Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31989L0391 Arbeitnehmer-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der BH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Juli 2006, Zl. MA 1 - 200/2006, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmbrille gemäß § 68 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der BH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Juli 2006, Zl. MA 1 - 200/2006, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmbrille gemäß Paragraph 68, Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Sie unterrichtet an der Kooperativen Mittelschule Hernals (im Folgenden: KMS), in der der Unterricht mit dem Schwerpunkt Informatik erfolgt. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2005 ersuchte sie um Erstattung der Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille.
Mit Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates für Wien vom 2. November 2005 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin "auf Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956" keine Folge gegeben werde.Mit Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates für Wien vom 2. November 2005 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin "auf Gewährung einer Geldaushilfe gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956" keine Folge gegeben werde.
In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren Anspruch auf § 68 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999 (im Folgenden: B-BSG), stütze.In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren Anspruch auf Paragraph 68, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, (im Folgenden: B-BSG), stütze.
Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30. Jänner 2006 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin dahingehend stattgegeben, dass das angefochtene Dienstrechtsmandat ersatzlos aufgehoben werde.
Unter einem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmbrille gemäß § 68 B-BSG abgewiesen. Begründend nahm die erstinstanzliche Behörde auf "Richtlinien" Bezug, welche vorsähen, dass eine Bildschirmbrille nur dann gebühre, wenn ein Landeslehrer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden seiner Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sei. Unter "Bildschirmarbeit" im Verständnis dieser "Richtlinien" sei nur eine Arbeit in der Schule zu verstehen. Aus einer Stellungnahme der Schulleiterin gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht erfülle.Unter einem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmbrille gemäß Paragraph 68, B-BSG abgewiesen. Begründend nahm die erstinstanzliche Behörde auf "Richtlinien" Bezug, welche vorsähen, dass eine Bildschirmbrille nur dann gebühre, wenn ein Landeslehrer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden seiner Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sei. Unter "Bildschirmarbeit" im Verständnis dieser "Richtlinien" sei nur eine Arbeit in der Schule zu verstehen. Aus einer Stellungnahme der Schulleiterin gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte vor, der Lehrer verbringe seine Dienstzeit nie zur Gänze an der Schule. Vielmehr finde sogar der überwiegende Teil der Vor- und Nachbereitung für den Unterricht zu Hause statt. Es sei hiefür unerlässlich, dass diese entsprechend am Computer zu Hause erfolge. Die Beschwerdeführerin erfülle daher einen großen Teil ihrer Dienstverpflichtung an einem Bildschirmarbeitsplatz außerhalb der Schule. Das B-BSG differenziere nicht zwischen Bildschirmarbeitsplätzen, welche notwendiger Heimarbeit dienten, und solchen in der Schule.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2006 wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin der erstinstanzliche Spruch wie folgt neu gefasst:
"Das Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates für Wien vom 2. November 2005, Zl. ..., wird auf Grund Ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung gemäß § 9 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29 in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991, aufgehoben."Das Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates für Wien vom 2. November 2005, Zl. ..., wird auf Grund Ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,, aufgehoben.
Ihr Antrag vom 6. Oktober 2005 auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe gemäß § 68 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003, wird abgewiesen."Ihr Antrag vom 6. Oktober 2005 auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe gemäß Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,, wird abgewiesen."
Nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Aus den obzitierten Bestimmungen ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe nur dann in Betracht kommt, wenn ein Landeslehrer bzw. eine Landeslehrerin an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig ist und bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner bzw. ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt (§ 68 Abs. 3 B-BSG), d.h., er oder sie muss durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden seiner bzw. ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden (§ 1 Abs. 4 BS-V)."Aus den obzitierten Bestimmungen ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe nur dann in Betracht kommt, wenn ein Landeslehrer bzw. eine Landeslehrerin an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig ist und bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner bzw. ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt (Paragraph 68, Absatz 3, B-BSG), d.h., er oder sie muss durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden seiner bzw. ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden (Paragraph eins, Absatz 4, BS-V).
Dem Einwand der Berufungswerberin, dass auch die von ihr zu Hause am eigenen Computer durchgeführte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts eine Bildschirmarbeit im Sinn der §§ 67 und 68 B-BSG darstellt, ist zu entgegnen, dass unter Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten zunächst nur die vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen innerhalb der Arbeitstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte zu verstehen sind. Dies ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des § 67 Abs. 2 bis 4 B-BSG, wonach der Dienstgeber unter anderem verpflichtet ist, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten und so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen, sowie aus der Bestimmung des § 68 Abs. 2 und 3 Z 1 B-BSG, worin die vom Dienstgeber bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, zu berücksichtigenden Faktoren genannt werden und dem Dienstgeber die Verpflichtung auferlegt wird, die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.Dem Einwand der Berufungswerberin, dass auch die von ihr zu Hause am eigenen Computer durchgeführte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts eine Bildschirmarbeit im Sinn der Paragraphen 67, und 68 B-BSG darstellt, ist zu entgegnen, dass unter Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten zunächst nur die vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen innerhalb der Arbeitstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte zu verstehen sind. Dies ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 2, bis 4 B-BSG, wonach der Dienstgeber unter anderem verpflichtet ist, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten und so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen, sowie aus der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, und 3 Ziffer eins, B-BSG, worin die vom Dienstgeber bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, zu berücksichtigenden Faktoren genannt werden und dem Dienstgeber die Verpflichtung auferlegt wird, die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
Eine außerhalb der Arbeitsstätte verrichtete Bildschirmarbeit wird vom Anwendungsbereich der §§ 67 und 68 B-BSG nur erfasst, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit an einem vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgerät handelt (§ 67 Abs. 6 und § 68 Abs. 7 B-BSG). Damit wurde - wie die Erläuterungen zu diesen beiden Bestimmungen zeigen (RV 1574 der XX. GP) - der Entwicklung der so genannten Tele-Heimarbeit Rechnung getragen und sichergestellt, dass auch die den Bediensteten für Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte und sonstigen Einrichtungen den technischen Anforderungen zu entsprechen haben. Diese Vorstellung liegt auch der Bildschirmarbeitsverordnung zu Grunde.Eine außerhalb der Arbeitsstätte verrichtete Bildschirmarbeit wird vom Anwendungsbereich der Paragraphen 67, und 68 B-BSG nur erfasst, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit an einem vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgerät handelt (Paragraph 67, Absatz 6 und Paragraph 68, Absatz 7, B-BSG). Damit wurde - wie die Erläuterungen zu diesen beiden Bestimmungen zeigen Regierungsvorlage 1574, der römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode , - der Entwicklung der so genannten Tele-Heimarbeit Rechnung getragen und sichergestellt, dass auch die den Bediensteten für Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte und sonstigen Einrichtungen den technischen Anforderungen zu entsprechen haben. Diese Vorstellung liegt auch der Bildschirmarbeitsverordnung zu Grunde.
Daraus folgt, dass die von der Berufungswerberin zu Hause an ihrem eigenen Computer durchgeführte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts keine Bildschirmarbeit im Sinn der §§ 67 und 68 B-BSG darstellt und diese Zeit daher nicht bei der Beurteilung der Frage, ob sie durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt wird (§ 1 Abs. 4 BS-V), zu berücksichtigen ist.Daraus folgt, dass die von der Berufungswerberin zu Hause an ihrem eigenen Computer durchgeführte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts keine Bildschirmarbeit im Sinn der Paragraphen 67, und 68 B-BSG darstellt und diese Zeit daher nicht bei der Beurteilung der Frage, ob sie durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt wird (Paragraph eins, Absatz 4, BS-V), zu berücksichtigen ist.
Hinsichtlich der von der Berufungswerberin an der KMS geleisteten Bildschirmarbeit ist auf die Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. Mai 2006 hinzuweisen, worin diese das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des § 1 Abs. 4 Z 1 als auch des § 1 Abs. 4 Z 2 BS-V ausdrücklich verneint hat. Nach dieser Stellungnahme liegt die mit Bildschirmarbeit verbundene Tätigkeit der Berufungswerberin für die Schulbibliothek sowie der allfällige Computereinsatz in einzelnen Deutschstunden eindeutig unterhalb dieser Grenzwerte."Hinsichtlich der von der Berufungswerberin an der KMS geleisteten Bildschirmarbeit ist auf die Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. Mai 2006 hinzuweisen, worin diese das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, als auch des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, BS-V ausdrücklich verneint hat. Nach dieser Stellungnahme liegt die mit Bildschirmarbeit verbundene Tätigkeit der Berufungswerberin für die Schulbibliothek sowie der allfällige Computereinsatz in einzelnen Deutschstunden eindeutig unterhalb dieser Grenzwerte."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sehhilfe nach § 68 B-BSG verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sehhilfe nach Paragraph 68, B-BSG verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 111, § 112 und § 113a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in der Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2004 lauten (auszugsweise): Paragraph 111,, Paragraph 112 und Paragraph 113 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in der Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2004, lauten (auszugsweise):
"10. Abschnitt
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER
§ 111. Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen. Paragraph 111, Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.
§ 112. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, findet - mit Ausnahme der in § 113 angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dassParagraph 112, (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, findet - mit Ausnahme der in Paragraph 113, angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. sich der in § 1 Abs. 1 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht; 1. sich der in Paragraph eins, Absatz eins, enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;
2. an die Stelle des Begriffes 'Bund' der Begriff
'Land' im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
...
7. Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle
öffentlichen Pflichtschulen sind;
...
...
§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze: Paragraph 113 a, Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:
...
5. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der
Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 453/1999,Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,,
..."
Gemäß § 1 Abs. 1 B-BSG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 70/1990 gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes. § 2 Abs. 7 und 8 leg. cit., gleichfalls in der Stammfassung, lautet:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, B-BSG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1990, gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes. Paragraph 2, Absatz 7, und 8 leg. cit., gleichfalls in der Stammfassung, lautet:
§ 67 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 68 Abs. 1 bis 5 und 7 B-BSG Paragraph 67, Absatz eins, bis 4 und 6 sowie Paragraph 68, Absatz eins, bis 5 und 7 B-BSG
(Stammfassung) lauten:
"Bildschirmarbeitsplätze
§ 67. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bilds