TE Vwgh Beschluss 2007/5/30 2007/19/0209

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des G, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. August 2006, Zl. 258.028/1-I/02/06, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. August 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, gegen den seinen Asylantrag zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Februar 2005 gemäß §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. August 2006 ein.

Als Zustelldatum des anzufechtenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. August 2006 wurde vom Beschwerdeführer im Verfahrenshilfeantrag der 4. Oktober 2006 angegeben.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2006, Zl. VH 2006/19/0492-2, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Verfahrenshilfeantrag am 28. November 2006 zur Post gegeben worden sei. In Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer selbst genannten Zustelldatum des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. August 2006 ging der Verwaltungsgerichtshof in dieser Verfügung davon aus, dass der Verfahrenshilfeantrag als verspätet eingebracht anzusehen sei. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen zwei Wochen zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Nachdem zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme des Beschwerdeführers abgegeben worden war, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2007, Zl. VH 2006/19/0492-4, gemäß § 61 VwGG abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Beschwerdefrist aussichtslos erscheine.

Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2007 zugestellt.

Gegen den Bescheid vom 4. August 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Beschwerde wurde am 29. März 2007 zur Post gegeben. Der Beschwerdeführer sieht seine Beschwerde deswegen als rechtzeitig erhoben an, da der Beschluss, "mit dem die Verfahrenshilfe abgelehnt wurde", dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2007 zugestellt worden sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde als rechtzeitig erhoben anzusehen.

Gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde in dem Fall, dass der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im vorliegenden Fall wäre somit ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Da der Verfahrenshilfeantrag nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid gestellt wurde, konnte die Abweisung dieses Antrages einen neuerlichen Fristenlauf im Sinne des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nicht auslösen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 15. September 1994, Zl. 94/19/1152). Die Beschwerde erweist sich als verspätet. Sie ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2007

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007190209.X00

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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