TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/25 2006/12/0152

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Veröffentlicht am 25.05.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E05202010;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
63/02 Gehaltsgesetz;
63/04 Bundesbedienstetenschutz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

31989L0391 Arbeitnehmer-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art3 lita;
31990L0270 BildschirmarbeitsRL Art2 litb;
31990L0270 BildschirmarbeitsRL Art2 litc;
31990L0270 BildschirmarbeitsRL Art9;
ABGB §6;
B-BSG 1999 §2 Abs7;
B-BSG 1999 §67 Abs1;
B-BSG 1999 §67 Abs2;
B-BSG 1999 §67 Abs6;
B-BSG 1999 §67 Abs7;
B-BSG 1999 §68 Abs2;
B-BSG 1999 §68 Abs3 Z1;
B-BSG 1999 §68 Abs3 Z2;
B-BSG 1999 §68 Abs3 Z3;
B-BSG 1999 §68 Abs3 Z4;
B-BSG 1999 §68 Abs3;
B-BSG 1999 §68 Abs4;
B-BSG 1999 §68 Abs7;
B-BSG BildschirmarbeitsV 1999 §1 Abs1;
B-BSG BildschirmarbeitsV 1999 §1 Abs11;
B-BSG BildschirmarbeitsV 1999 §1 Abs12;
B-BSG BildschirmarbeitsV 1999 §1 Abs2;
B-BSG BildschirmarbeitsV 1999 §1 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
GehG 1956 §20;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §112 Abs1 idF 2004/I/069;
LDG 1984 §112 idF 2004/I/069;
LDG 1984 §113a Z5 idF 2004/I/069;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 106 heute
  2. LDG 1984 § 106 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  15. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  16. LDG 1984 § 106 gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  17. LDG 1984 § 106 gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  18. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  20. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  21. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  22. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  23. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  24. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  25. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  29. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  30. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  31. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  32. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  33. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  34. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  35. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  36. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  37. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  38. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  39. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  40. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  41. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  42. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  43. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  44. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  45. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  46. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  47. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  48. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. LDG 1984 § 106 gültig von 14.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  50. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2000 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  52. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  53. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  54. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  55. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  56. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1998
  1. LDG 1984 § 113a heute
  2. LDG 1984 § 113a gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  3. LDG 1984 § 113a gültig von 24.12.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. LDG 1984 § 113a gültig von 15.08.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. LDG 1984 § 113a gültig von 31.07.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. LDG 1984 § 113a gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. LDG 1984 § 113a gültig von 10.07.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  8. LDG 1984 § 113a gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2013
  9. LDG 1984 § 113a gültig von 18.06.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. LDG 1984 § 113a gültig von 01.09.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2004
  11. LDG 1984 § 113a gültig von 01.06.2000 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2000
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der BH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Juli 2006, Zl. MA 1 - 200/2006, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmbrille gemäß § 68 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der BH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Juli 2006, Zl. MA 1 - 200/2006, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmbrille gemäß Paragraph 68, Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Sie unterrichtet an der Kooperativen Mittelschule Hernals (im Folgenden: KMS), in der der Unterricht mit dem Schwerpunkt Informatik erfolgt. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2005 ersuchte sie um Erstattung der Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille.

Mit Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates für Wien vom 2. November 2005 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin "auf Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956" keine Folge gegeben werde.Mit Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates für Wien vom 2. November 2005 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin "auf Gewährung einer Geldaushilfe gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956" keine Folge gegeben werde.

In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren Anspruch auf § 68 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999 (im Folgenden: B-BSG), stütze.In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren Anspruch auf Paragraph 68, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, (im Folgenden: B-BSG), stütze.

Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30. Jänner 2006 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin dahingehend stattgegeben, dass das angefochtene Dienstrechtsmandat ersatzlos aufgehoben werde.

Unter einem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmbrille gemäß § 68 B-BSG abgewiesen. Begründend nahm die erstinstanzliche Behörde auf "Richtlinien" Bezug, welche vorsähen, dass eine Bildschirmbrille nur dann gebühre, wenn ein Landeslehrer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden seiner Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sei. Unter "Bildschirmarbeit" im Verständnis dieser "Richtlinien" sei nur eine Arbeit in der Schule zu verstehen. Aus einer Stellungnahme der Schulleiterin gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht erfülle.Unter einem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zurverfügungstellung einer Bildschirmbrille gemäß Paragraph 68, B-BSG abgewiesen. Begründend nahm die erstinstanzliche Behörde auf "Richtlinien" Bezug, welche vorsähen, dass eine Bildschirmbrille nur dann gebühre, wenn ein Landeslehrer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden seiner Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sei. Unter "Bildschirmarbeit" im Verständnis dieser "Richtlinien" sei nur eine Arbeit in der Schule zu verstehen. Aus einer Stellungnahme der Schulleiterin gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte vor, der Lehrer verbringe seine Dienstzeit nie zur Gänze an der Schule. Vielmehr finde sogar der überwiegende Teil der Vor- und Nachbereitung für den Unterricht zu Hause statt. Es sei hiefür unerlässlich, dass diese entsprechend am Computer zu Hause erfolge. Die Beschwerdeführerin erfülle daher einen großen Teil ihrer Dienstverpflichtung an einem Bildschirmarbeitsplatz außerhalb der Schule. Das B-BSG differenziere nicht zwischen Bildschirmarbeitsplätzen, welche notwendiger Heimarbeit dienten, und solchen in der Schule.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2006 wurde in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin der erstinstanzliche Spruch wie folgt neu gefasst:

"Das Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates für Wien vom 2. November 2005, Zl. ..., wird auf Grund Ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung gemäß § 9 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29 in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991, aufgehoben."Das Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates für Wien vom 2. November 2005, Zl. ..., wird auf Grund Ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,, aufgehoben.

Ihr Antrag vom 6. Oktober 2005 auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe gemäß § 68 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003, wird abgewiesen."Ihr Antrag vom 6. Oktober 2005 auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe gemäß Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,, wird abgewiesen."

Nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Aus den obzitierten Bestimmungen ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe nur dann in Betracht kommt, wenn ein Landeslehrer bzw. eine Landeslehrerin an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig ist und bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner bzw. ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt (§ 68 Abs. 3 B-BSG), d.h., er oder sie muss durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden seiner bzw. ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden (§ 1 Abs. 4 BS-V)."Aus den obzitierten Bestimmungen ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe nur dann in Betracht kommt, wenn ein Landeslehrer bzw. eine Landeslehrerin an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig ist und bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner bzw. ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt (Paragraph 68, Absatz 3, B-BSG), d.h., er oder sie muss durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden seiner bzw. ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden (Paragraph eins, Absatz 4, BS-V).

Dem Einwand der Berufungswerberin, dass auch die von ihr zu Hause am eigenen Computer durchgeführte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts eine Bildschirmarbeit im Sinn der §§ 67 und 68 B-BSG darstellt, ist zu entgegnen, dass unter Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten zunächst nur die vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen innerhalb der Arbeitstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte zu verstehen sind. Dies ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des § 67 Abs. 2 bis 4 B-BSG, wonach der Dienstgeber unter anderem verpflichtet ist, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten und so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen, sowie aus der Bestimmung des § 68 Abs. 2 und 3 Z 1 B-BSG, worin die vom Dienstgeber bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, zu berücksichtigenden Faktoren genannt werden und dem Dienstgeber die Verpflichtung auferlegt wird, die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.Dem Einwand der Berufungswerberin, dass auch die von ihr zu Hause am eigenen Computer durchgeführte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts eine Bildschirmarbeit im Sinn der Paragraphen 67, und 68 B-BSG darstellt, ist zu entgegnen, dass unter Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten zunächst nur die vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen innerhalb der Arbeitstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte zu verstehen sind. Dies ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 2, bis 4 B-BSG, wonach der Dienstgeber unter anderem verpflichtet ist, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten und so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen, sowie aus der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, und 3 Ziffer eins, B-BSG, worin die vom Dienstgeber bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, zu berücksichtigenden Faktoren genannt werden und dem Dienstgeber die Verpflichtung auferlegt wird, die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

Eine außerhalb der Arbeitsstätte verrichtete Bildschirmarbeit wird vom Anwendungsbereich der §§ 67 und 68 B-BSG nur erfasst, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit an einem vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgerät handelt (§ 67 Abs. 6 und § 68 Abs. 7 B-BSG). Damit wurde - wie die Erläuterungen zu diesen beiden Bestimmungen zeigen (RV 1574 der XX. GP) - der Entwicklung der so genannten Tele-Heimarbeit Rechnung getragen und sichergestellt, dass auch die den Bediensteten für Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte und sonstigen Einrichtungen den technischen Anforderungen zu entsprechen haben. Diese Vorstellung liegt auch der Bildschirmarbeitsverordnung zu Grunde.Eine außerhalb der Arbeitsstätte verrichtete Bildschirmarbeit wird vom Anwendungsbereich der Paragraphen 67, und 68 B-BSG nur erfasst, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit an einem vom Dienstgeber den Bediensteten zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgerät handelt (Paragraph 67, Absatz 6 und Paragraph 68, Absatz 7, B-BSG). Damit wurde - wie die Erläuterungen zu diesen beiden Bestimmungen zeigen Regierungsvorlage 1574, der römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode , - der Entwicklung der so genannten Tele-Heimarbeit Rechnung getragen und sichergestellt, dass auch die den Bediensteten für Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte und sonstigen Einrichtungen den technischen Anforderungen zu entsprechen haben. Diese Vorstellung liegt auch der Bildschirmarbeitsverordnung zu Grunde.

Daraus folgt, dass die von der Berufungswerberin zu Hause an ihrem eigenen Computer durchgeführte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts keine Bildschirmarbeit im Sinn der §§ 67 und 68 B-BSG darstellt und diese Zeit daher nicht bei der Beurteilung der Frage, ob sie durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt wird (§ 1 Abs. 4 BS-V), zu berücksichtigen ist.Daraus folgt, dass die von der Berufungswerberin zu Hause an ihrem eigenen Computer durchgeführte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts keine Bildschirmarbeit im Sinn der Paragraphen 67, und 68 B-BSG darstellt und diese Zeit daher nicht bei der Beurteilung der Frage, ob sie durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt wird (Paragraph eins, Absatz 4, BS-V), zu berücksichtigen ist.

Hinsichtlich der von der Berufungswerberin an der KMS geleisteten Bildschirmarbeit ist auf die Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. Mai 2006 hinzuweisen, worin diese das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des § 1 Abs. 4 Z 1 als auch des § 1 Abs. 4 Z 2 BS-V ausdrücklich verneint hat. Nach dieser Stellungnahme liegt die mit Bildschirmarbeit verbundene Tätigkeit der Berufungswerberin für die Schulbibliothek sowie der allfällige Computereinsatz in einzelnen Deutschstunden eindeutig unterhalb dieser Grenzwerte."Hinsichtlich der von der Berufungswerberin an der KMS geleisteten Bildschirmarbeit ist auf die Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. Mai 2006 hinzuweisen, worin diese das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, als auch des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, BS-V ausdrücklich verneint hat. Nach dieser Stellungnahme liegt die mit Bildschirmarbeit verbundene Tätigkeit der Berufungswerberin für die Schulbibliothek sowie der allfällige Computereinsatz in einzelnen Deutschstunden eindeutig unterhalb dieser Grenzwerte."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sehhilfe nach § 68 B-BSG verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sehhilfe nach Paragraph 68, B-BSG verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 111, § 112 und § 113a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in der Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2004 lauten (auszugsweise): Paragraph 111,, Paragraph 112 und Paragraph 113 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in der Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2004, lauten (auszugsweise):

"10. Abschnitt

SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER

§ 111. Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen. Paragraph 111, Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.

§ 112. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, findet - mit Ausnahme der in § 113 angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dassParagraph 112, (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, findet - mit Ausnahme der in Paragraph 113, angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass

1. sich der in § 1 Abs. 1 enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht; 1. sich der in Paragraph eins, Absatz eins, enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;

     2.        an die Stelle des Begriffes 'Bund' der Begriff

'Land' im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;

     ...

     7.        Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle

öffentlichen Pflichtschulen sind;

...

  1. (2)Absatz 2,Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.

...

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze: Paragraph 113 a, Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

...

5. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der

Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 453/1999,Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,,

..."

Gemäß § 1 Abs. 1 B-BSG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 70/1990 gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes. § 2 Abs. 7 und 8 leg. cit., gleichfalls in der Stammfassung, lautet:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, B-BSG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1990, gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes. Paragraph 2, Absatz 7, und 8 leg. cit., gleichfalls in der Stammfassung, lautet:

  1. "(7)Absatz 7,Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.
  2. (8)Absatz 8,Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten."

§ 67 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 68 Abs. 1 bis 5 und 7 B-BSG Paragraph 67, Absatz eins, bis 4 und 6 sowie Paragraph 68, Absatz eins, bis 5 und 7 B-BSG

(Stammfassung) lauten:

"Bildschirmarbeitsplätze

§ 67. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bilds

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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