TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/25 2007/02/0141

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des GS in O, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. März 2007, Zl. uvs-2007/20/0287-2, betreffend Übertretungen der StVO,

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. (Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO) richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen - sohin betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. (Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO) - wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Zur Klarstellung sei zunächst im Hinblick auf die Zuständigkeit des erkennenden Senates des Verwaltungsgerichtshofes gesagt, dass mit dieser Erledigung lediglich über die Beschwerde gegen den im Spruch zitierten Bescheid (und nicht etwa gegen jenen vom selben Tag, Zl. uvs-2007/20/0288-3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ...) abgesprochen wird.

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2007 wurde der Beschwerdeführer (Spruchpunkt 1.) für schuldig befunden, er habe am 22. Oktober 2006 um 04.55 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt einen Wert von 0,86 mg/l ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

II. Mit den Spruchpunkten 2. und 3. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

I. Zu Spruchpunkt 1.:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Ergebnisse der um 09.54 Uhr und 09.57 Uhr des Tattages vorgenommenen Messung seines Atemluftalkoholgehaltes im Ausmaß von 0,63 bzw. 0,61 mg/l. Er wendet sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit, als diese dem von ihm behaupteten "Nachtrunk" keinen Glauben geschenkt hat.

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, Zl. 2007/02/0006), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols "konkret" zu behaupten und zu beweisen hat.

Der Beschwerdeführer hat insoweit angegeben, "zwei Flaschen Bier und zusammen mit dem Onkel eine Flasche Wein" konsumiert zu haben.

Zu Recht verweist die belangte Behörde allerdings darauf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der "Gebindegröße" der "Flasche" Wein die Menge des konsumierten Alkohols nicht entsprechend "konkret" im Sinne der zitierten hg. Rechtsprechung behauptet hat, ist doch allgemein bekannt, dass insoweit - sogar erhebliche - Unterschiede der Gebindegrößen in Betracht kommen.

Von daher gesehen kommt es auf die Frage, wieviel der Beschwerdeführer selbst (oder sein Onkel) von dieser "Flasche" Wein konsumiert hat, ebenso wenig an, wie darauf, was unter einer "Flasche" Bier zu verstehen ist, ist doch die vom Beschwerdeführer behauptete "Gesamtkonsumation" an Alkohol als Nachtrunk dadurch unbestimmt geblieben.

Damit gehen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ins Leere. Insbesondere vermag er aber auch mit dem Hinweis auf Zeugen, betreffend seine "absolute Nüchternheit" (zur Tatzeit) schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun, weil es sich bei diesen um "medizinische Laien" handelt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2007, Zl. 2006/02/0090); der Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsanschauung abzugehen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

II. Zu den Spruchpunkten 2. und 3.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde in diesem Umfang nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende

Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt insoweit von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 25. Mai 2007

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Ermittlungsverfahren Allgemein Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020141.X00

Im RIS seit

14.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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