TE Vfgh Beschluss 2002/11/25 V41/00 ua, G292/01 ua

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ElWOG §47 Abs3
Krnt Einspeise- und ZuschlagsV vom 14.04.00
VfGG §57 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Kärntner Stromeinlieferungsverordnung sowie in eventu einer Bestimmung des ElWOG mangels Darlegung der unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit auf Art139 B-VG gestützten Individualanträgen begehren die Antragsteller, die diverse Kleinwasserkraftwerke in Kärnten betreiben, die Verordnung des Landeshauptmannes [für Kärnten] vom 14. April 2000, Zahl: 8W-En-34/3/2000, betreffend die Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie an die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt und damit zusammenhängender Nebenleistungen, betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis bestimmter erneuerbarer Energieträger betrieben werden und betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif für die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt (Kärntner Einspeise- und Zuschlagsverordnung - K-EZV), kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 28./29. April 2000 zur Gänze, in eventu §1 Z1, in eventu §1 Z1 lita jeweils in Verbindung mit §7 der Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu die Wortfolge "feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie" in §47 Abs3 ElWOG BGBl. I Nr. 143/1998 als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die Verordnung trat gemäß ihrem §7 Z1 am 1. Mai 2000 in Kraft und gemäß §7 Abs3 der Verordnung des Landeshauptmannes [für Kärnten] vom 30. November 2000, Zahl: 8W-En-34/28/2000, betreffend die Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie an die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt und damit zusammenhängender Nebenleistungen, betreffend die Bestimmung der Preise für Einlieferungen elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis bestimmter erneuerbarer Energieträger betrieben werden und betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif für die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt (Kärntner Einspeise- und Zuschlagsverordnung - K-EZV), kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 4. Dezember 2000 (auch kundgemacht in LGBl. Nr. 76/2000, herausgegeben am 15. Dezember 2000) an dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft. Welche der Kundmachungen das Außerkrafttreten der angefochtenen Verordnung bewirkt (vgl. §2 Abs1 Z5 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, gemäß dem Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt kundzumachen sind, sofern durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist; sowie §57 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, gemäß dem Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen sind) muss angesichts des Ergebnisses dieses Verfahrens nicht näher untersucht werden.

3.1. §§1, 3, 7 der bekämpften Verordnung lauteten:

"1. Abschnitt

Einspeisung

§1

Wasserkraftanlagen und Blockheizkraftwerke

1. Für die Lieferung der in Wasserkraftanlagen oder Blockheizkraftwerken erzeugten elektrischen Energie an einen Betreiber eines Verteilernetzes in Kärnten werden folgende Mindestpreise festgesetzt:

a) Bei Einspeisung nicht gesicherter Leistung:

Im Winter:

        in der Hochtarifzeit:   69,80 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 59,04 g/kWh

        Im Sommer:

        in der Hochtarifzeit:   47,04 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 41,31 g/kWh

b) Bei Einspeisung gesicherter Leistung in der Winterhochtarifzeit und aufgrund mehrjähriger vertraglicher Bindung:

(1) Arbeitspreis:

Im Winter:

        in der Hochtarifzeit:   63,40 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 53,20 g/kWh

        Im Sommer:

        in der Hochtarifzeit:   42,48 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 37,39 g/kWh

(2) Leistungspreis:

S 1.452,- je kW und Jahr

2. Ausgenommen von der Preisfestsetzung nach Abs1 ist die Lieferung aus Anlagen der Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Klagenfurt an einen Betreiber eines Verteilernetzes in Kärnten.

[...]

§3

Neue erneuerbare Energieträger

Für die Lieferung elektrischer Energie aus nachstehend angeführten Erzeugungsanlagen an einen Betreiber eines Verteilernetzes in Kärnten werden folgende Mindestpreise festgesetzt:

1. Aus Abfallverbrennungsanlagen und bestehenden Dampfkesselanlagen, insoweit sie mit fester Biomasse betrieben werden und Anlagen, die mit flüssiger Biomasse in Form von Altfetten betrieben werden:

a) Bei Einspeisung nicht gesicherter Leistung:

Im Winter:

        in der Hochtarifzeit:   75,6 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 63,8 g/kWh

        Im Sommer:

        in der Hochtarifzeit:   49,7 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 44,1 g/kWh

b) Bei Einspeisung gesicherter Leistung in der Winterhochtarifzeit und auf Grund mehrjähriger vertraglicher Bindung:

(1) Arbeitspreis:

Im Winter:

        in der Hochtarifzeit:   68,0 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 57,4 g/kWh

        Im Sommer:

        in der Hochtarifzeit:   44,8 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 39,6 g/kWh

(2) Leistungspreis:

S 1.706,- je kW und Jahr

2. Aus Biomasseanlagen:

a)

Bis 150 kW:

S 2,10/kWh

Diese Vergütung gilt bis zu einem Hackgutanteil von 30 %. Pro 10% darüber steigt die Vergütung um 4,3 g/kWh.

b)

Über 150 bis 2000 kW:

S 1,50/kWh

c)

Über 2000 kW:

S 1,14/kWh bei 2000 Volllaststunden

Pro 200 Stunden Mehrauslastung: 1,3 g/kWh Abschlag.

              3.              Aus Anlagen, die mit flüssiger Biomasse (Biodiesel, Pflanzenöl) betrieben werden:

Im Winter:

        in der Hochtarifzeit:   269 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 227 g/kWh

        Im Sommer:

        in der Hochtarifzeit:   177 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 157 g/kWh

        4. Aus Windkraftanlagen:

        Im Winter:

        in der Hochtarifzeit:   134 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 112 g/kWh

        Im Sommer:

        in der Hochtarifzeit:   88 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 79 g/kWh

        5. Aus Fotovoltaikanlagen:

           S 10,00/kWh

        6. Aus Biogasanlagen:

        a) Bis 30 kW:

        Im Winter:

        in der Hochtarifzeit:   180 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 152 g/kWh

        Im Sommer:

        in der Hochtarifzeit:  109 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 97 g/kWh

Alles was über einer Erzeugungssockelmenge (Pn x 5000) eingespeist wird:

Vergütung nach §1 Abs1 lita

b) Über 30 kW:

Vergütung bis zu einer Erzeugung von 150.000 kWh/a: nach §3 Abs6 lita

Vergütung für die 150.000 kWh übersteigende Erzeugung:

Im Winter:

        in der Hochtarifzeit:   140 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 118 g/kWh

        Im Sommer:

        in der Hochtarifzeit:   92 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 82 g/kWh

Alles was über einer Erzeugungssockelmenge (Pn x 5000) eingespeist wird:

Vergütung nach §1 Abs1 lita

7. Aus Deponie- und Klärgasanlagen:

Im Winter:

        in der Hochtarifzeit:   80 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 68 g/kWh

        Im Sommer:

        in der Hochtarifzeit:   53 g/kWh

        in der Niedertarifzeit: 47 g/kWh

[...]

§7

Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.

2. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2001 außer Kraft.

3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1996, Zahl: 7W-143/13/95, betreffend die Regelung der Strompreise für Lieferungen elektrischer Energie an die Kärntner Elektrizitäts AG und die Stadtwerke Klagenfurt, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 66 vom 20. März 1996, und im LGBl. Nr. 31/1996, außer Kraft."

3.2. §47 Abs3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, ElWOG, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung und der Antragsstellung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 143/1998, lautete:

"Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§47. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

[...]

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im §49 Abs3 Z3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Bei der Preisbestimmung sind die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie, Förderungen sowie der Beitrag des jeweiligen Energieträgers zur Realisierung energie-, wirtschafts- und umweltpolitischer Zielsetzungen zu berücksichtigen."

§47 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 wurde durch das Bundesgesetz, mit dem ua. das Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz geändert wurde, BGBl. I Nr. 121/2000 grundlegend geändert. Die Änderung trat am 2. Dezember 2000 in Kraft. Die Auswirkungen auf die Geltung der angefochtenen Verordnung können im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens dahin gestellt bleiben.

4.1. Die Antragsteller führen zur ihrer Antragslegitimation aus, dass auf die Einlieferungen der Antragsteller die Bestimmungen des §1 der Verordnung anzuwenden seien. Die Festsetzung von Mindestpreisen schlage sich direkt in den Erlösen nieder, da laut den mit der KELAG abgeschlossenen Stromlieferungsverträgen die Vergütung auf Basis der jeweiligen Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten erfolge. Eine Belieferung anderer, nach §44 Z2 ElWOG zugelassener Kunden sei nicht möglich, da solche Großkunden mit einem Verbrauch von 20 GWh nicht im unmittelbaren Umkreis der Kleinwasserkraftanlagen der Antragsteller existierten, die Erlöse noch geringer wären und dazu noch die nach Netzebenen berechneten Systemnutzungstarife dazugezählt werden müssten. Es stehe auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, sich gegen die Verordnung zur Wehr zu setzen.

4.2. In der Sache bringen die Antragsteller vor, dass die angefochtene Verordnung zu Unrecht die Erzeuger von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraft von der Festsetzung von Mindestpreisen für erneuerbare Energien ausschließe.

5. Der Landeshauptmann von Kärnten erstattete jeweils eine Äußerung und beantragte, die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

6. Die Antragsteller erstatteten eine Replik, in der sie ua. zur Antragslegitimation hinsichtlich des Eventualantrags ausführen, dass eine Aufhebung des §1 Z1 lita der Verordnung nur in Verbindung mit der Aufhebung des §7 erfolgen könne, weil "die bisher geltende Verordnung weiter in Kraft bleiben muss, damit überhaupt Mindestpreise/Tarife festgesetzt bleiben". Es folgten weitere Bekanntgaben und Urkundenvorlagen.

II. Die Anträge sind unzulässig.

1. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz oder die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

2. Zur Anfechtung der Verordnung:

2.1. Gemäß §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung dem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzwidrigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Tritt als Antragsteller eine Person auf, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für sie wirksam geworden ist.

Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §57 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen - wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (vgl. zB VfSlg. 10.141/1984, 11.888/1988 mwN, 12.859/1991, 14.040/1995) ausgeführt hat - die bekämpften Stellen der Verordnung genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Vorschriften oder welche Teile einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aufgehoben werden sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, Verordnungsbestimmungen aufgrund bloßer Vermutung darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen (vgl. VfGH, Beschluss vom 11. Juni 2002, V72/01).

Weiters ist ein Antrag in der Weise zu formulieren, dass der zu prüfende und allenfalls aufzuhebende Teil einer Verordnung derart abgegrenzt ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; jedenfalls muss ein Antrag geeignet sein, die konstatierte Gesetzwidrigkeit auch tatsächlich und vollständig zu beseitigen (vgl. VfGH, Beschluss vom 26. Juni 2002, G20/01).

2.2. Es ist offenkundig, dass nicht alle Bestimmungen der angefochtenen Verordnung derart beschaffen sind, dass sie unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen. Die Antragsteller behaupten, Kleinwasserkraftwerke zu betreiben und legen nicht näher dar, warum sie etwa von Bestimmungen, die für Anlagen gemäß §3 Preisfestsetzungen treffen, betroffen sind.

Wenn die Antragsteller die Aufhebung des §1 Z1 in eventu §1 Z1 lita jeweils in Verbindung mit §7 der Verordnung begehren, so legen sie einerseits nicht dar, warum sie durch die Inkrafttretensbestimmung des §7 unmittelbar rechtlich betroffen sind.

Die Bestimmung des §7 verliert, solange im Falle einer Aufhebung von Verordnungsbestimmungen der verbleibende Teil der Verordnung mangels Anfechtungslegitimation der Antragsteller und mangels untrennbaren Zusammenhangs weiterhin in Geltung bliebe, auch nicht ihren Anwendungsbereich. Falls es das Anliegen der Antragsteller sein sollte, durch die begehrte Aufhebung der Inkrafttretensregelung das erneute Inkrafttreten der früheren Rechtslage herbeizuführen, so ist ihnen zu entgegnen, dass mit der Aufhebung der Inkrafttretensregelung die bekämpfte Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten wäre und der früheren Verordnung zumindest materiell derogiert worden wäre.

Was die Anfechtung des §1 Z1 der Verordnung betrifft, so ist dieser Anfechtungsumfang schon deshalb überschießend, da die Regelung auch Blockheizkraftwerke umfasst, die Antragsteller aber nicht behaupten, Blockheizkraftwerke zu betreiben. Andererseits legen die Antragsteller aber auch nicht dar, warum §1 Z1 lita der Verordnung, abgesehen davon, dass er wiederum auch Blockheizkraftwerke umfasst, sie unmittelbar in ihren Rechten betrifft. Es ergibt sich gerade aus den Ausführungen in der Sache, dass "die Leistung eines Kleinwasserkraftwerkes [ist] (mit Ausnahme von geringen betriebsbedingten Abschaltungen für die Wartung) im Jahresdurchschnitt als gesichert anzusehen" ist. Die Preisfestsetzung des §1 Z1 lita der Verordnung regelt gerade aber die Einspeisung nicht gesicherter Leistung, während die Preisfestsetzung für gesicherte Leistung in §1 Z1 litb - allerdings auch für Blockheizkraftwerke - bestimmt ist. Insofern kann der Verfassungsgerichtshof den begehrten Anfechtungsumfang - mangels ausreichender Darlegung - nur vermuten.

2.3. Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung zur Gänze in eventu einzelner Teile war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

3. Zur Anfechtung des Gesetzes:

§47 Abs3 ElWOG idF BGBl. I Nr. 143/1998 enthielt eine Ermächtigung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Wenn nun die Antragsteller beantragen, die Wortfolge "feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenergie" des §47 Abs3 ElWOG als verfassungswidrig aufzuheben, so verabsäumen sie darzulegen, inwiefern sie bereits durch die bloße Verordnungsermächtigung unmittelbar rechtlich betroffen sein können.

Ihr Antrag auf Aufhebung von Wortfolgen des §47 Abs3 ElWOG genügt somit mangels Darlegung der unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit nicht den Anforderungen des §62 Abs1 erster Satz VfGG und war schon deshalb zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V41.2000

Dokumentnummer

JFT_09978875_00V00041_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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