05 liquidiert (angewiesen) noch jemals bescheidförmig über deren Begehren abgesprochen, sie hat auch keinen Grund aufgezeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung auf Grund des Antrages vom 3. Februar 2006 gehindert hätte (vgl. § 55 Abs. 2 VwGG). Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich demnach auf § 58 Abs. 2 VwGG iVm §§ 47 ff VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120213.X00

Im RIS seit

23.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten