TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/25 2006/02/0227

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §13 Abs2;
KFG 1967 §40a;
KFG 1967 §40b Abs1 idF 1997/I/103;
KFG 1967 §40b;
KFG 1967 §42 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. KFG 1967 § 40a heute
  2. KFG 1967 § 40a gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 40a gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 40a gültig von 01.04.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 40a gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 40a gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. KFG 1967 § 40a gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 40a gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  9. KFG 1967 § 40a gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 40a gültig von 25.05.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 40a gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  12. KFG 1967 § 40a gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  13. KFG 1967 § 40a gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  1. KFG 1967 § 40b heute
  2. KFG 1967 § 40b gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. KFG 1967 § 40b gültig von 16.12.2020 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 40b gültig von 01.07.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  5. KFG 1967 § 40b gültig von 19.08.2009 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 40b gültig von 25.05.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. KFG 1967 § 40b gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  8. KFG 1967 § 40b gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  1. KFG 1967 § 40b heute
  2. KFG 1967 § 40b gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. KFG 1967 § 40b gültig von 16.12.2020 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 40b gültig von 01.07.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  5. KFG 1967 § 40b gültig von 19.08.2009 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 40b gültig von 25.05.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. KFG 1967 § 40b gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  8. KFG 1967 § 40b gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  1. KFG 1967 § 42 heute
  2. KFG 1967 § 42 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. KFG 1967 § 42 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. KFG 1967 § 42 gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 42 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 42 gültig von 28.10.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  7. KFG 1967 § 42 gültig von 01.03.1998 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  8. KFG 1967 § 42 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 42 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  10. KFG 1967 § 42 gültig von 01.01.1968 bis 31.12.1994
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der CS in B, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 31. August 2006, Zl. E 003/06/2005, 100/005, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 12. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichnen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, binnen einer Woche der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, das sei die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, mitzuteilen, dass sie am 28. August 2004 den Familiennamen S. angenommen habe. Im Zulassungsschein sei im Tatzeitraum nach wie vor der Familienname T. eingetragen gewesen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 12. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichnen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, binnen einer Woche der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, das sei die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, mitzuteilen, dass sie am 28. August 2004 den Familiennamen Sitzung angenommen habe. Im Zulassungsschein sei im Tatzeitraum nach wie vor der Familienname T. eingetragen gewesen.

"Zeitraum: 05.09.2004 bis 20.04.2005

Tatort: Bezirkshauptmannschaft Oberwart

Fahrzeug: PKW, ... (Kennzeichennummer)"

Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 42 Abs. 1 KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Sie habe dadurch eine Übertretung nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG begangen, weshalb über sie gemäß Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2006 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Tatvorwurf anstelle von "das ist die Bezirkshauptmannschaft Oberwart" richtig "das ist der Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Oberwart" zu lauten habe und dass die Wortfolge "Tatort:

Bezirkshauptmannschaft Oberwart" zu entfallen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. gerügt, der Tatvorwurf des angefochtenen Bescheides laute anders als der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Bescheides. Die belangte Behörde habe daher keineswegs den erstinstanzlichen Bescheid "bestätigt", sondern sie habe einen abgeänderten und somit neuen Tatvorwurf formuliert, wobei diese Abänderung kein unwesentliches Tatbestandsmerkmal betreffe, sondern einen für die Tat notwendigen Umstand, nämlich die Frage des Tatortes. Die belangte Behörde ändere inhaltlich den ursprünglichen Tatort "Bezirkshauptmannschaft Oberwart" auf nunmehr "Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Oberwart" ab. Dabei gerate die belangte Behörde auch noch in einen Widerspruch:

Einerseits vertrete sie die Rechtsauffassung, dass eine Änderungsanzeige nach § 42 Abs. 1 KFG "demnach bei der Behörde" zu erstatten sei. Andererseits vertrete sie aber sodann die entgegengesetzte Rechtsauffassung, dass die "Meldung bei einer zuständigen Zulassungsstelle" zu erstatten gewesen sei.Einerseits vertrete sie die Rechtsauffassung, dass eine Änderungsanzeige nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG "demnach bei der Behörde" zu erstatten sei. Andererseits vertrete sie aber sodann die entgegengesetzte Rechtsauffassung, dass die "Meldung bei einer zuständigen Zulassungsstelle" zu erstatten gewesen sei.

Richtigerweise hätte der Tatvorwurf dahin lauten müssen. dass die Änderungsanzeige gegenüber der zuständigen Zulassungsstelle unterlassen worden sei, woraus auch folge, dass der Sitz dieser Zulassungsstelle der Tatort sei. Das ergebe sich aus den mit der Novelle "BGBl. I Nr. 80/2002" (gemeint wohl: BGBl. I Nr. 103/1997) in das KFG eingefügten §§ 40a Abs. 5 Z. 9 und 40b Abs. 1 KFG.Richtigerweise hätte der Tatvorwurf dahin lauten müssen. dass die Änderungsanzeige gegenüber der zuständigen Zulassungsstelle unterlassen worden sei, woraus auch folge, dass der Sitz dieser Zulassungsstelle der Tatort sei. Das ergebe sich aus den mit der Novelle "BGBl. I Nr. 80/2002" (gemeint wohl: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,) in das KFG eingefügten Paragraphen 40 a, Absatz 5, Ziffer 9 und 40 b Absatz eins, KFG.

Nachdem der Beschwerdeführerin innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nie vorgeworfen worden sei, die Änderungsanzeige gegenüber der zuständigen Zulassungsstelle, die gemäß § 40b Abs. 1 KFG an die Stelle der Behörde trete, unterlassen zu haben, hätte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen.Nachdem der Beschwerdeführerin innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nie vorgeworfen worden sei, die Änderungsanzeige gegenüber der zuständigen Zulassungsstelle, die gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, KFG an die Stelle der Behörde trete, unterlassen zu haben, hätte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen.

Gemäß § 42 Abs. 1 KFG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 117/2005, auf dessen Übertretung sich der Tatvorwurf im vorliegenden Beschwerdefall stützt, hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, KFG i.d.F. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,, auf dessen Übertretung sich der Tatvorwurf im vorliegenden Beschwerdefall stützt, hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

§ 40a Abs. 1 erster und zweiter Satz KFG i.d.F. der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, lautet: Paragraph 40 a, Absatz eins, erster und zweiter Satz KFG i.d.F. der 19. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, lautet:

"Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muss.""Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (Paragraph 59, Absatz eins,), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muss."

Nach § 40a Abs. 5 Z. 9 KFG i.d.F. der 19. KFG-Novelle werden mit der Ermächtigung die Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1) übertragen.Nach Paragraph 40 a, Absatz 5, Ziffer 9, KFG i.d.F. der 19. KFG-Novelle werden mit der Ermächtigung die Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (Paragraph 42, Absatz eins,) übertragen.

Gemäß § 40b Abs. 1 KFG i.d.F. der 19. KFG-Novelle dürfen nach der Einrichtung von Zulassungsstellen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, KFG i.d.F. der 19. KFG-Novelle dürfen nach der Einrichtung von Zulassungsstellen Anträge gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Absatz 5,) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes anzuwenden sind.

Vorauszuschicken ist, dass als Behörde im Sinne des § 42 Abs. 1 KFG sowohl eine "Behörde" (im engeren Sinne) als auch ein "beliehener Versicherer" (vgl. die nachstehenden Ausführungen) anzusehen ist.Vorauszuschicken ist, dass als Behörde im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, KFG sowohl eine "Behörde" (im engeren Sinne) als auch ein "beliehener Versicherer" vergleiche , die nachstehenden Ausführungen) anzusehen ist.

Ein Tatvorwurf, die entsprechende Anzeige nach § 42 Abs. 1 KFG gegenüber der "Behörde" unterlassen zu haben, ist selbst dann nicht rechtswidrig, wenn als Zulassungsstelle nicht die Behörde im engeren Sinn, sondern ein entsprechender Versicherer im Sinne der §§ 40a und 40b KFG in Betracht kommt, tritt doch nach § 40b Abs. 1 zweiter Satz KFG eine solche Zulassungsstelle "an die Stelle der Behörde" d.h., sie ist insoweit als "beliehener Unternehmer" anzusehen (vgl. EBRV 712 BlgNR 20. zu den §§ 40a und 40b KFG der 19. KFG-Novelle, sowie Thann, Die Privatisierung der Kraftfahrzeugzulassung, ZVR 2001, Heft 11, S. 371 ff und zu diesem Begriff das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0248). Daraus folgt aber auch, dass es weder im Spruch nach § 44a Z. 1 VStG - noch in einer entsprechenden Verfolgungshandlung - der Anführung bedarf, ob Zulassungsstelle eine "Behörde" - im engeren Sinn - (hier: die Bezirkshauptmannschaft) oder ein Versicherer ist (vgl. im Übrigen zum Unterbleiben einer - nicht relevanten - Konkretisierung insoweit das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0234). Die Verjährungseinrede ist daher unbegründet.Ein Tatvorwurf, die entsprechende Anzeige nach Paragraph 42, Absatz eins, KFG gegenüber der "Behörde" unterlassen zu haben, ist selbst dann nicht rechtswidrig, wenn als Zulassungsstelle nicht die Behörde im engeren Sinn, sondern ein entsprechender Versicherer im Sinne der Paragraphen 40 a und 40 b KFG in Betracht kommt, tritt doch nach Paragraph 40 b, Absatz eins, zweiter Satz KFG eine solche Zulassungsstelle "an die Stelle der Behörde" d.h., sie ist insoweit als "beliehener Unternehmer" anzusehen vergleiche , EBRV 712 BlgNR 20. zu den Paragraphen 40 a und 40 b KFG der 19. KFG-Novelle, sowie Thann, Die Privatisierung der Kraftfahrzeugzulassung, ZVR 2001, Heft 11, Sitzung 371, ff und zu diesem Begriff das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0248). Daraus folgt aber auch, dass es weder im Spruch nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG - noch in einer entsprechenden Verfolgungshandlung - der Anführung bedarf, ob Zulassungsstelle eine "Behörde" - im engeren Sinn - (hier: die Bezirkshauptmannschaft) oder ein Versicherer ist vergleiche , im Übrigen zum Unterbleiben einer - nicht relevanten - Konkretisierung insoweit das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0234). Die Verjährungseinrede ist daher unbegründet.

Was aber den Tatort im Beschwerdefall anlangt, d.h. wo die Beschwerdeführerin hätte handeln sollen (vgl. § 2 Abs. 2 VStG), so behauptet sie ohnedies nicht, dass sich der Sitz der "Zulassungsstelle" nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Oberwart befindet.Was aber den Tatort im Beschwerdefall anlangt, d.h. wo die Beschwerdeführerin hätte handeln sollen vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, VStG), so behauptet sie ohnedies nicht, dass sich der Sitz der "Zulassungsstelle" nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Oberwart befindet.

Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu:

Mit der Behauptung, sie habe die "Versicherung" telefonisch über die Änderung ihres Familiennamens in Kenntnis gesetzt, übersieht die Beschwerdeführerin § 13 Abs. 2 AVG, handelt es sich doch bei der Anzeige gemäß § 42 Abs. 1 KFG um ein Anbringen, das an eine "Frist gebunden" und daher "schriftlich" einzubringen ist.Mit der Behauptung, sie habe die "Versicherung" telefonisch über die Änderung ihres Familiennamens in Kenntnis gesetzt, übersieht die Beschwerdeführerin Paragraph 13, Absatz 2, AVG, handelt es sich doch bei der Anzeige gemäß Paragraph 42, Absatz eins, KFG um ein Anbringen, das an eine "Frist gebunden" und daher "schriftlich" einzubringen ist.

Schließlich ist für die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis, das Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft Oberwart sei in Kenntnis der Änderung des Familiennamens gewesen, schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es nicht um die Anzeige bei dieser Behörde geht (vgl. im Übrigen aber das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 94/03/0128, wo es sich um die - nicht maßgebliche - Anzeige gemäß § 42 Abs. 1 KFG gegenüber dem "Meldeamt" handelte).Schließlich ist für die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis, das Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft Oberwart sei in Kenntnis der Änderung des Familiennamens gewesen, schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es nicht um die Anzeige bei dieser Behörde geht vergleiche , im Übrigen aber das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 94/03/0128, wo es sich um die - nicht maßgebliche - Anzeige gemäß Paragraph 42, Absatz eins, KFG gegenüber dem "Meldeamt" handelte).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 25. Mai 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020227.X00

Im RIS seit

26.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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