TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/25 2006/02/0208

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des HB, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 27. Juni 2006, Zl. MA 65 - 18/2006, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des HB, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 27. Juni 2006, Zl. MA 65 - 18/2006, betreffend Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die am 20. Februar 2005 umMit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a StVO der Ersatz der Kosten für die am 20. Februar 2005 um

12.20 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 23., Meyrinkgasse 12, als vorschriftswidrig und verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, es seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorgelegen. Es möge zutreffen, dass sein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt gewesen sei. Das Kraftfahrzeug sei jedoch in einer Reihe gleichartig geparkter Fahrzeuge abgestellt und es sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass es sich dabei um einen Gehsteig handle. Ein Unterschied zwischen Fahrbahn und Gehsteig sei weder vorhanden noch "merkbar" gewesen. Eine Schneeräumung habe zum Vorfallszeitpunkt weder auf der Meyrinkgasse, noch auf dem Gehsteig stattgefunden. Der Gehsteig sei daher schon auf Grund der konkreten Verkehrsverhältnisse, insbesondere aber auf Grund der desolaten Straßenverhältnisse für Fußgänger und schon gar nicht für Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl benützbar gewesen. Von einer Verkehrsbehinderung könne daher nicht im Entferntesten die Rede sein. Der Beschwerdeführer verweise dazu vollinhaltlich auf die unter Wahrheitspflicht gemachten Aussagen der Zeugin V. B., denen mindestens gleicher Beweiswert zukomme wie jenen des Meldungslegers. Er selbst habe, wie er auch im Verfahren dargelegt habe, den gegenständlichen Ort selbst zum Vorfallszeitpunkt besichtigt, weil er mit seinem Pkw die ZeuginDer Beschwerdeführer wendet u.a. ein, es seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorgelegen. Es möge zutreffen, dass sein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt gewesen sei. Das Kraftfahrzeug sei jedoch in einer Reihe gleichartig geparkter Fahrzeuge abgestellt und es sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass es sich dabei um einen Gehsteig handle. Ein Unterschied zwischen Fahrbahn und Gehsteig sei weder vorhanden noch "merkbar" gewesen. Eine Schneeräumung habe zum Vorfallszeitpunkt weder auf der Meyrinkgasse, noch auf dem Gehsteig stattgefunden. Der Gehsteig sei daher schon auf Grund der konkreten Verkehrsverhältnisse, insbesondere aber auf Grund der desolaten Straßenverhältnisse für Fußgänger und schon gar nicht für Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl benützbar gewesen. Von einer Verkehrsbehinderung könne daher nicht im Entferntesten die Rede sein. Der Beschwerdeführer verweise dazu vollinhaltlich auf die unter Wahrheitspflicht gemachten Aussagen der Zeugin römisch fünf. B., denen mindestens gleicher Beweiswert zukomme wie jenen des Meldungslegers. Er selbst habe, wie er auch im Verfahren dargelegt habe, den gegenständlichen Ort selbst zum Vorfallszeitpunkt besichtigt, weil er mit seinem Pkw die Zeugin

V. B., seine Ehegattin, zum angegebenen Ort gelotst habe. Er könne vollinhaltlich die Angaben von V. B. bestätigen. Bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass die Abschleppung rechtswidrig erfolgt sei und er daher auch nicht verpflichtet sei, die Abschleppkosten zu bezahlen.römisch fünf. B., seine Ehegattin, zum angegebenen Ort gelotst habe. Er könne vollinhaltlich die Angaben von römisch fünf. B. bestätigen. Bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass die Abschleppung rechtswidrig erfolgt sei und er daher auch nicht verpflichtet sei, die Abschleppkosten zu bezahlen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis einen wesentlichen Verfahrenmangel auf. Während die Zeugin V. B. über Antrag des Beschwerdeführers im Amtshilfeweg als Zeugin über die konkreten Verhältnisse am Abschlepport befragt wurde, liegt hingegen vom Meldungsleger lediglich eine schriftliche Stellungnahme vom 15. September 2005 den Verwaltungsakten bei, auf die sich die belangte Behörde im Wesentlichen hinsichtlich der Erkennbarkeit des Gehsteiges stützte (siehe insbesondere S. 5 der Begründung des angefochtenen Bescheides).Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis einen wesentlichen Verfahrenmangel auf. Während die Zeugin römisch fünf. B. über Antrag des Beschwerdeführers im Amtshilfeweg als Zeugin über die konkreten Verhältnisse am Abschlepport befragt wurde, liegt hingegen vom Meldungsleger lediglich eine schriftliche Stellungnahme vom 15. September 2005 den Verwaltungsakten bei, auf die sich die belangte Behörde im Wesentlichen hinsichtlich der Erkennbarkeit des Gehsteiges stützte (siehe insbesondere Sitzung 5, der Begründung des angefochtenen Bescheides).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, VwSlg. Nr. 9602/A, hinsichtlich der Notwendigkeit der Zeugeneinvernahme eines Sicherheitswachebeamten, wenn dessen Angaben der Verantwortung des Beschuldigten widersprechen, auch in einem Administrativverfahren anzuwenden, in dem die Angaben eines Meldungslegers der Aussage eines Zeugen unvereinbar gegenüberstehen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 517, unter E 153 zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, VwSlg. Nr. 9602/A, hinsichtlich der Notwendigkeit der Zeugeneinvernahme eines Sicherheitswachebeamten, wenn dessen Angaben der Verantwortung des Beschuldigten widersprechen, auch in einem Administrativverfahren anzuwenden, in dem die Angaben eines Meldungslegers der Aussage eines Zeugen unvereinbar gegenüberstehen vergleiche , die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Sitzung 517, , unter E 153 zu Paragraph 45, AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Da der Meldungsleger in seinem Bericht vom 15. September 2005 von der deutlichen Erkennbarkeit des Gehsteiges spricht und ferner - im Unterschied zur Aussage der Zeugin V. B. - auch festhielt, der Gehsteig sei im gesamten Bereich, also auch im Bereich des Abstellortes des in Rede stehenden Fahrzeugs, "vorschriftsgemäß vom Schnee geräumt gewesen", wäre die belangte Behörde im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur verpflichtet gewesen, hinsichtlich der unvereinbar gegenüberstehenden Angaben des Meldungslegers und der Zeugin V. B. den Meldungleger als Zeugen einzuvernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 1987, Zl. 85/03/0138, gleichfalls die "Erkennbarkeit" eines Gehsteiges bei Schneelage i.V.m. der Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO betreffend). Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war. Es erübrigt sich daher auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Am Rande sei vermerkt, dass die belangte Behörde nicht dargelegt hat, auf welches Beweismittel sie sich für die "Erkennbarkeit" des Gehsteiges infolge der von ihr gleichfalls ins Treffen geführten "verschiedenen Höhenlage von Gehsteig und Fahrbahn auch bei gleichmäßiger Beschneiung" zu stützten vermochte. Dass aber - so ihr Vorbringen in der Gegenschrift - im innerstädtischen Bereich "grundsätzlich" vom Vorhandensein von Gehsteigen auszugehen sei und sich der Lenker daher vor dem Entfernen vom Fahrzeug zu vergewissern habe, dass ein Gehsteig nicht vorhanden sei, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil eine solche "Verpflichtung" trotz mangelnder "Erkennbarkeit" des Gehsteiges nicht besteht.Da der Meldungsleger in seinem Bericht vom 15. September 2005 von der deutlichen Erkennbarkeit des Gehsteiges spricht und ferner - im Unterschied zur Aussage der Zeugin römisch fünf. B. - auch festhielt, der Gehsteig sei im gesamten Bereich, also auch im Bereich des Abstellortes des in Rede stehenden Fahrzeugs, "vorschriftsgemäß vom Schnee geräumt gewesen", wäre die belangte Behörde im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur verpflichtet gewesen, hinsichtlich der unvereinbar gegenüberstehenden Angaben des Meldungslegers und der Zeugin römisch fünf. B. den Meldungleger als Zeugen einzuvernehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 1987, Zl. 85/03/0138, gleichfalls die "Erkennbarkeit" eines Gehsteiges bei Schneelage i.V.m. der Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, StVO betreffend). Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben war. Es erübrigt sich daher auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Am Rande sei vermerkt, dass die belangte Behörde nicht dargelegt hat, auf welches Beweismittel sie sich für die "Erkennbarkeit" des Gehsteiges infolge der von ihr gleichfalls ins Treffen geführten "verschiedenen Höhenlage von Gehsteig und Fahrbahn auch bei gleichmäßiger Beschneiung" zu stützten vermochte. Dass aber - so ihr Vorbringen in der Gegenschrift - im innerstädtischen Bereich "grundsätzlich" vom Vorhandensein von Gehsteigen auszugehen sei und sich der Lenker daher vor dem Entfernen vom Fahrzeug zu vergewissern habe, dass ein Gehsteig nicht vorhanden sei, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil eine solche "Verpflichtung" trotz mangelnder "Erkennbarkeit" des Gehsteiges nicht besteht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 25. Mai 2007

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020208.X00

Im RIS seit

03.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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