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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des RR in B, vertreten durch Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barichgasse 40-42/101, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 18. Juli 2006, Zl. Senat-MD-05-1563, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. Dezember 2004 um 10.10 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten (30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit; 38 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz; Radarmessung: gemessene Geschwindigkeit 43 km/h). Er habe eine Übertretung nach § 52 lit. a Z. 11a i. V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. Dezember 2004 um 10.10 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten (30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit; 38 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz; Radarmessung: gemessene Geschwindigkeit 43 km/h). Er habe eine Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, i. römisch fünf.m. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Abs. 1 bis 5 des § 51e VStG lauten: Die Absatz eins bis 5 des Paragraph 51 e, VStG lauten:
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
In der Berufung hat der Beschwerdeführer unter anderem die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt. Daraus ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0001) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belangten Behörde nicht zu verstehen. In der Berufung hat der Beschwerdeführer unter anderem die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt. Daraus ist nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0001) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belangten Behörde nicht zu verstehen.
Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 25. Mai 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020231.X00Im RIS seit
26.06.2007