TE Vfgh Beschluss 2002/11/25 B1144/02

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
Wr BauO 1930 §44 Abs7

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Enteignungsbescheid nach der Wr Bauordnung als gegenstandslos infolge materieller Klaglosstellung; Wegfall der Beschwer infolge Außerkrafttretens des Bescheides von Gesetzes wegen; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Das Amt der Wiener Landesregierung erließ am 25. April 2002 einen Enteignungsbescheid mit folgendem Inhalt: unter Spruchpunkt I. wurde auf Antrag der Stadt Wien gemäß §39 Abs1 Bauordnung für Wien (idF BO f Wien) eine Teilfläche des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücks Nr. 95/1, inne liegend in EZ 838 GB, KG Erlaa, zum Zwecke des widmungsgemäßen Ausbaus der öffentlichen Verkehrsfläche mit der vorläufigen Bezeichnung "Code 6366" (Romy-Schneider-Weg) enteignet. Im Spruchpunkt II.1. dieses Bescheides wurde gemäß §38 Abs1 iVm §57 BO f Wien eine Entschädigung in der Höhe von 70.514,45 € festgesetzt. Der Enteignungswerberin wurde unter Spruchpunkt II.2. gemäß §44 Abs5 und 7 BO f Wien aufgetragen, die Entschädigung binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides an die Enteignungsgegner zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters auszuzahlen oder bei Gericht zu hinterlegen, andernfalls der Enteignungsbescheid außer Kraft trete. Unter Spruchpunkt III. erfolgte gemäß §44 Abs5 BO f Wien der Auftrag an die Enteignungsgegner, das Grundstück binnen bestimmter Frist zu räumen und die Inbesitznahme durch die Enteignungswerberin zu dulden. Zuletzt wurde der Enteignungswerberin unter Spruchpunkt IV. aufgetragen, die Kosten der anwaltlich vertretenen Enteignungsgegner für das Enteignungsverfahren zu tragen.

2. Dagegen richtet sich eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) behauptet wird.

3. Das Amt der Wiener Landesregierung erstattete eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor. Es bringt vor, dass gemäß §44 Abs7 BO f Wien die Entschädigung binnen einer Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Enteignungsbescheides auszuzahlen oder bei Gericht zu hinterlegen sei. Diese Frist sei nicht eingehalten worden, weshalb der Enteignungsbescheid mit Ablauf des 21. September 2002 außer Kraft getreten sei. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 9. Oktober 2002, Z MA 64 - EE 23/15/99 fest, dass der Enteignungsbescheid vom 25. April 2002 mit Ablauf des 21. September mit Ausnahme des Spruchpunktes IV. außer Kraft getreten sei.

4. Die Beschwerdeführer gaben bekannt, dass sie sich im Hinblick auf diesen Feststellungsbescheid als klaglos gestellt erachten. Sie hielten ihr Begehren auf Ersatz der Prozesskosten aufrecht.

II. 1. Zum Zeitpunkt ihrer Einbringung war die Beschwerde zulässig. Durch das oben geschilderte, in der Folge eingetretene Geschehen ist jedoch die Beschwer der Einschreiter - unstrittig - weggefallen:

Das Amt der Wiener Landesregierung hat den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben; vielmehr ist der angefochtene Bescheid gemäß §44 Abs7 BO f Wien von Gesetzes wegen mit Ablauf des 21. September 2002 außer Kraft getreten, da die Enteignungswerberin die festgesetzte Entschädigung nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Enteignungsbescheides an die Enteignungsgegner zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters ausgezahlt oder zu ihren Gunsten bei Gericht hinterlegt hatte. Die belangte Behörde hat am 9. Oktober 2002 aufgrund des anhängigen Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof zur Klarstellung einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid, MA 64 - EE 23/15/99, erlassen.

2. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfSlg. 9864/1983, 12.254/1990, 14.662/1996; vgl. auch VwGH 22.9.1989, Z88/17/0231; 28.6.1994, Z92/05/0156).

3. Da ein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981, 12.254/1990).

4. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Baurecht, Enteignung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1144.2002

Dokumentnummer

JFT_09978875_02B01144_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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