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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Khozouei, über die Beschwerde der Marktgemeinde H, vertreten durch Dr. Andreas Konrad & Mag. Johannes Schröttner OEG, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Radetzkystraße 6/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2005, GZ. FA13B-12.10 H 160 - 05/1, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: M AG & Co KG in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 15. November 2004 (eingelangt bei der beschwerdeführenden Marktgemeinde am selben Tag) zeigte die Mitbeteiligte die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. X, KG H., an. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Anrainerunterschriften (gemäß § 33 Abs. 5a Stmk. BauG) nicht beigebracht werden könnten. Nach dem eingereichten Plan und der Baubeschreibung ist ein Antennenträger in Form einer Mastkonstruktion aus feuerverzinkten Rundrohren entsprechend dem statischen Erfordernis und ein Funkraum an bestimmten Stellen im Dachgeschoß des südöstlich gelegenen Gebäudeteils auf dem Grundstück Nr. X, KG H., mit entsprechenden Kabelleitungen vorgesehen. Der Antennenmast ist insgesamt 8 m hoch, davon ragen 5,5 m über das Dach hinaus. Mit Eingabe vom 15. November 2004 (eingelangt bei der beschwerdeführenden Marktgemeinde am selben Tag) zeigte die Mitbeteiligte die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG H., an. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Anrainerunterschriften (gemäß Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk. BauG) nicht beigebracht werden könnten. Nach dem eingereichten Plan und der Baubeschreibung ist ein Antennenträger in Form einer Mastkonstruktion aus feuerverzinkten Rundrohren entsprechend dem statischen Erfordernis und ein Funkraum an bestimmten Stellen im Dachgeschoß des südöstlich gelegenen Gebäudeteils auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG H., mit entsprechenden Kabelleitungen vorgesehen. Der Antennenmast ist insgesamt 8 m hoch, davon ragen 5,5 m über das Dach hinaus.
Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin wies nach Einleitung des Baubewilligungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 5a Stmk. BauG den angeführten Antrag der Mitbeteiligten wegen Errichtung einer Telekommunikationsanlage, bestehend aus einem Gebäudemast Typ U 2- 6 und einen Funkraum im Dachgeschoß in dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. X, KG H., gemäß § 29 Stmk. BauG ab. Dies wurde damit begründet, dass der geltende Flächenwidmungsplan 3.0 vom 15. Jänner 2003 für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Höchstbebauungsdichte von 0,6 ausweise. Die Bebauungsdichte sei aber durch den Bestand bereits zur Gänze ausgeschöpft, was in dem mit GZ näher bezeichneten Verfahren mit Bescheid vom 25. Mai 2004 rechtskräftig festgestellt worden sei. Durch die Errichtung des beantragten Funkraumes, der bei der Prüfung der Bebauungsdichte zu berücksichtigen sei, werde jedoch das höchstzulässige Ausmaß der Bebauungsdichte überschritten, sodass ein zwingender Versagungsgrund vorliege. Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin wies nach Einleitung des Baubewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk. BauG den angeführten Antrag der Mitbeteiligten wegen Errichtung einer Telekommunikationsanlage, bestehend aus einem Gebäudemast Typ U 2- 6 und einen Funkraum im Dachgeschoß in dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG H., gemäß Paragraph 29, Stmk. BauG ab. Dies wurde damit begründet, dass der geltende Flächenwidmungsplan 3.0 vom 15. Jänner 2003 für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Höchstbebauungsdichte von 0,6 ausweise. Die Bebauungsdichte sei aber durch den Bestand bereits zur Gänze ausgeschöpft, was in dem mit GZ näher bezeichneten Verfahren mit Bescheid vom 25. Mai 2004 rechtskräftig festgestellt worden sei. Durch die Errichtung des beantragten Funkraumes, der bei der Prüfung der Bebauungsdichte zu berücksichtigen sei, werde jedoch das höchstzulässige Ausmaß der Bebauungsdichte überschritten, sodass ein zwingender Versagungsgrund vorliege.
Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 20. Juli 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Funkraum und die Antennenanlage eine tatsächliche und rechtliche Einheit darstellten, weshalb eine gesonderte Beurteilung ausgeschlossen sei. Weiters bestreite die Mitbeteiligte in der Berufung die Überschreitung der Bebauungsdichte nicht, sondern meine, die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, eine Überschreitung der Bebauungsdichte nach Einholung eines Gutachtens zuzulassen. Gemäß § 13 Bebauungsdichteverordnung könne die Überschreitung nur dann bewilligt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig sei. Der Berufung selbst sei nicht zu entnehmen, warum eine Überschreitung aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig sei, sodass dieser Einwand ins Leere gehe. Auch die Errichtung eines Funkraumes könne keinesfalls als städtebaulich oder im Sinne des Ortsbildschutzes als notwendig erkannt werden. Es liege in der Hand der Mitbeteiligten als Konsenswerberin bereits im Bauverfahren erster Instanz entsprechend zu prüfen, ob durch die Errichtung des Funkraumes die Bebauungsdichte überschritten werde oder nicht und wäre es ihre Aufgabe gewesen, bereits im Bauverfahren erster Instanz einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 Bebauungsdichteverordnung gelte als Gesamtfläche der Geschoße bei Dachraumausbauten mit abgeschrägten Decken jene Fläche, über welcher die lichte Raumhöhe mehr als 1,50 m betrage. Eine Fläche mit lichter Raumhöhe über 1,50 m sei jedoch dem Einreichplan zweifelsfrei zu entnehmen, da bereits die Raumhöhe des zu errichtenden Raumes mit 2 m ausgewiesen sei, sohin die vom Gesetz geforderte Höhe von 1,50 m bei weitem überschritten werde. Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 20. Juli 2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Funkraum und die Antennenanlage eine tatsächliche und rechtliche Einheit darstellten, weshalb eine gesonderte Beurteilung ausgeschlossen sei. Weiters bestreite die Mitbeteiligte in der Berufung die Überschreitung der Bebauungsdichte nicht, sondern meine, die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, eine Überschreitung der Bebauungsdichte nach Einholung eines Gutachtens zuzulassen. Gemäß Paragraph 13, Bebauungsdichteverordnung könne die Überschreitung nur dann bewilligt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig sei. Der Berufung selbst sei nicht zu entnehmen, warum eine Überschreitung aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildschutzes notwendig sei, sodass dieser Einwand ins Leere gehe. Auch die Errichtung eines Funkraumes könne keinesfalls als städtebaulich oder im Sinne des Ortsbildschutzes als notwendig erkannt werden. Es liege in der Hand der Mitbeteiligten als Konsenswerberin bereits im Bauverfahren erster Instanz entsprechend zu prüfen, ob durch die Errichtung des Funkraumes die Bebauungsdichte überschritten werde oder nicht und wäre es ihre Aufgabe gewesen, bereits im Bauverfahren erster Instanz einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Bebauungsdichteverordnung gelte als Gesamtfläche der Geschoße bei Dachraumausbauten mit abgeschrägten Decken jene Fläche, über welcher die lichte Raumhöhe mehr als 1,50 m betrage. Eine Fläche mit lichter Raumhöhe über 1,50 m sei jedoch dem Einreichplan zweifelsfrei zu entnehmen, da bereits die Raumhöhe des zu errichtenden Raumes mit 2 m ausgewiesen sei, sohin die vom Gesetz geforderte Höhe von 1,50 m bei weitem überschritten werde.
Die belangte Behörde behob diesen Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten wegen Verletzung von Rechten der Mitbeteiligten und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid vom 25. Mai 2004, in dem angeblich für das verfahrensgegenständliche Gebäude rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Bebauungsdichte durch den Bestand bereits zur Gänze ausgeschöpft sei, dem vorliegenden Verfahrensakt nicht angeschlossen worden sei und die Mitbeteiligte auch niemals davon Kenntnis erlangt habe. Aus dem gesamten Gemeindeakt ergebe sich weiters, dass keine Berechnung hinsichtlich der Bebauungsdichte in Bezug auf die Nutzung des Dachraumes vorgenommen worden sei und es sei demnach auch nicht nachvollziehbar, um wie viel die Bebauungsdichte tatsächlich überschritten worden sei. Der Gemeinderat hätte die Verpflichtung gehabt, vor Abweisung des Antrages zu prüfen, ob die Bebauungsdichteüberschreitung im Sinne des § 3 Abs. 1 Bebauungsdichteverordnung aus städtebaulichen Gründen tunlich und im Sinne des Schutzes des Ortsbildes zweckmäßig sei. Diesbezüglich wäre es Aufgabe der Berufungsbehörde gewesen, "ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung beizuziehen". Die belangte Behörde behob diesen Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten wegen Verletzung von Rechten der Mitbeteiligten und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid vom 25. Mai 2004, in dem angeblich für das verfahrensgegenständliche Gebäude rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Bebauungsdichte durch den Bestand bereits zur Gänze ausgeschöpft sei, dem vorliegenden Verfahrensakt nicht angeschlossen worden sei und die Mitbeteiligte auch niemals davon Kenntnis erlangt habe. Aus dem gesamten Gemeindeakt ergebe sich weiters, dass keine Berechnung hinsichtlich der Bebauungsdichte in Bezug auf die Nutzung des Dachraumes vorgenommen worden sei und es sei demnach auch nicht nachvollziehbar, um wie viel die Bebauungsdichte tatsächlich überschritten worden sei. Der Gemeinderat hätte die Verpflichtung gehabt, vor Abweisung des Antrages zu prüfen, ob die Bebauungsdichteüberschreitung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Bebauungsdichteverordnung aus städtebaulichen Gründen tunlich und im Sinne des Schutzes des Ortsbildes zweckmäßig sei. Diesbezüglich wäre es Aufgabe der Berufungsbehörde gewesen, "ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung beizuziehen".
Die obigen Darlegungen wären aber nur dann von Relevanz, wenn für den Funkraum auch ein Antrag auf Baubewilligung vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe die Mitbeteiligte aber nur eine Anzeige hinsichtlich des Funkraumes bei der Baubehörde eingebracht. Mittlerweile vertrete die Mitbeteiligte die Ansicht, dass der Funkraum lediglich ein baubewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG sei. Die obigen Darlegungen wären aber nur dann von Relevanz, wenn für den Funkraum auch ein Antrag auf Baubewilligung vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe die Mitbeteiligte aber nur eine Anzeige hinsichtlich des Funkraumes bei der Baubehörde eingebracht. Mittlerweile vertrete die Mitbeteiligte die Ansicht, dass der Funkraum lediglich ein baubewilligungsfreies Vorhaben gemäß Paragraph 21, Stmk. BauG sei.
Mit diesem Vorbringen sei die Mitbeteiligte aber nicht im Recht. Der Einbau eines Funkraumes in den bisherigen Dachboden bedinge jedenfalls eine Nutzungsänderung im Sinne des § 19 Z. 2 Stmk. BauG und sei baubewilligungspflichtig. Durch die Errichtung des Funkraumes könnten jedenfalls raumordnungsrechtliche Bestimmungen wegen der möglichen Überschreitung der Bebauungsdichte sowie vor allem auch die Festigkeit und der Brandschutz der baulichen Anlage, nämlich des Gebäudes, im Sinne des § 19 Z. 2 Stmk. BauG berührt werden. Die Berufungsbehörde hätte daher die Anzeige hinsichtlich des Funkraumes korrekterweise zurückweisen müssen, da der Funkraum kein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 19 Stmk. BauG (gemeint offensichtlich § 20) sei, sondern es sich hiebei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z. 2 Stmk. BauG handle. Mit diesem Vorbringen sei die Mitbeteiligte aber nicht im Recht. Der Einbau eines Funkraumes in den bisherigen Dachboden bedinge jedenfalls eine Nutzungsänderung im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG und sei baubewilligungspflichtig. Durch die Errichtung des Funkraumes könnten jedenfalls raumordnungsrechtliche Bestimmungen wegen der möglichen Überschreitung der Bebauungsdichte sowie vor allem auch die Festigkeit und der Brandschutz der baulichen Anlage, nämlich des Gebäudes, im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG berührt werden. Die Berufungsbehörde hätte daher die Anzeige hinsichtlich des Funkraumes korrekterweise zurückweisen müssen, da der Funkraum kein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 19, Stmk. BauG (gemeint offensichtlich Paragraph 20,) sei, sondern es sich hiebei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG handle.
Der Berufungsbehörde sei nicht zu folgen, wenn sie den Funkraum im Dachboden als Einheit mit dem Antennentragmasten sehe. Für den Funkraum sei daher die Nutzungsänderungsbewilligung und für den Antennentragmasten entweder die Genehmigung der Baufreistellung, sofern die Voraussetzungen vorlägen, andernfalls die Baubewilligung, notwendig.
Es seien daher durch den bekämpften Berufungsbescheid Rechte der Mitbeteiligten verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall kommt das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 78/2003 (Stmk. BauG), zur Anwendung. Im vorliegenden Fall kommt das Stmk. Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung der Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, (Stmk. BauG), zur Anwendung.
Gemäß § 19 Z. 2 leg. cit. sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig: Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, leg. cit. sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:
"2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können."
Gemäß § 20 Z. 3 lit. e Stmk. BauG sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig: Gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera e, Stmk. BauG sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig:
"3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
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Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060382.X00Im RIS seit
28.06.2007