TE OGH 2004/4/15 21R105/04f

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Veröffentlicht am 15.04.2004
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Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender), Dr. Hintermeier und Dr. Steger (Mitglieder) in der Rechtssache der klagenden Partei Margit M*****, Diplomkrankenschwester, ***** Behamberg, *****, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagten Parteien 1. Michael S*****, Kraftfahrer, ***** Kirchberg a.d.Pielach, *****, 2. N***** Ges.m.b.H., Transport- und Handelsunternehmung, ***** Wien, *****, 3. G***** AG, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen € 4.315,-- s.A., über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse € 3.811,71 s.A.) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 16.1.2004, 2 C 2784/02v-26, gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender), Dr. Hintermeier und Dr. Steger (Mitglieder) in der Rechtssache der klagenden Partei Margit M*****, Diplomkrankenschwester, ***** Behamberg, *****, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagten Parteien 1. Michael S*****, Kraftfahrer, ***** Kirchberg a.d.Pielach, *****, 2. N***** Ges.m.b.H., Transport- und Handelsunternehmung, ***** Wien, *****, 3. G***** AG, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen € 4.315,-- s.A., über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse € 3.811,71 s.A.) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 16.1.2004, 2 C 2784/02v-26, gemäß Paragraph 492, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben und das erstgerichtliche Urteil, das im Umfang einer Klagsstattgebung von €

143,29 s.A. sowie in seinem klagsabweisenden Teil (Punkt 4.) mangels Anfechtung unberührt bleibt, im Übrigen dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1. Die Klagsforderung besteht mit € 2.966,25 s.A. zu Recht und mit €

1.348,75 s.A. nicht zu Recht.

2. Die Gegenforderung von € 7.480,11 besteht mit € 1.763,49 zu Recht und darüber hinaus bis zur Höhe des zu Recht bestehenden Teiles der Klagsforderung nicht zu Recht.

3. Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen Betrag von € 1.202,76 samt 4 % Zinsen seit 2.10.2002 zu bezahlen.

4. Das Mehrbegehren von € 3.112,24 samt 4 % Zinsen seit 2.10.2002 wird a b g e w i e s e n .

5. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit € 781,66 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit € 646,04 (darin € 49,16 USt und € 351,07 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Revision ist j e d e n f a l l s u n z u -

l ä s s i g .

Text

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :E N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E :

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen in Ansehung einer Klagsstattgebung von € 1.059,47 s.A. (resultierend aus einer Mitverschuldensdifferenz von 1/12) für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Urteiles insoweit für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§ 500 a zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen in Ansehung einer Klagsstattgebung von € 1.059,47 s.A. (resultierend aus einer Mitverschuldensdifferenz von 1/12) für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Urteiles insoweit für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (Paragraph 500, a zweiter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblicken die Berufungswerber darin, dass das Erstgericht den Erstbeklagten trotz eines entsprechenden Antrages nicht neuerlich vernommen habe; dies wäre sowohl zur Frage der Blinkersetzung am Klagsfahrzeug als auch für die Feststellung der Höhe der Gegenforderung erforderlich gewesen. Diesem Einwand kann jedoch nicht beigetreten werden, weil die Berufungswerber unmittelbar vor dem Schluss der Verhandlung ausdrücklich auf die ergänzende Einvernahme des Erstbeklagten verzichteten und keine weiteren Beweisanträge mehr stellten (S. 9 in ON 25).

Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung bekämpfen die Berufungswerber die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Klägerin einerseits den linken Blinker etwa 100 m vor Beginn des Einmündungstrichters des Güterweges gesetzt und andererseits die Geschwindigkeitsreduktion an ihrem Fahrzeug nicht mittels einer Vollbremsung oder starken Betriebsbremsung durchgeführt habe (S. 5 des Urteiles), und begehren stattdessen aufgrund der Parteienaussage des Erstbeklagten im Zusammenhalt mit dem kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachten und Überlegungen anhand der Lebenserfahrung Feststellungen dahin, dass der Blinker am Klagsfahrzeug frühestens 50 m vor der Kreuzung gesetzt worden sei und erst in weiterer Folge eine Temporeduktion mit starker relevanter Verzögerung erfolgt sei. Dieser Argumentation ist aber nicht beizutreten. Der Erstbeklagte hat nämlich im Rahmen seiner Parteienvernehmung an Ort und Stelle am 10.7.2003 über Vorhalt seiner Angaben bei der Gendarmerie, wonach er den Blinker schon auf Höhe der Eisenbahnüberführung, welche ca. 100 m vor der Bezugslinie ist, bemerkt habe, angegeben: "Die Angabe bei der Gendarmerie war kurz nach dem Unfall und habe ich mich damals noch besser erinnern können. Wahrscheinlich stimmen meine Angaben bei der Gendarmerie" (S. 5 in ON 16). Damit beruht allerdings die erstgerichtliche Konstatierung hinsichtlich des Ortes bzw. Zeitpunktes der Blinkersetzung am Klagsfahrzeug auf der eigenen - im Sinne eines Zugeständnisses getätigten - Bekundung des Erstbeklagten. Durch eine derartige Beweiswürdigung können sich die Berufungswerber keinesfalls als beschwert erachten. Soweit die Berufungswerber nunmehr in ihrem Rechtsmittel versuchen, die Zuverlässigkeit der Gendarmerieprotokollierung in Zweifel zu ziehen, so muss ihnen entgegengehalten werden, dass eben der Erstbeklagte diese - ihm vorgehaltene - Darstellung bestätigte und dass die vom Erstbeklagten in diesem Zusammenhang abgegebene Begründung (bessere Erinnerung kurz nach dem Unfall) durchaus der einschlägigen Erfahrung entspricht. Die von den Berufungswerbern angestellte Überlegung, es sei viel eher davon auszugehen, dass ein ortsunkundiger Lenker - wie die Klägerin - erst in letzter Sekunde eine Möglichkeit zum Umkehren oder Linksabbiegen wahrnehme und demzufolge zu einem viel schnelleren Handeln genötigt sei (als dass ein solcher Lenker ein verbotenes Umkehr- oder Linksabbiegemanöver bereits 100 m vor der Kreuzung anzeige), vermag nicht zu überzeugen, zumal es ebenso gut vorstellbar ist, dass ein ortsunkundiger Lenker, der bei der nächsten, ihm aber noch nicht eindeutig erkennbaren Gelegenheit umkehren möchte, schon bei der Fassung dieses Entschlusses vorsorglich den linken Blinker setzt, um dem Nachfolgeverkehr das beabsichtigte Fahrmanöver möglichst frühzeitig anzukündigen. Es ist auch keinesfalls "völlig unwahrscheinlich, dass ein Verkehrsteilnehmer auf ein lange leicht verzögertes Fahrzeug überhaupt nicht reagiert, wie dies dem Erstbeklagten unterstellt wird"; allein die gerichtliche Erfahrung in Verkehrsunfallssachen belegt, dass es immer wieder infolge von eklatanten Reaktionsfehlern zu Zusammenstößen kommt. Desgleichen versagt die Beweisrüge zur Problematik der Bremsverzögerung des Klagsfahrzeuges. Die Klägerin sprach im Zuge ihrer Parteienvernehmung von einer "leichten Bremsung" (S. 3/4 in ON 16); der kraftfahrtechnische Sachverständige gelangte zur abschließenden Schlussfolgerung, dass bei gegebener Aktenlage überhaupt keine Anhaltspunkte auf die Einleitung einer starken bzw. Vollbremsung seitens des Klagsfahrzeuges feststellbar seien (S. 5 in ON 25). Die bekämpften Feststellungen, die der Erstrichter überdies aufgrund seines persönlichen Eindruckes von den vernommenen Personen und von der Örtlichkeit getroffen hat, erweisen sich damit als unbedenklich. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kommt jedoch der Rechtsrüge teilweise Berechtigung zu.

Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung ist dem Standpunkt der Berufungswerber darin beizupflichten, dass das von der Klägerin missachtete Linksabbiegeverbot (§ 52 lit a Z 3 a StVO) sehr wohl in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem eingetretenen Schaden (Auffahrunfall) steht. Das Linksabbiegeverbot dient nämlich - jedenfalls an der konkreten Stelle - u.a. auch ganz allgemein als Maßnahme im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs (vgl. MGA StVO11, Anm. 3 zu § 43). Dies wird aus der ähnlich ausgerichteten Regelung des § 7 Abs. 4 StVO ebenfalls deutlich (Vermeidung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bzw. starken Verkehrs). Vor allem ist aber - ganz im Sinne der Berufungsausführungen - die schon vom Erstgericht zitierte Bestimmung des § 14 StVO ins Treffen zu führen, wobei die Klägerin ja letztlich beabsichtigt hatte, "bei der nächsten Gelegenheit umzukehren" (S. 5 des Urteiles). Das Umkehren ist nun gleichermaßen verboten (§ 14 StVO), wenn dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden (Abs. 1), im Bereich des Vorschriftszeichens "Einbiegen nach links verboten" (Abs. 2 lit a) bzw. bei starkem Verkehr (Abs. 2 lit c). Das Umkehren ist somit schon dann verboten, wenn auch nur die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Eine Behinderung liegt schon vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer zum Bremsen oder Auslenken genötigt werden. Das Umkehren stellt stets ein gefährliches Manöver dar, das äußerste Vorsicht erfordert. Kann der Lenker seine Umkehrabsicht ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht verwirklichen, so hat er sie aufzugeben (ZVR 1980/268 mwN). Der soeben zitierten Entscheidung lag eine Unfallskonstellation zugrunde, die mit der hier zu beurteilenden durchaus vergleichbar ist. Der dortige "Umkehrer" war unter Betätigung des linken Blinkers in einem Bogen nach links gefahren und hatte dann sein Fahrzeug so angehalten, dass die Spitze des quer zur Straßenachse stehenden 4,2 m langen PKWs etwa 70 cm vom linken und das Heck 80 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt waren; in der Folge kam es zur Kollision, weil ein in der Zwischenzeit herangekommener LKW gegen die linke Seite des in der beschriebenen Position stehenden PKWs stieß. Es handelte sich also im Wesentlichen ebenfalls um ein Auffahren des Nachfolgeverkehrs. Der OGH legte dem PKW-Lenker einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO zur Last (ZVR 1980/268). Unter Berücksichtigung sämtlicher dargestellter rechtlicher Aspekte geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin das Linksabbiegeverbot verletzt hat und dass der eingetretene Auffahrunfall vom Schutzzweck der übertretenen Vorschrift umfasst ist.Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung ist dem Standpunkt der Berufungswerber darin beizupflichten, dass das von der Klägerin missachtete Linksabbiegeverbot (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 3, a StVO) sehr wohl in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem eingetretenen Schaden (Auffahrunfall) steht. Das Linksabbiegeverbot dient nämlich - jedenfalls an der konkreten Stelle - u.a. auch ganz allgemein als Maßnahme im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs vergleiche MGA StVO11, Anmerkung 3 zu Paragraph 43,). Dies wird aus der ähnlich ausgerichteten Regelung des Paragraph 7, Absatz 4, StVO ebenfalls deutlich (Vermeidung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bzw. starken Verkehrs). Vor allem ist aber - ganz im Sinne der Berufungsausführungen - die schon vom Erstgericht zitierte Bestimmung des Paragraph 14, StVO ins Treffen zu führen, wobei die Klägerin ja letztlich beabsichtigt hatte, "bei der nächsten Gelegenheit umzukehren" (S. 5 des Urteiles). Das Umkehren ist nun gleichermaßen verboten (Paragraph 14, StVO), wenn dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden (Absatz eins,), im Bereich des Vorschriftszeichens "Einbiegen nach links verboten" (Absatz 2, Litera a,) bzw. bei starkem Verkehr (Absatz 2, Litera c,). Das Umkehren ist somit schon dann verboten, wenn auch nur die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Eine Behinderung liegt schon vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer zum Bremsen oder Auslenken genötigt werden. Das Umkehren stellt stets ein gefährliches Manöver dar, das äußerste Vorsicht erfordert. Kann der Lenker seine Umkehrabsicht ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht verwirklichen, so hat er sie aufzugeben (ZVR 1980/268 mwN). Der soeben zitierten Entscheidung lag eine Unfallskonstellation zugrunde, die mit der hier zu beurteilenden durchaus vergleichbar ist. Der dortige "Umkehrer" war unter Betätigung des linken Blinkers in einem Bogen nach links gefahren und hatte dann sein Fahrzeug so angehalten, dass die Spitze des quer zur Straßenachse stehenden 4,2 m langen PKWs etwa 70 cm vom linken und das Heck 80 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt waren; in der Folge kam es zur Kollision, weil ein in der Zwischenzeit herangekommener LKW gegen die linke Seite des in der beschriebenen Position stehenden PKWs stieß. Es handelte sich also im Wesentlichen ebenfalls um ein Auffahren des Nachfolgeverkehrs. Der OGH legte dem PKW-Lenker einen Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz eins, StVO zur Last (ZVR 1980/268). Unter Berücksichtigung sämtlicher dargestellter rechtlicher Aspekte geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin das Linksabbiegeverbot verletzt hat und dass der eingetretene Auffahrunfall vom Schutzzweck der übertretenen Vorschrift umfasst ist.

Mit diesem, die Klägerin treffenden Vorwurf sind auch alle weiteren in der Rechtsrüge der Berufung erwähnten Gesichtspunkte (frühzeitiges Blinken und Einleiten der Geschwindigkeitsreduktion, Schaffung einer unklaren Verkehrssituation) mitabgegolten und konsumiert, weil den genannten Umständen letztlich außer einer dadurch gegebenen Charakterisierung des Verstoßes gegen das Linksabbiegeverbot keine eigenständige Bedeutung beizumessen ist. Es erübrigt sich demnach, das Zeit-Weg-Geschwindigkeitsverhalten der beiden beteiligten Fahrzeuge näher zu untersuchen.

Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens kann wohl von den Grundwertungen der Entscheidung ZVR 1980/268 ausgegangen werden (Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des auffahrenden LKW-Lenkers). Allerdings ist das Fahrverhalten der Klägerin nicht so negativ zu beurteilen wie dasjenige des PKW-Lenkers im Fall der zitierten Entscheidung. Insbesondere hatte ja die Klägerin ihr (wenngleich verbotenes) Linksabbiegemanöver zeitgerecht durch Blinken, Einordnen und Reduzieren der Geschwindigkeit eingeleitet und kontinuierlich in die beginnende Linksbogenfahrt übergeleitet (während der es zur Kollision kam), wogegen der PKW-Lenker im Fall der zitierten Entscheidung durch sein Umkehrmanöver jedenfalls mehr als 20 sec lang die Fahrbahn blockiert hatte. Unter Bedachtnahme auf alle spezifischen Aspekte des vorliegenden Einzelfalles erachtet das Berufungsgericht somit eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 :

1 zugunsten der Klägerin als angemessen und gerechtfertigt. Aus allen diesen Erwägungen war daher in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beklagten die erstgerichtliche Entscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

Die vom Erstgericht festgestellte Höhe der Klagsforderung wurde in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen, die vom Erstgericht festgestellte (reduzierte) Höhe der Kompensandoforderung wurde lediglich im Wege der erfolglosen Mängelrüge beanstandet. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 43 Abs. 1 und 2, 50 ZPO. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass hinsichtlich der Höhe der Klagsforderung § 43 Abs. 2 ZPO zur Anwendung gelangt (Schmerzengeld: vgl. MGA JN/ZPO15, E. 81 ff zu leg.cit.; Totalschaden: REDOK 9566, hg. 36 R 59/01x; jeweils keine Überklagung), weshalb für das gesamte Verfahren erster Instanz ein fiktiver Streitwert von € 3.955,-- zum Tragen kommt (MGA a.a.O., E. 52, 53 zu leg.cit.). Dies ergibt ein 30 %iges Obsiegen der Klägerin, weshalb den Beklagten 40 % der Anwaltskosten und 70 % der Barauslagen abzüglich 30 % der klägerischen Barauslagen zuzusprechen sind. Der Einspruch konnte nur nach TP 2 I Z 1 lit c RAT honoriert werden. Die Einbringung zweier Schriftsätze anlässlich des Vergleichswiderrufes war nicht erforderlich, es wird somit nur ein Schriftsatz nach TP 2 RAT honoriert. USt wurde nicht verzeichnet.Die vom Erstgericht festgestellte Höhe der Klagsforderung wurde in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen, die vom Erstgericht festgestellte (reduzierte) Höhe der Kompensandoforderung wurde lediglich im Wege der erfolglosen Mängelrüge beanstandet. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 50 ZPO. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass hinsichtlich der Höhe der Klagsforderung Paragraph 43, Absatz 2, ZPO zur Anwendung gelangt (Schmerzengeld: vergleiche MGA JN/ZPO15, E. 81 ff zu leg.cit.; Totalschaden: REDOK 9566, hg. 36 R 59/01x; jeweils keine Überklagung), weshalb für das gesamte Verfahren erster Instanz ein fiktiver Streitwert von € 3.955,-- zum Tragen kommt (MGA a.a.O., E. 52, 53 zu leg.cit.). Dies ergibt ein 30 %iges Obsiegen der Klägerin, weshalb den Beklagten 40 % der Anwaltskosten und 70 % der Barauslagen abzüglich 30 % der klägerischen Barauslagen zuzusprechen sind. Der Einspruch konnte nur nach TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera c, RAT honoriert werden. Die Einbringung zweier Schriftsätze anlässlich des Vergleichswiderrufes war nicht erforderlich, es wird somit nur ein Schriftsatz nach TP 2 RAT honoriert. USt wurde nicht verzeichnet.

Dem Kostenseparationsantrag der Klägerin hinsichtlich der mündlichen Streitverhandlung vom 1.9.2003 wird nicht gefolgt, weil die Notwendigkeit einer ausführlichen Gutachtenserstattung ohnedies schon aufgrund des vorangegangenen Vergleichswiderrufes bestand und die Beklagten auf die Ausschreibung der genannten Verhandlung (ohne Beweisaufnahmen) keinen Einfluss hatten.

In zweiter Instanz sind die Beklagten mit 72 % ihres Berufungsinteresses durchgedrungen, weshalb ihnen 44 % der Anwaltskosten und 72 % der Pauschalgebühr zuzuerkennen waren. Die Revision ist gemäß § 502 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Landesgericht St. PöltenIn zweiter Instanz sind die Beklagten mit 72 % ihres Berufungsinteresses durchgedrungen, weshalb ihnen 44 % der Anwaltskosten und 72 % der Pauschalgebühr zuzuerkennen waren. Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6

Anmerkung

ESP00031 21R105.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2004:02100R00105.04F.0415.000

Dokumentnummer

JJT_20040415_LG00199_02100R00105_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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