TE Vwgh Erkenntnis 2007/5/30 2007/03/0029

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Mobilkom Austria Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwältesozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18. Dezember 2006, Zl M 13a/06-41, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung in das öffentliche Mobilfunknetz der Mobilkom Austria AG" iSd § 1 Z 15 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 idgF über beträchtliche Marktmacht verfügt (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift in Anbetracht des hg Erkenntnisses vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210, Abstand zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen für die Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage - jenem, der dem hg Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl 2007/03/0034, zu Grunde lag. Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. In dem genannten Erkenntnis wird insbesondere auch dargestellt, dass die Unbestimmtheit der in Spruchpunkt 2.7. enthaltenen Anordnung durch die Schaffung von "Gleitpfaden" im Wege von nach der Erlassung des vorliegend bekämpften Bescheides ergangenen "Gleitpfadbescheiden" nicht beseitigt werden kann, weshalb diese von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2007 ins Treffen geführten Bescheide an dieser - im Rahmen des Beschwerdepunktes vorliegend von Amts wegen aufzugreifenden - Unbestimmtheit der besagten Anordnung nichts zu ändern vermögen.

Aus den in dem besagten Erkenntnis dargestellten Gründen war daher auch der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 30. Mai 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030029.X00

Im RIS seit

25.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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