TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/30 2003/17/0095

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;

Norm

BWG 1993 §76 Abs3;
HypothekenbankG 1899 §29 Abs2 idF 2001/I/097;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des OH in Wien, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 34/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 20. Dezember 2002, Zl. 23 9503/2-III/16/02, betreffend Abberufung als Treuhänder gemäß § 29 Hypothekenbankgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 26. April 1995 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Mai 1995 gemäß § 29 Abs. 1 Hypothekenbankgesetz, dRGBl 1899, S. 375 idgF, zum Treuhänder bei der X (später Y) bestellt. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 11. September 2002 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Überganges der Konzession gemäß Hypothekenbankgesetz von der Y auf die Z per 13. August 2002 zum Treuhänder bei der Z bestellt.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer aus dieser Funktion abberufen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 4. Juni 2002 mit Ausnahme vom

13. bis 18. August, 20. August bis 19. September, 23. bis 24. September und 26. September bis 14. Oktober in Krankenstand. Der Beschwerdeführer habe sich gemäß § 52 Abs. 2 BDG, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes unterzogen, bei der die Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei. Auf Grund des Attestes sei auch davon auszugehen, dass die Dienstunfähigkeit noch länger vorliegen werde.

Am 12. Dezember 2002 habe der öffentliche Notar Dr. M mitgeteilt, dass im Zuge eines Versteigerungsverfahrens die Voraussetzungen für die Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses des BG für Zivilrechtssachen G nicht eingetreten seien, weil der Rückschein nicht bei Gericht eingelangt sei. Eine Nachschau im Büro des Beschwerdeführers habe ergeben, dass auf dem Schreibtisch bzw. im Einlauffach zahlreiche ungeöffnete Poststücke (522 Briefe von Gerichten, Rechtsanwälten, Notaren und der Y bzw. der Z, 86 RsB-Briefe mit Rückschein, 119 RsB-Briefe ohne Rückschein, 2 RsA-Briefe mit Rückschein und 10 RsA-Briefe ohne Rückschein) gelegen seien. Es seien somit 739 ungeöffnete Poststücke, welche an den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Treuhänder bei der Y bzw. der Z adressiert waren, vorgefunden worden.

Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben gemäß §§ 30 ff Hypothekenbankgesetz seit Anfang Juni 2002 nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt habe. Auf Grund dieses Umstandes und des ärztlichen Attestes sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Aufgabe als Treuhänder der Z nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werde können (in diesem Zusammenhang wurde auf § 76 Abs. 3 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idgF, und § 22 Abs. 9 VAG, BGBl. Nr. 569/1978 idgF, hingewiesen).

Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 2 Hypothekenbankgesetz mit Wirkung vom 31. Dezember 2002 abzuberufen gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 13. März 2003, B 317/03-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 29 Hypothekenbankgesetz in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 lautete:

"§ 29.

(1) Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bestellung kann jederzeit durch den Bundesminister für Finanzen widerrufen werden."

2.2. Das Hypothekenbankgesetz enthielt somit in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung keine näheren Determinanten für die Abberufung eines Treuhänders (vgl. nunmehr den ausdrücklichen Verweis auf § 76 Abs. 3 BWG in § 29 Hypothekenbankgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2005). Die belangte Behörde ist, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben als Treuhänder und der "vergleichsweisen" Nennung von § 76 Abs. 3 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idgF, und § 22 Abs. 9 VAG, BGBl. Nr. 569/1978 idgF, ergibt, davon ausgegangen, dass ungeachtet des Fehlens ausdrücklicher näherer Determinanten für die Abberufung aus der Funktion eines Treuhänders nach Hypothekenbankgesetz eine solche nur bei Vorliegen von Gründen, die eine Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erwarten lassen, in Betracht kommt. Im Hinblick darauf, dass der mit den verfassungsrechtlichen Bedenken ob der ausreichenden Determinierung der Norm (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1989, Slg. 12.184, betreffend eine Regelung über die Entziehung einer Berechtigung "ohne Angabe von Gründen") befasste Verfassungsgerichtshof keinerlei Bedenken gegen die Bestimmung äußerte, sondern davon ausging, dass § 29 Abs. 2 Hypothekenbankgesetz im systematischen Zusammenhang dahin gehend zu verstehen sei, dass der Treuhänder dann abzuberufen sei, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr vorlägen, geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im Sinne dieser Interpretation der belangten Behörde bei dieser Auslegung nicht entgegen getreten werden kann.

2.3. Die von der belangten Behörde angewendete, verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung ermöglicht somit die Abberufung eines Treuhänders dann, wenn auf Grund von konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu erwarten ist, dass der Treuhänder seine Aufgaben nicht (mehr) ordnungsgemäß erfüllen wird können. Wenn diese Umstände wie im Beschwerdefall in der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers liegen, ist primär maßgeblich, welche Beurteilung aus medizinisch-fachlicher Sicht für die Dienstfähigkeit des Treuhänders gestellt wurde (vgl. das den selben Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/17/0081, zu § 76 Abs. 3 BWG). Die in diesem Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung kann auch auf die Funktion des Treuhänders nach Hypothekenbankgesetz, der stark in das Tagesgeschäft des Unternehmens involviert ist, für welches der Treuhänder bestellt ist, übertragen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, im Zusammenhang mit der Abberufung des Beschwerdeführers aus der Funktion eines Staatskommissärs einer Bank ausgesprochen hat, konnte die belangte Behörde zu Recht aus dem Gutachten des Vertrauensarztes ableiten, dass eine baldige Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht gesichert erwartet werden konnte. In gleicher Weise wie im Verfahren, das dem Erkenntnis zur Zl. 2003/17/0081 zu Grunde liegt, verletzte zwar die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften, indem sie dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör einräumte; wie in jenem Verfahren ist jedoch auch im vorliegenden Fall dieser Mangel nicht wesentlich. Der angefochtene Bescheid leidet daher insofern nicht an einer Rechtswidrigkeit.

2.4. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die von der belangten Behörde erwähnten Poststücke hätten gar nicht in das Büro des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der Zustellung der Schriftstücke in Krankenstand war, gelegt werden dürfen, wird damit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt. Auch wenn ein allfälliges anderes Vorgehen der Dienststelle des Beschwerdeführers hinsichtlich der Übernahme von Post für den Beschwerdeführer während seines Krankenstandes zu einer entsprechenden Reaktion seitens der verschiedenen Absender führen hätte können (die obendrein ihrerseits offenbar das Nichtrücklangen von Rückscheinen nicht zum Anlass von Nachforschungen nahmen), wird in der Beschwerde auch nichts aufgezeigt, was der Beschwerdeführer während seines Krankenstandes unternommen hätte, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des zu erwartenden Schriftverkehrs entweder mit ihm oder mit seinem Stellvertreter sicherzustellen. Die in dem von der belangten Behörde festgestellten Umfang unbearbeiteter Post zum Ausdruck kommende Sorglosigkeit gegenüber der Erfüllung der Aufgaben eines Treuhänders wird auch durch ein allfälliges Mitverschulden Dritter am Fehlschlagen der großen Zahl von Zustellversuchen nicht entschuldigt.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Mai 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003170095.X00

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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