TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/25 2007/02/0145

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §99 Abs2 litc;
StVO 1960 §99 Abs2c Z9;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der KN in H (Deutschland), vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OEG in 9500 Villach, Peraustraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. März 2007, Zl. KUVS-1410-1418/8/2006, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Villach vom 22. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin u.a. einer Reihe von Übertretungen der StVO (insoweit neun Spruchpunkte) für schuldig befunden und hiefür bestraft. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 4.) Folge und behob das Straferkenntnis insoweit wegen - örtlicher - Unzuständigkeit der Erstbehörde; im Übrigen - sohin hinsichtlich der Spruchpunkte 5.) bis 9.) - wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt in Hinsicht auf die Spruchpunkte 5.) bis 7.) kein "fortgesetztes Delikt" vor:

Die belangte Behörde verwies insoweit darauf, dass der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 5.) eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a (iVm § 52 lit. a Z. 10a StVO), zu Spruchpunkt 6.) nach § 99 Abs. 2c Z. 9 leg. cit. und zu Spruchpunkt 7.) eine solche nach § 99 Abs. 2 lit. c (iVm § 52 lit. a Z. 10a) leg. cit. vorgeworfen wurde. Da jedoch sowohl § 99 Abs. 3 lit. a als auch § 99 Abs. 2c Z. 9 und auch § 99 Abs. 2 lit. c StVO jeweils ein näher umschriebenes - voneinander verschiedenes - Verhalten zu einer Verwaltungsübertretung erklären ("Eine Verwaltungsübertretung begeht ..."), werden durch Verstöße gegen diese Vorschriften "verschiedene" Verwaltungsvorschriften im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0145) verletzt, sodass damit selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis).

Selbst bei Zutreffen der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei "über eine Wegstrecke von über 30 Kilometern und einen Zeitraum von 9 Minuten" von einem Auto, dessen Insassen sie nicht als Polizeibeamte habe identifizieren können, "verfolgt" worden, musste die belangte Behörde keineswegs einen Schuldausschließungsgrund annehmen (vgl. zu einer ähnlichen Behauptung etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0199).

Was aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, die belangte Behörde hätte auch die zu den Spruchpunkten 5.) bis 7.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde aufheben müssen, so führt dies gleichfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde; die belangte Behörde hat nämlich die Aufhebung der Spruchpunkte 1.) bis 4.) davon abgeleitet, dass bereits im Spruch des Straferkenntnisses insoweit ausgeführt worden sei, diese Übertretungen seien im Bezirk Villach-Land begangen worden (und dass durch die Abtretung nach § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Villach - der Erstbehörde - eine Übertragung an diese nicht bewirkt worden sei). Hingegen ergibt sich aus der im angefochtenen Bescheid dargestellten Spruchfassung des Straferkenntnisses insbesondere in Hinsicht auf die Spruchpunkte 5.) und 6.), dass diese Übertretungen nicht im Bereich des Bezirkes "Villach-Land", sondern im Bezirk "Villach-Stadt" gesetzt wurden. Mangels näherer Begründung vermag der Verwaltungsgerichtshof daher auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2007

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020145.X00

Im RIS seit

14.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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