TE Vwgh Beschluss 2007/6/12 AW 2007/15/0017

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §303;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GesmbH, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 21. März 2005, Zlen. RV/1843-W/03, RV/1844-W/03, RV/0062-W/05, betreffend u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 und Umsatzsteuer 1998, sowie betreffend Umsatzsteuer 1998, 2000 und 2001, Körperschaftsteuer 1997 bis 2001 und Haftung für Kapitalertragsteuer 1998 bis 2001, erhobenen und zur hg. Zl. 2005/15/0057 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).

Einem gemeinsam mit der Beschwerde eingebrachten Antrag der beschwerdeführenden GesmbH, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Mai 2005, Zl. AW 2005/15/0017, nicht stattgegeben.

Mit einem neuerlichen Antrag vom 13. April 2007 begehrt die beschwerdeführende GesmbH abermals, der von ihr erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Umstand, dass ihrem Antrag mit dem erwähnten Beschluss des Gerichtshofes vom 10. Mai 2005 nicht stattgegeben wurde, sowie das Auslaufen der von der Abgabenbehörde bewilligten Stundung (§ 212 BAO) habe dazu geführt, dass sie am 29. Juli 2005 Konkurs habe anmelden müssen. Ein mit den Gläubigern vereinbarter Zwangsausgleich sehe eine 25 %ige Quote vor, die wie folgt zahlbar sei: 5 %ige Barquote binnen 14 Tagen nach Konkursaufhebung, je weitere 5 % binnen 12 und 18 Monaten und 10 % binnen 24 Monaten, jeweils ab Zwangsausgleichsannahme am 18. Jänner 2006. Bei Erstellung des Zwangsausgleichsvorschlages und des Abstattungsplanes sei die beschwerdeführende GesmbH von der Erwartung und Hoffnung ausgegangen, dass über ihre Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof rasch entschieden werde und diese zumindest in wesentlichen Teilen dergestalt erfolgreich sein werde, dass mit bindender Wirkung die Weichen für einen Ersatzbescheid der belangten Behörde gestellt würden. Diese Erwartung habe sich bisher nicht erfüllt. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe sich darüber hinaus auch nicht wie erwartet entwickelt. Die Umsatzerlöse lägen deutlich unter den Erwartungen, weshalb die Liquiditätslage trotz vorgenommener Kosteneinsparungen sehr angespannt sei. Die zweite Ausgleichsrate von 5 % habe die beschwerdeführende GesmbH nur mit 4 % entrichten können, die Gläubiger hätten hinsichtlich des fehlenden Betrages bis zum 18. April 2007 Stundung gewährt. Die nächste Ausgleichsrate in Höhe von 5 % sei am 18. Juli 2007 fällig. Ohne Zuerkennung aufschiebender Wirkung bestehe die Gefahr, dass die beschwerdeführende GesmbH den Zwangsausgleich nicht erfüllen könne und solcherart vom Wiederaufleben der Forderung bedroht sei. Die aktuellen Vermögensverhältnisse (Wirtschaftsverhältnisse) konkretisiere sie durch ziffernmäßige Angaben laut Beilage. Der sich durch Wegfall der die Ausgleichsquote übersteigenden Verbindlichkeiten ergebende Betrag an Außenständen sei in den stillen Reserven im Anlagevermögen gedeckt. Eine fristgerechte Zahlung der am 18. Juli 2007 fälligen Ausgleichsquote sei ebenso wie die Begleichung der am 18. Juli 2008 fälligen Ausgleichsquote ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der strittigen Abgabenschuldigkeiten nicht möglich. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei die fristgerechte Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber allen anderen Gläubigern möglich und werde die drohende Gefahr eines Anschlusskonkurses abgewendet. Für den Abgabengläubiger ergäbe sich durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Nachteil, weil nach Erfüllung des Zwangsausgleiches die noch offenen Verbindlichkeiten im vorhandenen Vermögen gedeckt seien und daher im Falle der Abweisung der eingebrachten Beschwerde die danach fälligen Abgabenschuldigkeiten von der beschwerdeführenden GesmbH getilgt werden könnten.

Mit dem neuerlichen Antrag vom 13. April 2007, der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trägt die beschwerdeführende GesmbH einen gegenüber dem mit hg. Beschluss vom 10. Mai 2005 nicht stattgegebenen Antrag neuen Sachverhalt vor, weshalb einer meritorischen Entscheidung über den neuerlichen Antrag das Hindernis entschiedener Sache nicht entgegensteht.

Allerdings lässt der neuerliche Antrag vom 13. April 2007 eine Konkretisierung der Wirtschaftsverhältnisse der beschwerdeführenden GesmbH vermissen. Aus der dem Antrag beigelegten Vermögensübersicht ("Vermögensstatus zum 17. März 2007") ist nicht erkennbar, wie sich die behauptete angespannte Liquiditätslage und die Ertragslage ziffernmäßig darstellen. Weder wurde eine Umsatzentwicklung dargestellt, noch ist erkennbar, woraus die beschwerdeführende GesmbH ihre Liquiditätslage ableitet. Schon damit hat es die beschwerdeführende GesmbH unterlassen, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles iSd § 30 Abs. 2 VwGG darzutun.

Darüber hinaus lässt das Vorbringen der beschwerdeführenden GesmbH erkennen, dass sie den Zwangsausgleich zwar nicht hinsichtlich des Abgabengläubigers, bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber hinsichtlich der anderen Gläubiger erfüllen könnte. Die von der beschwerdeführenden GesmbH ins Spiel gebrachte Sicherheit durch das Anlagevermögen wäre für den Abgabengläubiger jedoch gerade deshalb nicht gegeben, weil die Abgabenbehörde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf dieses Vermögen nicht - auch nicht hinsichtlich der Zwangsausgleichsquote - greifen könnte.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 12. Juni 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007150017.A00

Im RIS seit

03.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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