TE OGH 2004/4/27 10ObS48/04p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei Arbeitslosigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2002, GZ 10 Rs 422/01d-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. August 2001, GZ 11 Cgs 207/00m-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Das am 23. Juli 2002 gemäß § 90a GOG ausgesetzte Revisionsverfahren wird von Amts wegen wieder aufgenommen.1.) Das am 23. Juli 2002 gemäß Paragraph 90 a, GOG ausgesetzte Revisionsverfahren wird von Amts wegen wieder aufgenommen.

2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger einen mit EUR 166,56 (davon EUR 27,76 USt) bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 5. 12. 2000 wurde der Antrag des am 14. 2. 1944 geborenen Klägers auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit der Begründung abgelehnt, dass Voraussetzung für den Anspruch auf diese Leistung gemäß § 253a ASVG in der (damals) geltenden Fassung bei männlichen Versicherten die Vollendung des 738. Lebensmonates (= 61 ½ Lebensjahre) sei; da der Kläger dieses Lebensalter erst am 14. 8. 2004 vollenden werde, sei der Versicherungsfall des Alters noch nicht eingetreten.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 5. 12. 2000 wurde der Antrag des am 14. 2. 1944 geborenen Klägers auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit der Begründung abgelehnt, dass Voraussetzung für den Anspruch auf diese Leistung gemäß Paragraph 253 a, ASVG in der (damals) geltenden Fassung bei männlichen Versicherten die Vollendung des 738. Lebensmonates (= 61 ½ Lebensjahre) sei; da der Kläger dieses Lebensalter erst am 14. 8. 2004 vollenden werde, sei der Versicherungsfall des Alters noch nicht eingetreten.

Das Erstgericht wies das vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene und auf die Gewährung der beantragten Leistung ab dem Stichtag 1. 10. 2000 gerichtete Klagebegehren ab, wobei es dem von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsstandpunkt folgte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und bestätigte das angefochtene Urteil. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die vom Kläger begehrte Leistung unter den Ausnahmetatbestand des Art 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG falle, weshalb das für Männer und Frauen unterschiedliche Pensionsanfallsalter nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und bestätigte das angefochtene Urteil. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die vom Kläger begehrte Leistung unter den Ausnahmetatbestand des Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG falle, weshalb das für Männer und Frauen unterschiedliche Pensionsanfallsalter nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.

Der Kläger erhob gegen dieses Urteil rechtzeitig Revision und beantragt - allenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH - die Abänderung im Sinne einer Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab 1. 10. 2000.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen ausschließlich gemeinschaftsrecht- liche Bedenken gegen die zum Stichtag 1. 10. 2000 maßgebende österreichische Rechtslage geltend und vertritt dazu weiterhin die Ansicht, dass die in Art 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf die von ihm begehrte vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, für die eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze gilt, nicht anwendbar sei.Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen ausschließlich gemeinschaftsrecht- liche Bedenken gegen die zum Stichtag 1. 10. 2000 maßgebende österreichische Rechtslage geltend und vertritt dazu weiterhin die Ansicht, dass die in Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf die von ihm begehrte vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, für die eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze gilt, nicht anwendbar sei.

Da die vorliegende Rechtssache somit eine gemeinschaftsrechtliche Frage, nämlich die Auslegung der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG betrifft, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. 7. 2002 das Revisionsverfahren gemäß § 90a GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Da die vorliegende Rechtssache somit eine gemeinschaftsrechtliche Frage, nämlich die Auslegung der Ausnahmebestimmung des Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG betrifft, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. 7. 2002 das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 90 a, GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist die Ausnahme in Art 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit so auszulegen, dass sie auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar ist, für die im nationalen Recht ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde?"."Ist die Ausnahme in Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit so auszulegen, dass sie auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar ist, für die im nationalen Recht ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde?".

Mit Urteil vom 4. 3. 2004, Rs C 303/02, hat der EuGH auf diese ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage für Recht erkannt:

"Die in Art 7 Abs 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme ist auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar, für die als Anspruchsvoraussetzung eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze festgesetzt wurde, da diese Voraussetzung im Sinne der genannten Bestimmung als eine Auswirkung der im nationalen Recht nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angesehen werden kann.""Die in Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme ist auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar, für die als Anspruchsvoraussetzung eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze festgesetzt wurde, da diese Voraussetzung im Sinne der genannten Bestimmung als eine Auswirkung der im nationalen Recht nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angesehen werden kann."

Nach Vorliegen dieses Urteiles ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die zum Stichtag 1. 10. 2000 maßgebende österreichische Rechtslage (§ 253a Abs 1 ASVG), wonach der Versicherte ua erst nach Vollendung des 738. Lebensmonates (= 61 ½ Lebensjahre) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hatte, dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprochen hat. Da der Kläger diese Anspruchsvoraussetzung unbestritten nicht erfüllt, wurde sein Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen.Nach Vorliegen dieses Urteiles ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass die zum Stichtag 1. 10. 2000 maßgebende österreichische Rechtslage (Paragraph 253 a, Absatz eins, ASVG), wonach der Versicherte ua erst nach Vollendung des 738. Lebensmonates (= 61 ½ Lebensjahre) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hatte, dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprochen hat. Da der Kläger diese Anspruchsvoraussetzung unbestritten nicht erfüllt, wurde sein Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Wegen der (insbesondere gemeinschafts-)rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens entspricht es der Billigkeit dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters - ohne 50 %ige Erhöhung - zuzusprechen (vgl 10 ObS 38/03s ua).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Wegen der (insbesondere gemeinschafts-)rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens entspricht es der Billigkeit dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters - ohne 50 %ige Erhöhung - zuzusprechen vergleiche 10 ObS 38/03s ua).

Textnummer

E73032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00048.04P.0427.000

Im RIS seit

27.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten